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   VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6299/10   

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VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6299/10 (https://dejure.org/2011,14157)
VG Köln, Entscheidung vom 17.05.2011 - 2 K 6299/10 (https://dejure.org/2011,14157)
VG Köln, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - 2 K 6299/10 (https://dejure.org/2011,14157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hat auch nachbarschützenden Charakter; Nachbarschützender Charakter des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW; Zulässigkeit der Nutzung des ehemaligen Kinos und Kasinos der belgischen Streitkräfte (Kaserne Haelen) als Kino, Theater, Gaststätte und Musiksaal sowie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Baugenehmigung für den großen Veranstaltungssaal des "Limelight" in Köln-Junkersdorf aufgehoben

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6235/10

    Baugenehmigung für den großen Veranstaltungssaal des "Limelight" in

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6299/10
    Das Grundstück der Kläger sowie der Kläger im Verfahren 2 K 6235/10 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61439/04 und 1. Änderung der Beklagten, rechtsverbindlich seit dem 13.08.2009.

    An den beiden Immissionsorten L. 00 (Grundstück der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10) sowie T. Weg 00 (Kläger dieses Verfahrens) wurden nächtliche Schallbelastungen von 33, 3 dB(A) einerseits und 35, 9 dB(A) andererseits, orientiert an dem Richtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet (WA), ermittelt und damit eine "zulässige Lärmsituation" prognostiziert (vgl. Bl. 2.047 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    Im November 2009 beschwerten sich die Eigentümer des Grundstücks An der L. 00 (Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10) erstmals gegenüber der Beklagten über nächtliche Ruhestörungen durch den Betrieb des "Limelight", das erst am 08.10.2009 wiedereröffnet worden war.

    Unter dem 03.12.2009 zeigten die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 wiederum unzumutbare Lärmbelästigungen, vor allem durch An- und Abfahrtsverkehr sowie Rauchergruppen vor dem "Limelight" an.

    Am 11.01.2010 haben die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der erkennenden Kammer gestellt.

    Diesem Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 28.04.2010 (Az. 2 L 35/10) insofern stattgegeben, als die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, drei Monate nach Zugang der vorliegenden Entscheidung der (damaligen Beigeladenen) D. GmbH die Nutzung des Gebäudes Fichtenstraße 28 in Köln, Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 ("Limelight") als Veranstaltungsstätte für Musikveranstaltungen, Kabarett, Filmvorführungen, Schauspiel, Variete und Konzerte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen und ab diesem Zeitpunkt auch keine Einzelbaugenehmigungen für derartige Veranstaltungen mehr zu erteilen, sofern zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Erteilung einer (allgemeinen) Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu dem genannten Zweck (Az. 63/B13/0883/2010) nicht positiv beschieden sein sollte oder die Nutzungsbeschränkungen zugunsten der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 nach dieser Baugenehmigung nicht eingehalten werden.

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 01.06.2010 (Az. 7 B 600/10) zurückgewiesen.

    Unter dem 10.03.2010 beschwerten sich die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 bei der Beklagten über vom "Limelight" ausgehende Belästigungen.

    Mit Schreiben vom 13.04.2010 wies die Beklagte die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 auf bisher erteilte 21 Einzelbaugenehmigungen für Veranstaltungen im "Limelight" hin im Zeitraum von November 2009 bis April 2010 (vgl. Bl. 103 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Vor dem Gebäude der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 ( L. 00) wurde sodann am 31.04.2010 eine Lärmimmissionsmessung durch Gutachter der ADU cologne GmbH vonn 20.30 bis 2.00 Uhr durchgeführt.

    Während der Veranstaltung führte die ADU cologne GmbH vor dem Grundstück der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 wieder eine Lärmimmissionsmessung durch.

    Die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 trugen am 17.05.2010 Beschwerden über diese konkrete Veranstaltung mit "großdiscoähnlichen Ausmaßen" vor.

