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   VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09   

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VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09 (https://dejure.org/2014,2824)
VG Köln, Entscheidung vom 22.01.2014 - 21 K 2807/09 (https://dejure.org/2014,2824)
VG Köln, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 (https://dejure.org/2014,2824)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, Juris, dort Rn. 18.

    BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 34 - 36.

    Da die gerichtliche Kontrolle eines Gestaltungsspielraums, der der Behörde eingeräumt ist, grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken ist, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat, BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 = Juris, dort Rn. 40; Urteil vom 25. September 2013- 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 35, bedarf es keiner Bewertung, ob die erwähnte Überlegung die Entscheidung, den Investitionswert der UMTS-Lizenz der Klägerin nach dem Wiederbeschaffungswert zu berechnen, stützen könnte oder nicht.

    BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 42.

    Ebenso wenig wie dieser Bestimmung können Art. 13 ZRL im Übrigen eindeutige Vorgaben zum Verfahren der Preiskontrolle und zum anzuwendenden Entgeltmaßstab entnommen werden, BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 22.

    Der Befund, dass es an einer spezifischen unionsrechtlichen Vorgabe dazu fehlt, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist, auf deren Grundlage der als angemessen anzusehende Zinssatz für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu bestimmen ist, führt in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 -, Slg. 2008, I-2931, der zufolge es im Ermessen der nationalen Regulierungsbehörde liegt festzulegen, mittels welcher Methode die im Rahmen des Gebots der Kostenorientierung nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 vorzunehmende Kostenermittlung durchzuführen ist, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 21 ff., nach der die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem vorerwähnten Urteil aufgestellt hat, auch zur Auslegung des Begriffs der "kostenorientierten" Preise nach Art. 13 ZRL heranzuziehen sind, zu dem Ergebnis, dass der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der vorliegend zwischen den Beteiligten umstrittenen Methoden zur Bestimmung der Eigenkapitalverzinsung - ebenso wie bei der Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen - ein Beurteilungsspielraum zukommt.

    BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 30.

  • VG Köln, 13.07.2010 - 21 L 963/09

    Anspruch auf Genehmigung von Terminierungsentgelten für Terminierungsleistungen

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    Durch Beschluss vom 13. Juli 2010 - 21 L 963/09 - hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin, im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zahlung eines Mobilfunkterminierungsentgelts in der im Genehmigungsverfahren vor der Bundesnetzagentur beantragten Höhe anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, dass kein Sachverhalt glaubhaft gemacht sei, der die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs auf Genehmigung eines über den genehmigten Betrag von 7, 14 Cent/Minute hinausgehenden Terminierungsentgelts tragen könnte.

    vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2010 - 21 L 963/09 -, Juris.

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    Da die gerichtliche Kontrolle eines Gestaltungsspielraums, der der Behörde eingeräumt ist, grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken ist, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat, BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 = Juris, dort Rn. 40; Urteil vom 25. September 2013- 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 35, bedarf es keiner Bewertung, ob die erwähnte Überlegung die Entscheidung, den Investitionswert der UMTS-Lizenz der Klägerin nach dem Wiederbeschaffungswert zu berechnen, stützen könnte oder nicht.
  • EuGH - C-55/04 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis,

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    Für ihre Entscheidung bezieht sich die Beschlusskammer (S. 27 des Beschlusses) zunächst auf die in ihrem Beschluss vom 31. März 2009 (BK 3c-09-005/E20.01.09, betreffend die Genehmigung von monatlichen TAL-Überlassungsentgelten, dort S. 18 ff.) vorgenommene Auswertung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 2008 - C-55/04 -.
  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    Der Befund, dass es an einer spezifischen unionsrechtlichen Vorgabe dazu fehlt, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist, auf deren Grundlage der als angemessen anzusehende Zinssatz für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu bestimmen ist, führt in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 -, Slg. 2008, I-2931, der zufolge es im Ermessen der nationalen Regulierungsbehörde liegt festzulegen, mittels welcher Methode die im Rahmen des Gebots der Kostenorientierung nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 vorzunehmende Kostenermittlung durchzuführen ist, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 21 ff., nach der die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem vorerwähnten Urteil aufgestellt hat, auch zur Auslegung des Begriffs der "kostenorientierten" Preise nach Art. 13 ZRL heranzuziehen sind, zu dem Ergebnis, dass der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der vorliegend zwischen den Beteiligten umstrittenen Methoden zur Bestimmung der Eigenkapitalverzinsung - ebenso wie bei der Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen - ein Beurteilungsspielraum zukommt.
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1 = Juris, dort Rn. 20, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30.
  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1 = Juris, dort Rn. 20, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30.
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 -1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 = Juris, dort Rn. 74.
  • VG Köln, 28.04.2008 - 1 L 259/08

