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   VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05   

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VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05 (https://dejure.org/2006,22652)
VG Köln, Entscheidung vom 19.10.2006 - 1 K 2979/05 (https://dejure.org/2006,22652)
VG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 1 K 2979/05 (https://dejure.org/2006,22652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zum Angebot eines vollständig entbündelten TAL-Zugangs durch einen Netzbetreiber; Voraussetzungen für die Begründung einer TAL-Zugangsverpflichtung trotz nicht vorhandener Kapazitäten; Kriterien für die Einordnung einer Rechtsnorm als drittschützend; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Köln, 17.11.2005 - 1 K 2924/05

    Ausgestaltung der telekommunikationsrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit von

    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    Der Klageantrag zu 5 a) sei aus den Gründen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 17.11.2005 -1 K 2924/05- unbegründet.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der in den Verfahren 1 K 2924/05 (derzeit beim BVerwG anhängig unter 6 C 28.05) und 1 L 8003/05 beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    2.5 In Bezug auf den Klageantrag zu 5 a) wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 17.11.2005 -1 K 2924/05- verwiesen.

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    Erfordert diese Prüfung die Beantwortung komplexer Rechtsfragen, so kann die Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht verneint werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, NVwZ 2003, 605 (606).

    Drittschützend ist eine Norm dann, wenn sich -erstensaus ihren individualisierenden Tatbestandsmerkmalen ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet, und -zweitenssich im Wege der Auslegung ermitteln lässt, dass die Norm unmittelbar auch den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt, vgl.: BVerwG Urteile vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151(158), und vom 10.10.2002, NVwZ 2003, 605(607).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    so:Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl., Rn. 51 Vorb § 40 und Rn. 5 a Vorb § 68, und dem Erfordernis, dass sich im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung zunächst die Verwaltung mit den Ansprüchen des Einzelnen befassen müsse, so: BVerwG, Urteil vom 31.08.1995, BVerwGE 99, 158 (160), oder zusätzlich aus den §§ 42 und 68 Abs. 2 VwGO.

    Sie gilt auch dann, wenn der eingeklagte Verwaltungsakt ohne Antrag ergehen kann oder gar von Amts wegen erlassen werden muss, so: BVerwG, Urteil vom 31.08.1995, a.a.O. .

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 43.83

    Klagebefugnis von Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung bei Erteilung

    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    Zwar kann ein solches Antragsrecht grundsätzlich ein Indiz für Drittschutz sein, vgl.: BVerwG, Urteile vom 15.11.1985, BVerwGE 72, 226(232) und vom 06.03.1987, NJW 1987, 2829 (2830), doch gilt dies nicht im Rahmen der TKG-Marktregulierung.
  • BVerwG, 06.03.1987 - 8 C 1.85

    Mieter - Öffentlich geförderte Wohnung - Klagebefugnis - Freistellung -

    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    Zwar kann ein solches Antragsrecht grundsätzlich ein Indiz für Drittschutz sein, vgl.: BVerwG, Urteile vom 15.11.1985, BVerwGE 72, 226(232) und vom 06.03.1987, NJW 1987, 2829 (2830), doch gilt dies nicht im Rahmen der TKG-Marktregulierung.
  • BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

    Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der in den Verfahren 1 K 2924/05 (derzeit beim BVerwG anhängig unter 6 C 28.05) und 1 L 8003/05 beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    Drittschützend ist eine Norm dann, wenn sich -erstensaus ihren individualisierenden Tatbestandsmerkmalen ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet, und -zweitenssich im Wege der Auslegung ermitteln lässt, dass die Norm unmittelbar auch den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt, vgl.: BVerwG Urteile vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151(158), und vom 10.10.2002, NVwZ 2003, 605(607).
  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92

    Nichtschülerprüfung - § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG; § 68 ff VwGO,

