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   VG Köln, 21.11.2007 - 21 K 172/07   

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https://dejure.org/2007,30821
VG Köln, 21.11.2007 - 21 K 172/07 (https://dejure.org/2007,30821)
VG Köln, Entscheidung vom 21.11.2007 - 21 K 172/07 (https://dejure.org/2007,30821)
VG Köln, Entscheidung vom 21. November 2007 - 21 K 172/07 (https://dejure.org/2007,30821)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.10.1967 - V C 166.65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anspruch auf Gewährung von

    Auszug aus VG Köln, 21.11.2007 - 21 K 172/07
    Denn es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass ihr ein ausdrücklicher Hinweis darauf nicht beigefügt ist, wem der gegebene Rechtsbehelf zusteht, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1967 - V C 166.65 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 11.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 10 S 1.07

    Baugenehmigung für Terminal "Ost" des Flughafens Berlin-Tegel bleibt sofort

    Auszug aus VG Köln, 21.11.2007 - 21 K 172/07
    Diese insbesondere auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 -, NVwZ-RR 2000, 556; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 10 S 1.07 -, LKV 2007, 322, gestützte Auffassung, ist auf die vorliegende Fallgestaltung, die durch Besonderheiten des telekommunikationsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gekennzeichnet ist, nicht übertragbar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2000 - 21 B 2148/99

    Rechtsbehelfsbelehrung i.R. von Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung

    Auszug aus VG Köln, 21.11.2007 - 21 K 172/07
    Diese insbesondere auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 -, NVwZ-RR 2000, 556; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 10 S 1.07 -, LKV 2007, 322, gestützte Auffassung, ist auf die vorliegende Fallgestaltung, die durch Besonderheiten des telekommunikationsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gekennzeichnet ist, nicht übertragbar.
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