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VG Köln, 18.05.2006 - 13 K 2230/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 18.05.2006 - 13 K 2230/05
- BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
Sonderabgabe Absatzfonds
Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2006 - 13 K 2230/05 - gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,. - VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400 Allein der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 (13 K 2230/05 ), betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 Nr. 2, 7 und 8 i.V.m. §§ 1 und 2 AbsFondsG), führt nicht gewissermaßen automatisch dazu, auch im hier vorliegenden Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dem Beitragsbescheid zugrunde gelegten § 10 Abs. 3 Nr. 6 AbsFondsG anzunehmen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 20 A 2476/10
Anspruch eines Inhabers von Geflügelschlachtereien auf Rückerstattung von nach …
Dies gilt unzweifelhaft für die Zeit bis zum Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln an das Bundesverfassungsgericht vom 18. Mai 2006 (Az.: 13 K 2230/05). - VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
Beitrag nach dem Absatzfondsgesetz
Allein der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 (13 K 2230/05), betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 Nr. 2, 7 und 8 i.V.m. §§ 1 und 2 AbsFondsG), führt nicht gewissermaßen automatisch dazu, auch im hier vorliegenden Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dem Beitragsbescheid zugrunde gelegten § 10 Abs. 3 Nr. 6 AbsFondsG anzunehmen. - VG Köln, 15.01.2007 - 13 L 1886/06
Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit eines Heranziehungsbescheides bei …
Danach ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits deshalb anzuordnen, weil das Gericht die gesetzliche Grundlage für die streitige Heranziehung ausweislich seines Vorlagebeschlusses vom 18. Mai 2006 im Verfahren 13 K 2230/05 für verfassungswidrig hält, da diese mit den an die Erhebung einer solchen Sonderabgabe zu stellenden Anforderungen nicht (mehr) in Einklang steht.