    Nach einer entsprechenden Anzeige durch die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 über im Juli 2010 stattfindende Abendveranstaltungen im "Limelight", u.a. beworben mit "Party ab 22 Uhr", hörte die Beklagte die Betreiberin (D. GmbH) zur Fortsetzung des ordnungsbehördlichen Verfahrens mit Zwangsgeldandrohung an (Az. 63/S43/1285/2009).

    (...) Selbstverständlich wird der Betreiber alles tun, um die Gäste so zu beeinflussen (durch Schilder, Hinweise und direkt ausgesprochene Bitte), aber s.o., niemand kann einen erwachsenen Menschen zwingen, eine bestimmte Richtung einzuschlagen, nur darum bitten kann er ihn." Und ferner: "Wir bzw. die Betreiber wirken nach besten Möglichkeiten auf den richtigen Nachtausgang der Gäste ein, können diesen jedoch nicht sicherstellen." (vgl. Bl. 1.11 und 1.17 der Beiakte zu 2 K 6235/10).

    Unter dem 08.09.2010 erteilte die Beklagte die - hier streitgegenständliche - Baugenehmigung (Az. 63/B13/3439/2010) "für einen Saal für private Feiern, Nachbarschaftstreffen, Lesungen, Konzerte, Musik- und Firmenveranstaltungen, TV-Aufzeichnungen, Theater, Kabarett, Stand-up-Comedy, Filmvorführungen bis 22.00 Uhr, sowie ausschließlich gastronomische Nutzung des Saals nach 22.00 Uhr für bis zu 150 Personen an Stelle der Restaurantnutzung" (vgl. Bl. 2.33 der Beiakte zu 2 K 6235/10).

    Die Betriebsbeschreibung "a" (vgl. Bl. 2.16 der Beiakte zu 2 K 6235/10) sah ein Veranstaltungsende um 22.00 Uhr vor, mit einer anschließenden unverzüglichen Räumung des Saals bis spätestens 22.30 Uhr.

    Am 09.10.2010 kam es zu einer weiteren Beschwerde durch die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10.

    Unter dem 12.10.2010 beantragten die Kläger sowie die Anwohner des Grundstücks L. 00 (Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10) bei der Beklagten, der Betreiberin des "Limelight" durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, alles zu unterlassen, was im Widerspruch zur Baugenehmigung steht bzw. über dieselbe hinausgeht.

    Am 20.12.2010 beschwerten sich die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 bei der Beklagten über Partylärm aus dem Saal des "Limelight" anlässlich einer Veranstaltung am 17.12.2010.

    Mit Beschlüssen vom 18.02.2011 hat die erkennende Kammer (Az. 2 L 180/11 und 2 L 181/11) die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6299/10 (sowie der Klage 2 K 6235/10) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.09.2010 (Az. 63/B13/3439/2010) angeordnet mit der Maßgabe, dass der Veranstaltungssaal des "Limelight" auf dem Grundstück Fichtenstraße 28 in Köln (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6299/10, 2 K 6235/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

  • VG Köln, 18.02.2011 - 2 L 180/11

    Großer Saal des "Limelight" in Köln-Junkersdorf darf nach 21.00 Uhr nicht mehr

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6299/10
    Mit Bescheid vom 17.08.2010 (Az. 63/B13/3417/2010) erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für Restaurant, Bar und Außengastronomie des "Limelight" (vgl. Bl. 379 der Beiakte 1 zu 2 L 180/11).

