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   VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08   

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VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08 (https://dejure.org/2008,27542)
VG Köln, Entscheidung vom 15.10.2008 - 10 K 2150/08 (https://dejure.org/2008,27542)
VG Köln, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 10 K 2150/08 (https://dejure.org/2008,27542)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2000 - 10 B 306/00

    Erfüllung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung)

    Auszug aus VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08
    Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein in einem an beide Elternteile gerichteten Bescheid mit einem Betrag festgesetztes Zwangsgeld, das auf einer an beide Elternteile gerichteten Aufforderung beruht, für die Einhaltung der Schulpflicht durch ihr Kind Sorge zu tragen, nicht mangels Bestimmtheit des Vollstreckungstitels nichtig bzw. nicht vollzugsfähig, vgl. zu dieser Unterscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11.05.2000 - 10 B 306/00 -, BauR 2000, 1477 = BRS 63 Nr. 220, oder deshalb rechtswidrig, weil das Zwangsgeld nicht gegen beide Elternteile als Gesamtschuldner festgesetzt werden könnte.

    Der Bescheid vom 20.11.2007 hat den Bescheid vom 17.04.2007 nämlich schon ausweislich seines Wortlauts nur hinsichtlich der Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufgehoben, indem mit ihm verfügt wird, ... die Bescheide vom 17.04.2007 und 21.05.2007 mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden hiermit aufgehoben."(Hervorhebung durch die Kammer) Für eine weiter gehende Aufhebung bestand für den Beklagten aufgrund der ihm und den anwaltlich vertretenen Klägern zu 1) und 2) bekannten Verfahrenslage als den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren und deshalb für die Auslegung ebenfalls heranzuziehenden Umständen, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2000 - 10 B 306/00 -, a.a.O.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2000 - 10 B 306/00 -, a.a.O.

  • FG Düsseldorf, 10.07.2007 - 10 K 4278/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kindergeld während der Berufsausbildung des

    Auszug aus VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08
    Die Kammer lehnte am 22.12.2006 im Verfahren 10 K 4278/06 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 im Wesentlichen aus den Gründen ihres im Verfahren 10 L 2031/05 ergangenen Beschlusses vom 01.02.2006 ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 10 K 2150/08, 10 L 1500/05, 10 L 2031/05, 10 L 1524/06, 10 L 1750/06, 10 L 1831/06, 10 K 4278/06, 10 L 883/07 und 10 L 1113/07 sowie die in dem Verfahren 10 K 2150/08 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Das Verfahren 10 K 4278/06 betraf allein den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 22.08.2005, die indes nach Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit (mangels Einlegung einer Beschwerde unanfechtbarem) Beschluss der Kammer vom 22.12.2006 (10 K 4278/06) nicht erhoben worden ist.

  • VG Hamburg, 21.03.2006 - 15 V 418/06

    Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht angeordnet

    Auszug aus VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08
    So ohne nähere Begründung: VG Aachen, Beschluss vom 29.09.2006 - 9 L 518/06 -, juris; VG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, juris, und vom 27.02.2006 - 15 E 340/06 -, juris.

    vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, a.a.O.

    Denn es geht hier allein um die Pflicht der Eltern aus § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG, für deren Umsetzung aufgrund des elterlichen Sorgerechts - für die Dauer dessen Bestehens - unvertretbare, weil höchstpersönliche Handlungen erforderlich sind, vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, a.a.O., die von der Schulpflicht des Schülers, zu deren Erfüllung ebenfalls unvertretbare, weil höchstpersönliche Handlungen erforderlich sind, vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. (2006), § 11 VwVG Rdnr. 1, zu unterscheiden ist.

  • VGH Bayern, 12.05.1997 - 23 CS 96.2922
    Auszug aus VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08
    Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.05.1997 - 23 CS 96.2922 -, BayVBl. 1997, 570; ihm folgend VG Augsburg, Urteil vom 20.09.2001 - Au 8 K 01.343 -, juris (jeweils zu einer Änderung des Anschlusses einer Grundstücks-Entwässerungsanlage); so auch Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. (2006), vor §§ 6-18 VwVG Rdnr. 11, entschieden, dass, wenn sich der zu vollziehende Verwaltungsakt gegen mehrere Personen richtet, von denen nur eine die gebotene Handlung vornehmen muss, die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, gegen welchen der Adressaten sie Zwangsmittel anwenden will, weil anderenfalls unter Verstoß gegen die Grundsätze des Gesamtschuldverhältnisses eine Vollstreckung gegen mehrere Personen möglich wäre.
  • BVerwG, 06.03.1997 - 8 B 246.96

