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   VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17   

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VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17 (https://dejure.org/2018,50530)
VG Köln, Entscheidung vom 17.05.2018 - 1 L 2466/17 (https://dejure.org/2018,50530)
VG Köln, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 1 L 2466/17 (https://dejure.org/2018,50530)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Köln, 21.12.2016 - 21 K 5914/13

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der Zugänge zu

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass selbst wenn man mit der Antragstellerin unterstellen würde, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu einer (teilweisen) Wirksamkeitshemmung im Hinblick auf die Regulierungsverfügung 2016 führen würde bzw. aus Rechtsschutzerwägungen in den Blick zu nehmen wäre, dass nach der von der 21. Kammer vertretenen Auffassung die Festlegung des Entgeltmaßstabs eine erst im Entgeltgenehmigungsverfahren zu treffende Entscheidung ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 21 K 5914/13 -, juris, so dass in der Folge Ziffer 7.1 der Regulierungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufgehoben werden würde, dies nicht zu einem Erfolg des Antrags führen kann.

    Die Komplexität und Vielschichtigkeit dieses Abwägungsvorganges wird dabei nicht unerheblich dadurch gesteigert, dass § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG als Rechtsfolge der Bundesnetzagentur eine - durch § 31 Abs. 2 Satz 2 TKG nur unwesentlich vorstrukturierte - breite Auswahl zwischen verschiedenen denkbaren "anderen Vorgehensweisen" ermöglicht, vgl. VG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 21 L 1619/13 -, n.v.; im Ergebnis ebenso: VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016, - 21 K 5914/13 -, juris.

    Es besteht - jedenfalls in der hier in Rede stehenden rechtlichen Konstellation - aus europarechtlichen Erwägungen keine Vorprägung des Abwägungsvorganges zugunsten des Entgeltmaßstabes der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 TKG i.V.m. § 32 TKG, in diesem Sinne: VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016, - 21 K 5914/13 -, juris, Rn. 95 und VG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 21 L 1619/13 -, n.v., S. 7 des Beschlussabdrucks.

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Zwar wirkt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, sofern - wie hier - in der Entscheidung die Rückwirkung nicht beschränkt wurde, vgl. Schenke, in Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80, Rn. 54; Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80, Rn. 169, und führt auch dazu, dass es Behörde wie Gericht einstweilen verboten ist, dem Widerspruchsführer oder Kläger nachteilige Folgerungen aus dem geänderten Verwaltungsakt zu ziehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 -, juris, Rn. 19, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, juris.

    Dieser kommt keine Gestaltungswirkung zu und durch diese wird nicht der Eintritt der Wirksamkeit des Verwaltungsakts oder das Inkrafttreten der durch ihn getroffenen Regelungen, sondern allein seine Vollziehbarkeit verhindert, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, juris, Rn. 23 und Beschluss vom 15. August 1988 - 4 B 89.88 -, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2011, § 80, Rn. 91 mit weiteren Nachweisen in Fußnote in 363; s.a. Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann (Hrsg.), Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, S. 226: "Die rechtliche Gestaltungswirkung bleibt von der a. W. unberührt.".

    Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung und die Rechtsfolge, dass es Behörde wie Gericht einstweilen verboten ist, nachteilige Folgerungen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen, ändert nämlich nichts an seiner Wirksamkeit, also daran, dass er die Wirksamkeit des geänderten Verwaltungsakts beseitigt und an dessen Stelle tritt, vgl. bezüglich eines Änderungsbescheids betreffend die Zuordnung eines Flurstückteils: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 -, juris, Rn. 18 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, juris, Rn. 23.

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 11.06

    Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstellung;

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Zwar wirkt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, sofern - wie hier - in der Entscheidung die Rückwirkung nicht beschränkt wurde, vgl. Schenke, in Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80, Rn. 54; Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80, Rn. 169, und führt auch dazu, dass es Behörde wie Gericht einstweilen verboten ist, dem Widerspruchsführer oder Kläger nachteilige Folgerungen aus dem geänderten Verwaltungsakt zu ziehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 -, juris, Rn. 19, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, juris.

    Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung und die Rechtsfolge, dass es Behörde wie Gericht einstweilen verboten ist, nachteilige Folgerungen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen, ändert nämlich nichts an seiner Wirksamkeit, also daran, dass er die Wirksamkeit des geänderten Verwaltungsakts beseitigt und an dessen Stelle tritt, vgl. bezüglich eines Änderungsbescheids betreffend die Zuordnung eines Flurstückteils: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 -, juris, Rn. 18 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, juris, Rn. 23.

    Die Frage, ob mit der Aufhebung des Änderungs- bzw. Ersetzungsbescheides die Wirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts grundsätzlich wieder auflebt, bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, vgl. allg.: BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 -, juris und grundlegend Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 -, juris; zum Telekommunikationsrecht: BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - m.w.N., vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - und vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 -, alle juris.

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Die Regulierungsbehörde darf in diesen Fällen eine einschlägige Empfehlung der Kommission nicht übergehen, sondern muss sich im Rahmen ihrer Abwägung mit ihr auseinandersetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013, - 6 C 24.12 -, juris, Rn. 77 f.; BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, juris, Rn. 47.

    Auf eine eigenständige Prüfung und Begründung kann die Regulierungsbehörde demnach auch dann nicht verzichten, wenn sie einer Empfehlung der Kommission im Ergebnis folgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, juris, Rn. 47.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Im Hinblick auf die hier einschlägige Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU - Empfehlung 2009/396/EG (abgedruckt im ABl.EU 2009, L 124, S. 67 - nachfolgend: Terminierungsempfehlung -) hat die Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Auferlegung von Preiskontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen im Sinne von Art. 13 der Zugangsrichtlinie grundsätzlich den in der Terminierungsempfehlung gegebenen Hinweisen zu folgen, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 15. September 2016, Rs. C-28/15 (Koninklijke KPN NV) und vom 20. Dezember 2017, Rs. C-277/16 (Pokomtel), beide juris.

    Eine Abweichung kann aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Besonderheiten des Marktes des betreffenden Mitgliedstaats, geboten sein, vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016, Rs. C-28/15 (Koninlijke KPN NV), juris.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-277/16

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Im Hinblick auf die hier einschlägige Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU - Empfehlung 2009/396/EG (abgedruckt im ABl.EU 2009, L 124, S. 67 - nachfolgend: Terminierungsempfehlung -) hat die Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Auferlegung von Preiskontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen im Sinne von Art. 13 der Zugangsrichtlinie grundsätzlich den in der Terminierungsempfehlung gegebenen Hinweisen zu folgen, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 15. September 2016, Rs. C-28/15 (Koninklijke KPN NV) und vom 20. Dezember 2017, Rs. C-277/16 (Pokomtel), beide juris.

    Aus dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie folge, dass der Unionsgesetzgeber den Nationalen Regulierungsbehörden (NRB) bei der Wahl der im jeweiligen Fall aufzuerlegenden Preiskontrollmaßnahmen einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt habe, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs C-277/16 (Pokomtel), juris.

  • VG Köln, 27.01.2015 - 21 L 1619/13
    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Die Komplexität und Vielschichtigkeit dieses Abwägungsvorganges wird dabei nicht unerheblich dadurch gesteigert, dass § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG als Rechtsfolge der Bundesnetzagentur eine - durch § 31 Abs. 2 Satz 2 TKG nur unwesentlich vorstrukturierte - breite Auswahl zwischen verschiedenen denkbaren "anderen Vorgehensweisen" ermöglicht, vgl. VG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 21 L 1619/13 -, n.v.; im Ergebnis ebenso: VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016, - 21 K 5914/13 -, juris.

    Es besteht - jedenfalls in der hier in Rede stehenden rechtlichen Konstellation - aus europarechtlichen Erwägungen keine Vorprägung des Abwägungsvorganges zugunsten des Entgeltmaßstabes der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 TKG i.V.m. § 32 TKG, in diesem Sinne: VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016, - 21 K 5914/13 -, juris, Rn. 95 und VG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 21 L 1619/13 -, n.v., S. 7 des Beschlussabdrucks.

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Zweck des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist es aber gerade, den Wettbewerbern - aufgrund eines bloßen Wahrscheinlichkeitsurteils und unter Inkaufnahme eines gewissen Risikos letztlich unzutreffender Entscheidungen - so schnell wie möglich Gewissheit über die endgültige Entgelthöhe zu verschaffen und Entgeltnachzahlungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 -, juris, Rn. 38.

    Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG dem Verwaltungsgericht nicht mehr als eine Wahrscheinlichkeitsprognose abverlangt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 -, juris, Rn. 42 ff.

  • VG Köln, 31.01.2018 - 21 L 2426/17
    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Aus dem Tenor und der Begründung der Regulierungsverfügung 2016 ergibt sich nämlich, dass mit der Regulierungsverfügung 2016 die Vorgängerregulierungsverfügung umfassend ersetzt werden sollte, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 21 L 2426/17 -, juris, Rn. 7.

    Dieser Rechtsfolge steht nicht entgegen, dass die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln mit dem oben bereits zitierten Beschluss vom 31. Januar 2018 - 21 L 2426/17 - die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Regulierungsverfügung 2016 erhobenen Anfechtungsklage (21 K 8585/16) u.a. hinsichtlich des in Ziffer 7.1 für Terminierungsleistungen festgelegten Entgeltmaßstabes angeordnet hat.

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 24.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

    Auszug aus VG Köln, 17.05.2018 - 1 L 2466/17
    Die Regulierungsbehörde darf in diesen Fällen eine einschlägige Empfehlung der Kommission nicht übergehen, sondern muss sich im Rahmen ihrer Abwägung mit ihr auseinandersetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013, - 6 C 24.12 -, juris, Rn. 77 f.; BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, juris, Rn. 47.
  • VG Köln, 17.03.2017 - 9 K 8589/16

    Telekom darf Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einsetzen

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 B 89.88

    Bauliche Anlage - Beseitigung - Nachbarklage - Erledigung - Bauaufsichtliche

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 C 3.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; vorläufige Entgeltgenehmigung; vorläufiger

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis;

  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 3.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabeanordnung; Knappheit;

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

  • VG Köln, 09.08.2019 - 21 L 4824/17

    Wiederaufleben von Regulierungsverfügungen, Terminierungsempfehlung

    Tendenziell verneinend VG Köln, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 21 L 2426/17 -, juris Rn. 5 ff. und vom 17. Mai 2018 - 1 L 2466/17 -, juris Rn. 16 ff.

    vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 C 4.17 -, NVwZ-RR 2018, 932 Rn. 47 ff.; VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 21 K 5914/13 -, juris Rn. 88 ff. und Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 L 2466/17 -, juris Rn. 39 ff.

    Zum Ansatz vgl. VG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 L 2466/17 -, juris Rn. 65. Zum Gemeinschaftsrecht vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 (Koninklijke KPN NV) -, NVwZ 2017, 301 Rn. 61.

    vgl. insoweit VG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 L 2466/17 -, juris Rn. 61 und Neumann, N&R 2018, 111 (118).

    Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie derzeit nur im Rahmen von einzelnen Projekten auf IP-Basis mit anderen Netzbetreibern zusammengeschaltet sei, legt die Kammer hier einen Hauptsachestreitwert von Euro (und nicht wie in der Hauptsache zum Verfahren VG Köln 1 L 2466/17 einen solchen von Euro) zugrunde.

  • VG Köln, 26.09.2018 - 1 K 5469/17
    Abweichungen vom KeL-Maßstab bedürften - da dies insoweit eine andere Vorgehensweise i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG darstellte - einer erkennbaren und entsprechend begründeten Abwägungsentscheidung, vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 L 2466/17 -, n.v.
  • VG Köln, 08.04.2019 - 1 K 6308/17
    Abweichungen vom KeL-Maßstab bedürften - da dies insoweit eine andere Vorgehensweise i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG darstellte - einer erkennbaren und entsprechend begründeten Abwägungsentscheidung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 C 4.17 -, juris Rn. 47 ff.; VG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 L 2466/17 -, juris Rn. 38 ff., an der es vorliegend fehlt.
  • VG Köln, 31.01.2018 - 21 L 2426/17
    Eine solche Zwangsläufigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Entgeltgenehmigung ausschließlich auf die Regulierungsverfügung Bezug nimmt und nicht eigenständig (nochmals) die maßgeblichen Genehmigungsmaßstäbe entwickelt; letzteres hat die Antragsgegnerin z.B. im vor der 1. Kammer parallel geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (1 L 2466/17) betreffend die Entgeltgenehmigung (Bk 0a-00/000 vom 06. März 2017) vorgetragen.
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