    Sie forderte die Beigeladene auf, zukünftig die Betriebszeiten einzuhalten und das Auf- und Abbauverbot von 22.00 bis 6.00 Uhr zu beachten (vgl. Bl. 519 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    Unter dem 05.11.2010 berichtete eine von der Betreiberin des "Limelight" beauftragte Sicherheitsfirma, dass es bei bisherigen Veranstaltungen - und insbesondere beim Konzert von "Bon Jovi" - nicht zu Verstößen gegen die bestehende Baugenehmigung vom 08.09.2010 gekommen sei (vgl. Bl. 544 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    Am gleichen Tag wandten sich die Kläger mit einer Beschwerde über Lärmbelästigungen im Rahmen des Konzerts von "Bon Jovi" am 04.11.2010 an die Beklagte und legten Fotos von nächtlichen Abbauarbeiten vor (vgl. Bl. 547 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    Begründet wurde die Ordnungsverfügung mit einem vom 19.11.2010 datierenden Verstoß gegen die Baugenehmigung vom 08.09.2010, wonach die damalige Veranstaltung erst gegen 22.55 Uhr beendet worden sei (vgl. Bl. 641 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    In einer internen E-Mail der Beklagten vom gleichen Tag äußerte diese, dass eine Ergänzung der bestehenden Baugenehmigungen um die Einbeziehung dieses Parkplatzes nicht beabsichtigt sei (vgl. Bl. 714 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    Am 04.01.2011 fand eine Ortsbesichtigung der Beklagten im Beisein von Vertretern des "Limelight" statt, bei dem Absprachen zu einem Fußweg für Besucher des "Limelight" hin zu den Parkplätzen P 7 bzw. P 8 getroffen wurden (vgl. Bl. 840 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    Es habe hierbei von 1.30 bis 3.45 Uhr in der Nacht reger Taxiverkehr vor dem Gebäude stattgefunden (vgl. Bl. 758 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    Die eingereichten Bauvorlagen umfassten jeweils ein Antragsvorblatt, einen Bestuhlungsplan sowie ein rudimentäres Beiblatt (nur mit Angaben zu Veranstaltungsname, Gästezahl, Veranstaltungszeiten - Ende 3.00 Uhr - und Angaben zum Abbau) (vgl. Beiakte 3 zu 2 L 180/11).

    Diese vorherige Unterrichtung habe beispielsweise am 05.02.2011 bei der "Jahresabschluss-Party" der Saturn-Märkte nicht stattgefunden (vgl. Bl. 814 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    Schließlich wurde die Betreiberin durch die Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 10.02.2011 (Az. 63/S43/1285/2009) aufgefordert, das Veranstaltungsende für die Übertragung des RTL II FunClub auf 22.00 Uhr zu begrenzen und dies auch entsprechend zu bewerben (vgl. Bl. 826 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    Mit Beschlüssen vom 18.02.2011 hat die erkennende Kammer (Az. 2 L 180/11 und 2 L 181/11) die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6299/10 (sowie der Klage 2 K 6235/10) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.09.2010 (Az. 63/B13/3439/2010) angeordnet mit der Maßgabe, dass der Veranstaltungssaal des "Limelight" auf dem Grundstück Fichtenstraße 28 in Köln (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6299/10, 2 K 6235/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

    Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO inhaltlich umfassend auf den Eilbeschluss der Kammer vom 18.02.2011 (Az. 2 L 180/11) sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2011 (Az. 7 B 281/11) verwiesen.

  • VG Köln, 12.08.2010 - 2 L 1087/10

    Nutzungsverbot für das "Limelight" in Köln-Junkersdorf im Wesentlichen bestätigt

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6299/10
    Die Nutzungsänderung umfasste die Umnutzung eines ehemaligen Kinos in eine Versammlungsstätte für Musikveranstaltungen, Kabarett, Filmvorführungen, Schauspiel, Varieté und Konzerte, zudem eine bis zum 30.06.2002 zeitlich befristete Nutzungsgenehmigung für Gaststätte, Bar und Außengastronomie (vgl. Bl. 2.092 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    An den beiden Immissionsorten L. 00 (Grundstück der Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10) sowie T. Weg 00 (Kläger dieses Verfahrens) wurden nächtliche Schallbelastungen von 33, 3 dB(A) einerseits und 35, 9 dB(A) andererseits, orientiert an dem Richtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet (WA), ermittelt und damit eine "zulässige Lärmsituation" prognostiziert (vgl. Bl. 2.047 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    und die Beklagte über die verbleibenden vier notwendigen Stellplätze einen weiteren Ablösevertrag in Höhe von 10.600,- Euro (vgl. Bl. 2.046 der Beiakte 3 zu 2 L 1087/10).