    Genehmigung eines Terminierungsentgelts für die Anrufzustellung im Mobilfunk;

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    Ebenso: VG Köln, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 259/08 -, Juris, dort Rn. 19.
  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5166/06

    Reichweite der in § 35 Abs. 5 S. 3 TKG geregelten Rückwirkungssperre

    Auszug aus VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09
    Dies und der Umstand, dass der streitbefangene Genehmigungszeitraum bereits vollständig der Vergangenheit angehört und es deshalb hier um eine rückwirkende Regelung der Entgelthöhe geht, hat nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 28. August 2013 - 21 K 5166/06 -, Juris, dort Rn. 51 ff., und vom 25. September 2013 - 21 K 5903/07 -, UA S. 8, von der abzuweichen kein Anlass besteht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht zur Folge, dass das Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre.
  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09

    Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Homezone-Produkt; Vorleistungsentgelt;

  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92

    Wegfall der Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle der zuständigen

  • VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07

    Rechtsschutzinteresse einer auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung für

  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 19.09

    Genehmigungen für Vorleistungsentgelte wegen Missbrauchsgefahr aufgehoben

  • VG Köln, 14.11.2014 - 9 K 3016/09

    Erteilung einer Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur für die

    vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, juris Rn. 59.

    Dazu hat das VG Köln in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, juris Rn. 68, ausgeführt:.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, juris Rn. 68.

    Die Kammer schließt sich den folgenden Ausführungen der 21. Kammer des VG Köln zur gleichlautenden Erwägung der Beschlusskammer im Beschluss vom 31.03.2009 (BK 3a-09/004) in seinem Urteil vom 22.01.2014 - 21 K 2807/09 -, juris Rn. 71, an:.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 22.01.2014 - 21 K 2807/09 -, juris Rn. 74.

    VG Köln, Urteil vom 22.01.2014 - 21 K 2807/09 -, juris Rn. 77.

  • VG Köln, 22.04.2015 - 21 K 5713/12
    Die gerichtliche Prüfung des im angegriffenen Beschluss für die "angemessene Kapitalverzinsung" im Sinne des § 3 Abs. 2 TEntgV berücksichtigten Zinssatzes von 8 % hat vom Bestehen eines der Bundesnetzagentur zugewiesenen Beurteilungsspielraums auszugehen, vgl. grundlegend VG Köln vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - zu § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG 2004.

    Zwar beziehen sich die Ausführungen des Gerichts zum Bestehen eines Beurteilungsspielraums bei der Frage einer angemessenen Kapitalverzinsung in dem genannten Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Bewertung des Anlagevermögens, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, auf die ab dem 25. Juni 2004 geltende Rechtslage.

    Auch insoweit sind die Ausführungen des Gerichts im bereits erwähnten Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - auf die "alte" Rechtslage übertragbar.

  • VG Köln, 12.08.2015 - 21 K 6594/13
    Die gerichtliche Prüfung des im angegriffenen Beschluss für die "angemessene Kapitalverzinsung" im Sinne des § 3 Abs. 2 TEntgV berücksichtigten Zinssatzes von 8 % hat vom Bestehen eines der Bundesnetzagentur zugewiesenen Beurteilungsspielraums auszugehen, vgl. grundlegend VG Köln vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - zu § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG 2004.

    Zwar beziehen sich die Ausführungen des Gerichts zum Bestehen eines Beurteilungsspielraums bei der Frage einer angemessenen Kapitalverzinsung in dem genannten Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Bewertung des Anlagevermögens, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, auf die ab dem 25. Juni 2004 geltende Rechtslage.

    Auch insoweit sind die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - auf die "alte" Rechtslage übertragbar.

  • VG Köln, 12.08.2015 - 21 K 6592/13
    Die gerichtliche Prüfung des im angegriffenen Beschluss für die "angemessene Kapitalverzinsung" im Sinne des § 3 Abs. 2 TEntgV berücksichtigten Zinssatzes von 8 % hat vom Bestehen eines der Bundesnetzagentur zugewiesenen Beurteilungsspielraums auszugehen, vgl. grundlegend VG Köln vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - zu § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG 2004.