    Ortsdurchfahrtenentwässerung

    Auszug aus VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08
    Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.05.1997 - 23 CS 96.2922 -, BayVBl. 1997, 570; ihm folgend VG Augsburg, Urteil vom 20.09.2001 - Au 8 K 01.343 -, juris (jeweils zu einer Änderung des Anschlusses einer Grundstücks-Entwässerungsanlage); so auch Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. (2006), vor §§ 6-18 VwVG Rdnr. 11, entschieden, dass, wenn sich der zu vollziehende Verwaltungsakt gegen mehrere Personen richtet, von denen nur eine die gebotene Handlung vornehmen muss, die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, gegen welchen der Adressaten sie Zwangsmittel anwenden will, weil anderenfalls unter Verstoß gegen die Grundsätze des Gesamtschuldverhältnisses eine Vollstreckung gegen mehrere Personen möglich wäre.
  • VG Augsburg, 20.09.2001 - Au 8 K 01.343
    Auszug aus VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08
    Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.05.1997 - 23 CS 96.2922 -, BayVBl. 1997, 570; ihm folgend VG Augsburg, Urteil vom 20.09.2001 - Au 8 K 01.343 -, juris (jeweils zu einer Änderung des Anschlusses einer Grundstücks-Entwässerungsanlage); so auch Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. (2006), vor §§ 6-18 VwVG Rdnr. 11, entschieden, dass, wenn sich der zu vollziehende Verwaltungsakt gegen mehrere Personen richtet, von denen nur eine die gebotene Handlung vornehmen muss, die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, gegen welchen der Adressaten sie Zwangsmittel anwenden will, weil anderenfalls unter Verstoß gegen die Grundsätze des Gesamtschuldverhältnisses eine Vollstreckung gegen mehrere Personen möglich wäre.
  • VG Hamburg, 27.02.2006 - 15 E 340/06

    Behörde kann Schulpflicht zwangsweise durchsetzen

    Auszug aus VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08
    So ohne nähere Begründung: VG Aachen, Beschluss vom 29.09.2006 - 9 L 518/06 -, juris; VG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, juris, und vom 27.02.2006 - 15 E 340/06 -, juris.
  • VG Aachen, 29.09.2006 - 9 L 518/06

    Verpflichtung zur Einschulung des Kindes; Voraussetzungen der allgemeinen

    Auszug aus VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08
    So ohne nähere Begründung: VG Aachen, Beschluss vom 29.09.2006 - 9 L 518/06 -, juris; VG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, juris, und vom 27.02.2006 - 15 E 340/06 -, juris.
  • BVerwG, 25.03.1996 - 8 B 48.96

    Kommunalabgaben: Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von

    Auszug aus VG Köln, 15.10.2008 - 10 K 2150/08
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 8 B 48.96 -, NVwZ-RR 1997, 248 (für den Fall eines kommunalen Gebührenbescheids).
  • VG München, 09.02.2022 - M 3 S 22.265

    Präsenzpflicht in der Schule trotz Testobliegenheit

    Diese von den Eltern rechtlich nur gemeinschaftlich ausübbare und in diesem Sinne gesamthandsähnliche Pflicht ist Ausfluss des gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB beiden Elternteilen gemeinschaftlich zustehenden Sorgerechts (zum Ganzen VG Köln, U.v. 15.10.2008 - 10 K 2150/08 - juris Rn. 22 ff.).

    Diese gemeinsame Verantwortlichkeit beider Elternteile wird nicht dadurch zu einer gesamtschuldnerischen und nur von einem Elternteil umzusetzenden Pflicht, dass sie letztlich nur auf einen Erfolg, hier die Einhaltung der Schulpflicht, abzielt (VG Köln, U.v. 15.10.2008 - 10 K 2150/08 - juris Rn. 31ff.).

  • VG Minden, 03.12.2019 - 8 L 747/19
    vgl. VG Köln, Urteil vom 15.10.2008 - 10 K 2150/08 -, juris.
  • VG München, 14.02.2022 - M 3 S 22.276

    Zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht

    Diese danach von den Eltern rechtlich nur gemeinschaftlich ausübbare und in diesem Sinne gesamthandsähnliche Pflicht ist nämlich Ausfluss des gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB beiden Elternteilen gemeinschaftlich zustehenden Sorgerechts, das nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung entzogen oder beschränkt werden kann (zum Ganzen VG Köln, U.v. 15.10.2008 - 10 K 2150/08 - juris Rn. 22 ff.).
  • VG Minden, 14.04.2021 - 8 K 2103/19
    vgl. VG Köln, Urteil vom 15.10.2008 - 10 K 2150/08 -, juris.".
  • VG München, 10.02.2022 - M 3 S 22.567

    Schulpflicht, Testpflicht, Zwangsgeld

    Diese danach von den Eltern rechtlich nur gemeinschaftlich ausübbare und in diesem Sinne gesamthandsähnliche Pflicht ist nämlich Ausfluss des gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB beiden Elternteilen gemeinschaftlich zustehenden Sorgerechts, das nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung entzogen oder beschränkt werden kann (zum Ganzen VG Köln, U.v. 15.10.2008 - 10 K 2150/08 - juris Rn. 22 ff.).
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