    Begründet wurde die Aufhebung der Befristung mit dem zwischenzeitlich erfolgten Lösung der Stellplatzproblematik (vgl. Bl. 2.3 der Beiakte 8 zu 2 L 1087/10).

    Sie stellten bei der Beklagten den Antrag, "gegen den Betreiber des Limelight mittels sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung einzuschreiten und durchzusetzen, dass der Betrieb eingestellt oder aber auf andere Weise geführt wird, dass im angrenzenden WR-Gebiet keine dort unzulässigen Störungen mehr ankommen." (vgl. Bl. 25 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Nach weiterer Anhörung sprach die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 23.02.2010 unter Berufung auf die fehlende Baugenehmigung mündlich die Nutzungsuntersagung aus (vgl. Bl. 91 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Mit Schreiben vom 13.04.2010 wies die Beklagte die Kläger des Verfahrens 2 K 6235/10 auf bisher erteilte 21 Einzelbaugenehmigungen für Veranstaltungen im "Limelight" hin im Zeitraum von November 2009 bis April 2010 (vgl. Bl. 103 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Dabei wurde ein hoher Grundgeräuschpegel von ca. 45 dB(A) festgestellt; eine Aussage darüber, ob das "Limelight" bzw. dessen Gäste den Richtwert von 35 dB(A) einhielten, sei daher nicht möglich (vgl. Bl. 123 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    "Subjektiv war am Messpunkt festzustellen, dass die Geräusche aus der Halle nicht wahrnehmbar und die Geräusche durch die Besucher im Außenraum (auf öffentlichen Verkehrswegen) den Pegel mitbestimmten." (vgl. Bl. 181 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Danach komme es immer wieder zu erheblichem Verkehrsaufkommen durch Besucher des "Limelight", besondere Schutzmaßnahmen durch Ordnerpersonal zur Umleitung auf den Parkplatz P 6 würden nur bei Terminen getroffen, bei denen Lärmmessungen stattfänden (vgl. Bl. 145 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Begründet wurde die Ordnungsverfügung mit der formellen Illegalität der Nutzung (vgl. Bl. 241 der Beiakte 4 zu 2 L 1087/10).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6299/10, 2 K 6235/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

  • VG Köln, 18.02.2011 - 2 L 181/11

    Großer Saal des "Limelight" in Köln-Junkersdorf darf nach 21.00 Uhr nicht mehr

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6299/10
    Mit Beschlüssen vom 18.02.2011 hat die erkennende Kammer (Az. 2 L 180/11 und 2 L 181/11) die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6299/10 (sowie der Klage 2 K 6235/10) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.09.2010 (Az. 63/B13/3439/2010) angeordnet mit der Maßgabe, dass der Veranstaltungssaal des "Limelight" auf dem Grundstück Fichtenstraße 28 in Köln (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6299/10, 2 K 6235/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

  • VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6979/10

    Darlegung der Gründe für die Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses eines

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6299/10
    Der über dessen Vermögen eingesetzte Insolvenzverwalter verzichtete im Folgenden auf die Baugenehmigungen vom 11.12.2001 und 10.02.2004; der Verzicht ist durch Urteil der Kammer vom heutigen Tag (Az. 2 K 6979/10) bestätigt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6299/10, 2 K 6235/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2011 - 7 B 280/11
    Auszug aus VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6299/10
    Dadurch sollte der durch die vorhandene Denkmalsubstanz geprägte Gebietscharakter gewahrt und außerdem die überwiegende Wohnbebauung im Plangebiet weitestgehend vor störenden Beeinträchtigungen geschützt werden (vgl. Bl. 500 der Beiakte 17 zu 7 B 280/11).

    Hiergegen haben die Beklagte und die Beigeladene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt, die mit Beschlüssen vom 21.04.2011 (Az. 7 B 280/11 und 7 B 281/11) zurückgewiesen worden sind.

  • VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6235/10
    (Kläger im Verfahren 2 K 6299/10) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61439/04 und 1. Änderung der Beklagten, rechtsverbindlich seit dem 13.08.2009.

    An den beiden Immissionsorten L. 24 (Grundstück der Kläger) sowie T. Weg 00 (Kläger im Verfahren 2 K 6299/10) wurden nächtliche Schallbelastungen von 33, 3 dB(A) einerseits und 35, 9 dB(A) andererseits, orientiert an dem Richtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet (WA), ermittelt und damit eine "zulässige Lärmsituation" prognostiziert (vgl. Bl. 2.047 der Beiakte 9 zu 2 L 1087/10).

    Am 26.04.210 zeigten erstmals die Anwohner des Grundstücks T. Weg 00 (Kläger des Verfahrens 2 K 6299/10) bei der Beklagten Lärmbelästigungen an.

    Unter dem 12.10.2010 beantragten die Kläger sowie die Anwohner des Grundstücks T. Weg 00 (Kläger des Verfahrens 2 K 6299/10) bei der Beklagten, der Betreiberin des "Limelight" durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, alles zu unterlassen, was im Widerspruch zur Baugenehmigung steht bzw. über dieselbe hinausgeht.

    Am gleichen Tag wandten sich die Kläger des Verfahrens 2 K 6299/10 mit einer Beschwerde über Lärmbelästigungen im Rahmen des Konzerts von "Bon Jovi" am 04.11.2010 an die Beklagte und legten Fotos von nächtlichen Abbauarbeiten vor (vgl. Bl. 547 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11).

    Mit Beschlüssen vom 18.02.2011 hat die erkennende Kammer (Az. 2 L 180/11 und 2 L 181/11) die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6235/10 (sowie der Klage 2 K 6299/10) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.09.2010 (Az. 63/B13/3439/2010) angeordnet mit der Maßgabe, dass der Veranstaltungssaal des "Limelight" auf dem Grundstück Fichtenstraße 28 in Köln (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6235/10, 2 K 6299/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

  • VG Köln, 18.02.2011 - 2 L 180/11
    Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6299/10 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 08.09.2010 (Az. ) wird angeordnet mit der Maßgabe, dass der Veranstaltungssaal des "Limelight" auf dem Grundstück G.------straße 00 in Köln (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss.

    die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6299/10 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 08.09.2010 (Az. ) anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen mittels sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung zu untersagen, im Saal Musik- und sonstige Veranstaltungen stattfinden zu lassen, die über 22.00 Uhr hinausgehen, Veranstaltungen stattfinden zu lassen, hinsichtlich derer sie die Einhaltung der Besucherführung - Vermeidung der G.------straße - nicht gewährleisten kann, Veranstaltungen stattfinden zu lassen, hinsichtlich derer sie die Einhaltung des Verkehrskonzepts - Parken außerhalb der Siedlung, keine Zufahrt für Gäste in die Siedlung - nicht gewährleisten kann, hat in dem im Tenor ausgeführten Umfang Erfolg.

    Der zu 3. gestellte Antrag zielt auf die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage 2 K 6299/10 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 08.09.2010 (Az. ), und zwar bezogen auf die effektive Gewährung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr.

  • VG Köln, 17.05.2011 - 2 K 6979/10

    Baugenehmigung für den großen Veranstaltungssaal des "Limelight" in

    Unmittelbar nördlich der streitbefangenen Grundstücke befinden sich die Wohngrundstücke der Beigeladenen zu 1) bis 4), die Kläger der Verfahren 2 K 6235/10 und 2 K 6299/10.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 L 35/10, 2 L 1087/10, 2 L 180/11, 2 L 181/11, 2 K 6235/10, 2 K 6299/10, 2 K 5273/10, 2 K 7816/10, 2 K 5355/10 und 2 K 6979/10 und sämtlicher beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

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