    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    Eine Ausnahme wird vom BVerwG dann für gerechtfertigt gehalten, wenn es um einen Folgeantrag geht und die Behörde mit den streitigen Fragen bereits aus Anlass des Erstantrages befasst war, so: BVerwG, Urteil vom 04.08.1993, NVwZ 1995, 76.
  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    Zudem ist zu berücksichtigen, dass schon nach der alten Rechtslage (§ 35 TKG ) Kapazitätsengpässe beim entbündelten TAL-Zugang keine Ausbauverpflichtung auslösten, sondern als sachlicher Grund für eine Zugangsverweigerung in Einzelfällen angesehen wurden, BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, NVwZ 2001, 1399 (1406).
  • VG Köln, 04.11.2004 - 1 K 8209/01
    Auszug aus VG Köln, 19.10.2006 - 1 K 2979/05
    Zwar geht die herrschende Meinung vom Erfordernis einer vorherigen Antragstellung aus, so bislang auch für TKG-Verfahren: VG Köln, Urteil vom 04.11.2004 -1 K 8209/01-.
  • VG Köln, 22.08.2012 - 21 K 2317/11

    Einstufung von § 21 TKG als drittschützend zu Gunsten der den Zugang

    Ob die Vorschrift schon allein deshalb als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet, soweit der Klageantrag zu 1) auch auf die Zulassung von "Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen" gerichtet ist und diese Variante zwar vom Text des § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG umfasst sein könnte, sie aber regelungswidrig sein könnte, wenn es -wie hierum Kollokation nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG geht, so im Ergebnis VG Köln, Urteil vom 28. September 2006 - 1 K 2979/05 -, amtlicher Abdruck, S. 21 f. unter Ziffer 2.2, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da das Begehren der Klägerin jedenfalls aus anderen Gründen erfolglos ist.

    Ob der Klageantrag schon deshalb unbegründet ist, weil die Auferlegung von getrennter Rechnungsführung nur für "bestimmte" Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen beschränkt ist und dies vorliegend nicht beantragt wurde, so VG Köln, Urteil vom 28. September 2006 - 1 K 2979/05 -, amtlicher Abdruck S. 25 f. unter Ziffer 2.4, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

  • VG Köln, 22.08.2012 - 21 K 2407/11

    Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugendem Rechtsschutz gegen

    Ob die Vorschrift schon allein deshalb als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet, soweit der Klageantrag zu 1) auch auf die Zulassung von "Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen" gerichtet ist und diese Variante zwar vom Text des § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG umfasst sein könnte, sie aber regelungswidrig sein könnte, wenn es -wie hierum Kollokation nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG geht, so im Ergebnis VG Köln, Urteil vom 28. September 2006 - 1 K 2979/05 -, amtlicher Abdruck, S. 21 f. unter Ziffer 2.2, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da das Begehren der Klägerin jedenfalls aus anderen Gründen erfolglos ist.

    Ob der Klageantrag schon deshalb unbegründet ist, weil die Auferlegung von getrennter Rechnungsführung nur für "bestimmte" Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen beschränkt ist und dies vorliegend nicht beantragt wurde, so VG Köln, Urteil vom 28. September 2006 - 1 K 2979/05 -, amtlicher Abdruck S. 25 f. unter Ziffer 2.4, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

  • VG Köln, 13.04.2011 - 21 K 3062/07

    Möglichkeit des Erlasses einer Regulierungsverfügung seitens der

    Ob die Vorschrift schon allein deshalb als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet, soweit der Klageantrag zu 1) auch auf die Zulassung von "Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen" gerichtet ist und diese Variante zwar vom Text des § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG umfasst sein könnte, sie aber regelungswidrig sein könnte, wenn es -wie hierum Kollokation nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG geht, so im Ergebnis VG Köln, Urteil vom 28. September 2006 - 1 K 2979/05 -, amtlicher Abdruck, S. 21 f. unter Ziffer 2.2, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da das Begehren der Klägerin jedenfalls aus anderen Gründen erfolglos ist.

    Ob der Klageantrag schon deshalb unbegründet ist, weil die Auferlegung von getrennter Rechnungsführung nur für "bestimmte" Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen beschränkt ist und dies vorliegend nicht beantragt wurde, so VG Köln, Urteil vom 28. September 2006 - 1 K 2979/05 -, amtlicher Abdruck S. 25 f. unter Ziffer 2.4, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

  • VG Köln, 13.04.2011 - 21 K 3061/07

    Anspruch auf Unterbringung der Systemtechnik (DSLAM) in einem separaten Fach im

    Hinsichtlich dieser Regulierungsverfügung führte die Klägerin bereits ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem VG Köln - 1 K 2979/05 -, mit der sie die Auferlegung zusätzlicher Verpflichtungen begehrte.
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