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   VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32805
VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09 (https://dejure.org/2013,32805)
VG Köln, Entscheidung vom 13.03.2013 - 21 K 251/09 (https://dejure.org/2013,32805)
VG Köln, Entscheidung vom 13. März 2013 - 21 K 251/09 (https://dejure.org/2013,32805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage betreffend einen Beschluss der Bundesnetzagentur wege Fristversäumung; Erschütterung der Beweiskraft einer Zustellungsurkunde durch eine Falschbezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.11.2005 - III ZR 104/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Empfangseinrichtung bei Ersatzzustellung

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09
    Wenn es hiernach keiner Beschreibung bedarf, in welchen Briefkasten das Schriftstück eingelegt wurde, ebenso: Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. November 2005- III ZR 104/05 -, NJW 2006, 150 = Juris (dort Rn.13); BFH, Beschluss vom 04. Juli 2008 - IV R 78/05 -, BFH/NV 2008, 1860 = Juris (dort Rn. 18); Beschluss vom 06. Oktober 2003 - VII B 12/03 -, BFH/NV 2004, 497 = Juris (dort Rn. 9), ist es für die Beweiskraft der Zustellungsurkunde unerheblich, wenn eine gleichwohl aufgenommene Angabe den für die Einlegung der Sendung verwendeten Briefkasten unzutreffend als zur "Wohnung" (statt zum "Geschäftsraum") gehörend kennzeichnet.

    BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, a.a.O., Rn. 12.

    BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, a.a.O., Rn. 12, m.w.N. .

  • VG Köln, 13.07.2009 - 21 L 367/09

    Genehmigung eines höheren Entgeltes i.S.v. § 31 TKG durch die Bundesnetzagentur

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09
    Der Antrag der Klägerin, im Wege der einstweiligen Anordnung die von ihr im Verwaltungsverfahren beantragten höheren Entgelte vorläufig anzuordnen, ist erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2009 - 21 L 367/09 -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 21 K 8224/08 und 21 L 367/09 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

  • VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 8224/08

    Zustellungsurkunde, Inhalt

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09
    Die Klage ist durch Urteil vom heutigen Tage - 21 K 8224/08 - abgewiesen worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 21 K 8224/08 und 21 L 367/09 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

  • BFH, 13.09.2012 - XI R 40/11

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener anwaltlicher

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09
    vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 13. September 2012- XI R 40/11 -, BFH/NV 2013, 213 = Juris (dort Rn. 12), m.w.N.
  • OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 3 U 105/08

    Zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung an die frühere Geschäftsadresse, Zuordnung

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09
    Erweist sich hiernach die vom Zusteller angegebene Zuordnung des Briefkastens als zur Wohnung statt zum Geschäftsraum gehörend als unschädlich, ebenso: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 ZB 08.958 -, Juris (dort Rn. 14); Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Juli 2009 - 3 U 105/08 -, Juris (dort Rn. 32 ff.), sind auch sonstige Umstände, die eine am 13. Dezember 2008 erfolgte wirksame Zustellung des angegriffenen Beschlusses ausschlössen, nicht erkennbar.
  • BFH, 04.07.2008 - IV R 78/05

    Versäumung der Revisionsfrist - ordnungsgemäße Zustellung mit

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09
    Wenn es hiernach keiner Beschreibung bedarf, in welchen Briefkasten das Schriftstück eingelegt wurde, ebenso: Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. November 2005- III ZR 104/05 -, NJW 2006, 150 = Juris (dort Rn.13); BFH, Beschluss vom 04. Juli 2008 - IV R 78/05 -, BFH/NV 2008, 1860 = Juris (dort Rn. 18); Beschluss vom 06. Oktober 2003 - VII B 12/03 -, BFH/NV 2004, 497 = Juris (dort Rn. 9), ist es für die Beweiskraft der Zustellungsurkunde unerheblich, wenn eine gleichwohl aufgenommene Angabe den für die Einlegung der Sendung verwendeten Briefkasten unzutreffend als zur "Wohnung" (statt zum "Geschäftsraum") gehörend kennzeichnet.
  • BFH, 06.10.2003 - VII B 12/03

