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   VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10   

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https://dejure.org/2013,48644
VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10 (https://dejure.org/2013,48644)
VG Köln, Entscheidung vom 15.05.2013 - 21 K 2516/10 (https://dejure.org/2013,48644)
VG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 21 K 2516/10 (https://dejure.org/2013,48644)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen der Ausgliederung auf eine einem Telekommunikationsunternehmen erteilte Entgeltgenehmigung; Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung nach dem TKG; Beleg für einen generellen Ausschluss der Kollokationsverpflichtung in Alt-MFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.01.2010 - 6 C 22.08

    Zugang; Teilnehmeranschluss; Teilnehmeranschlussleitung; Kollokation;

    Auszug aus VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10
    Gegen eine solche Annahme spricht schon, dass die hier einschlägige Ziffer 1.1.3 des Tenors der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 einen klaren Wortlaut aufweist, so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 1 = Juris (dort Rn. 12), der keinen einschränkenden Zusatz in dem von der Klägerin zu 2. behaupteten Sinne enthält.

    Dieses Verständnis entspricht ferner dem Zweck einer Beibehaltungs-Verfügung, ein bestehendes Regulierungsregime durch Zweitbescheid vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 -6 C 22.08-, amtl.

    Auch ist zu bedenken, dass das BVerwG in seiner diese Regulierungsverfügung betreffenden Entscheidung vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 -6 C 22.08-, amtl.

    Deshalb vermag die Kammer auch die von der Klägerin zu 2. angeführte Passage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 (- 6 C 22.08 -, a.a.O., Rn. 21), dass sie "eine Kollokation im Kabelverzweiger nur bei neu, das heißt nach Erlass der Regulierungsverfügung, auszubauenden Kabelverzweigern zu ermöglichen" habe, nicht als Beleg für einen Ausschluss einer Kollokationsverpflichtung in Alt-MFG zu verstehen.

    Ob es sich bei dieser Art der Kollokation um eine virtuelle Kollokation im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 der früher geltenden Netzzugangsverordnung - NZV - vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1568) handelt oder ein Fall physischer Kollokation nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NZV vorliegt, kann auf sich beruhen, da beide genannten Kollokationsformen von § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG erfasst sind, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, a.a.O., Rn. 13.

    Soweit - worauf die Klägerin zu 2. ferner Bezug nimmt - das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 (- 6 C 22.08 -, a.a.O., Rn. 17) bei der Prüfung, ob sich die Bundesnetzagentur in der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 mit den abwägungsrelevanten Gesichtspunkten hinreichend auseinandergesetzt hat, eine Gesamtschau der aus der ursprünglichen Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 übernommenen Begründung, die auch und gerade im Hinblick auf die Kabelverzweiger-Kollokation aufrechterhalten wurde, mit den in die dort angefochtene Regulierungsverfügung neu aufgenommenen Begründungselementen vorgenommen hat, kann daraus ebenfalls nicht hergeleitet werden, dass die Wirksamkeit der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung in Alt-MFG die materielle Rechtmäßigkeit der entsprechenden Auferlegungsentscheidung aus der Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 voraussetzt.

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -.

    Denn "physische" Kollokation ist die Unterbringung der für die Nutzung der Zugangsleistung erforderlichen Einrichtungen in den Räumen des marktmächtigen Netzbetreibers, während "virtuelle" Kollokation die Möglichkeit der Nutzung der Zugangsleistung unter gleichwertigen wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Bedingungen bedeutet, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, a.a.O., Rn. 13.

    Die Klägerin zu 2. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass insoweit dieselben Anforderung gelten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, a.a.O., Rn. 48, an die Abwägung zu stellen sind, die bei der Auferlegung einer die Gewährung des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser betreffenden Regulierungsverpflichtung gelten.

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, a.a.O., Rn. 53 m.w.N. .

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 A 23.85

    Beschlagnahme - Vermögen - Verbotener Verein - Postsendungen - Gewahrsam -

    Auszug aus VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10
    Denn auch der Adressat eines Verwaltungsakts ist nur klagebefugt, wenn dieser eine "belastende" Regelung zum Inhalt hat, h. M., so auch ausdrücklich das von der Klägerin zu 2. zitierte Urteil des BVerwG vom 15. März 1988 - 1 A 23.85 -, NJW 1988, 2752 = Juris (dort Rn. 20), Es ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin zu 2. auch nicht dargelegt, dass und in welcher Hinsicht sie durch die Regelungen zum MFG-Kollokations-Bestellprozess (Ziffer 3 der Anlage 1 zum angeordneten Vertrag über die Kollokation im MFG) und namentlich durch die Beachtung des aus Ziffer 3.2.2 dieses Regelwerks folgenden Prinzips, Kollokationsnachfragen nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu erfüllen, im Sinne einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten belastet wird.
  • BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 36.11

    Telekommunikation; Vergabe von Frequenzen; drahtloser Netzzugang: Frequenzbereich

    Auszug aus VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10
    Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können, st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 -, MMR 2013, 201 = Juris (dort Rn. 17) m.w.N. .
  • BVerwG, 07.02.2011 - 6 C 11.10

    Beiladung; notwendige Beiladung; Rechtsnachfolge; Einzelrechtsnachfolge;

    Auszug aus VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10
    vgl. zu den Auswirkungen der Ausgliederung auf eine der Klägerin zu 1. erteilte Entgeltgenehmigung: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 07. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 3 = Juris (dort Rn. 2); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012- 6 C 4.11 -, Juris (dort Rn. 15).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 4.11

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor

    Auszug aus VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10
    vgl. zu den Auswirkungen der Ausgliederung auf eine der Klägerin zu 1. erteilte Entgeltgenehmigung: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 07. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 3 = Juris (dort Rn. 2); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012- 6 C 4.11 -, Juris (dort Rn. 15).
  • VG Köln, 18.10.2010 - 1 L 1289/10

    Beschränkung der Kollokationsverpflichtung auf neue Kabelverzweige;

    Auszug aus VG Köln, 15.05.2013 - 21 K 2516/10
    Zur Bedeutung dieser Wortwahl hat die 1. Kammer des Gerichts im Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 1 L 1289/10 -, Juris (dort Rn. 12 ff.) ausgeführt:.
  • VG Köln, 09.04.2014 - 21 K 2251/11
    Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass das Bundesverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, dass Interesse der Klägerin, ihre Multifunktionsgehäuse ausschließlich für den Eigenbedarf zu dimensionieren habe bei neu auszubauenden Kabelverzweigern grundsätzlich zurückzutreten hinter das Interesse der Wettbewerber an einem Ausbaustandard, der ihren absehbaren Bedarf gegen ein angemessenes Entgelt von vornherein mitberücksichtigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08, a.a.O. Rn. 26. Siehe hierzu auch VG Köln, Urteil vom 07. Juni 2013 - 21 K 2516/10 - Urteilsausfertigung S. 15 ff.
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