    Zuwendungsrecht; Beweiskraft einer PZU; Indizwirkung der Beurkundung;

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09
    Wenn es hiernach keiner Beschreibung bedarf, in welchen Briefkasten das Schriftstück eingelegt wurde, ebenso: Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. November 2005- III ZR 104/05 -, NJW 2006, 150 = Juris (dort Rn.13); BFH, Beschluss vom 04. Juli 2008 - IV R 78/05 -, BFH/NV 2008, 1860 = Juris (dort Rn. 18); Beschluss vom 06. Oktober 2003 - VII B 12/03 -, BFH/NV 2004, 497 = Juris (dort Rn. 9), ist es für die Beweiskraft der Zustellungsurkunde unerheblich, wenn eine gleichwohl aufgenommene Angabe den für die Einlegung der Sendung verwendeten Briefkasten unzutreffend als zur "Wohnung" (statt zum "Geschäftsraum") gehörend kennzeichnet.
  • VGH Bayern, 18.11.2008 - 4 ZB 08.958
    Auszug aus VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 251/09
    Erweist sich hiernach die vom Zusteller angegebene Zuordnung des Briefkastens als zur Wohnung statt zum Geschäftsraum gehörend als unschädlich, ebenso: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 ZB 08.958 -, Juris (dort Rn. 14); Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Juli 2009 - 3 U 105/08 -, Juris (dort Rn. 32 ff.), sind auch sonstige Umstände, die eine am 13. Dezember 2008 erfolgte wirksame Zustellung des angegriffenen Beschlusses ausschlössen, nicht erkennbar.
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 49/18 B

    Disziplinarmaßnahme wegen Verletzung vertragszahnärztlicher Behandlungspflichten

    Die Zuordnung des Briefkastens zu einem Geschäftsraum oder zu einer Wohnung gehört nicht zu den notwendigen Angaben einer Postzustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (OLG Brandenburg Urteil vom 22.7.2009 - 3 U 105/08 - juris RdNr 33; VG Köln Urteil vom 13.3.2013 - 21 K 251/09 - juris RdNr 21 bis 23; Bayerischer VGH Beschluss vom 18.11.2008 - 4 ZB 08.958 - juris RdNr 14; VG des Saarlandes Beschluss vom 5.2.2016 - 3 L 11/16 - juris RdNr 7) .
  • VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 8224/08

    Höhe der Entgelte als Gegenstand einer Zugangsanordnung gem. § 25 Abs. 5 S. 1

    Die Beigeladene hat im Verfahren 21 K 251/09 eine Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung eines höheren als des durch den vorliegend angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 05. Dezember 2008 angeordneten Terminierungsentgelts verfolgt.

    Der zuvor gestellte Antrag der Beigeladenen, im Wege der einstweiligen Anordnung die von ihr im Verwaltungsverfahren beantragten höheren Entgelte vorläufig anzuordnen, ist ebenfalls erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2009 - 21 L 367/09 -).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 21 K 251/09 und 21 L 367/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

  • VG Köln, 13.07.2009 - 21 L 367/09
    Der Antrag, gem. § 35 Abs. 5 TKG i.V.m. § 123 VwGO die Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin 21 K 251/09 zu verpflichten, die von der Antragstellerin mit Antrag vom 29.10.2008 beantragten Entgelte für die Terminierungsleistung BT-B.1 mit dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag zu 1., hilfsweise mit dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag zu 2. vorläufig zu genehmigen, hilfsweise, die in Ziffer 1 beantragten Entgelte bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung über die Klage 21 K 251/09 vorläufig zu genehmigen, hat keinen Erfolg.
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