    Zwar beziehen sich die Ausführungen des Gerichts zum Bestehen eines Beurteilungsspielraums bei der Frage einer angemessenen Kapitalverzinsung in dem genannten Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Bewertung des Anlagevermögens, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, auf die ab dem 25. Juni 2004 geltende Rechtslage.

    Auch insoweit sind die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - auf die "alte" Rechtslage übertragbar.

  • VG Köln, 22.04.2015 - 21 K 5700/12
    Die gerichtliche Prüfung des im angegriffenen Beschluss für die "angemessene Kapitalverzinsung" im Sinne des § 3 Abs. 2 TEntgV berücksichtigten Zinssatzes von 8 % hat vom Bestehen eines der Bundesnetzagentur zugewiesenen Beurteilungsspielraums auszugehen, vgl. grundlegend VG Köln vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - zu § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG 2004.

    Zwar beziehen sich die Ausführungen des Gerichts zum Bestehen eines Beurteilungsspielraums bei der Frage einer angemessenen Kapitalverzinsung in dem genannten Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Bewertung des Anlagevermögens, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, auf die ab dem 25. Juni 2004 geltende Rechtslage.

    Auch insoweit sind die Ausführungen des Gerichts im bereits erwähnten Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - auf die "alte" Rechtslage übertragbar.

  • VG Köln, 22.04.2015 - 21 K 5698/12

    Umfang der Verpflichtung der Deutschen Telekom zur Gewährung des Zugangs zur

    Die gerichtliche Prüfung des im angegriffenen Beschluss für die "angemessene Kapitalverzinsung" im Sinne des § 3 Abs. 2 TEntgV berücksichtigten Zinssatzes von 8 % hat vom Bestehen eines der Bundesnetzagentur zugewiesenen Beurteilungsspielraums auszugehen, vgl. grundlegend VG Köln vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - zu § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG 2004.

    Zwar beziehen sich die Ausführungen des Gerichts zum Bestehen eines Beurteilungsspielraums bei der Frage einer angemessenen Kapitalverzinsung in dem genannten Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Bewertung des Anlagevermögens, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, auf die ab dem 25. Juni 2004 geltende Rechtslage.

    Auch insoweit sind die Ausführungen des Gerichts im bereits erwähnten Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - auf die "alte" Rechtslage übertragbar.

  • VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11

    Einklang des Verbindungsentgelts für die Terminierung in einem Mobilfunknetz mit

    Zudem ist der Bundesnetzagentur nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, Juris, dort Rn. 82 ff., bei der Auswahl des Verfahrens zur Berechnung der als Bestandteil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG zu berücksichtigenden angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ein Beurteilungsspielraum zugewiesen.

    (a) Zu einer gleichlautenden Begründung in der dem angegriffenen Beschluss vorausgegangenen Genehmigung des Terminierungsentgelts der Beigeladenen hat das Gericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, a.a.O., Rn. 71 ff. ausgeführt:.

    vgl. zur Begründung im Einzelnen: VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - a.a.O., Rn. 82 - 99, das in dem zwischen den Beteiligten am selben Tage ergangen Urteil - 21 K 2745/09 - insoweit auf S. 16 - 20 des Urteilsabdrucks (Juris, Rn. 51 - 68) wörtlich wiedergegeben ist.

  • VG Köln, 14.05.2014 - 21 K 3096/09

    Rechtmäßigkeit einer Unterschreitung des genehmigten Entgelts für Terminierungen

    Denn selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteile vom 28. August 2013 - 21 K 5166/06 -, Juris (dort Rn. 78), - 21 K 5164/06 -, Juris (dort Rn. 85), Urteil vom 02. Oktober 2013- 21 K 5791/07 -, Juris (dort Rn. 21), Urteil vom 22. Januar 2014- 21 K 2807/09 -, Juris (dort Rn. 47), der Ansicht der Klägerin folgte, dass § 35 Abs. 1 TKG nicht die dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegende Annahme deckt, dass die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vorrangig anhand der von der Beigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen zu bestimmen seien, wäre die Klägerin durch eine solche - unterstellt - fehlerhafte Rechtsanwendung nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt.

    vgl. (nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, UA S. 19 ff., 29 ff. = Juris (dort Rn. 60 ff., 81 ff.).

    VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, a.a.O.

  • VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1925/11
    Zudem ist der Bundesnetzagentur nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, Juris, dort Rn. 82 ff., bei der Auswahl des Verfahrens zur Berechnung der als Bestandteil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG zu berücksichtigenden angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ein Beurteilungsspielraum zugewiesen.

    (a) Zu einer gleichlautenden Begründung in einer Genehmigung eines Mobilfunk-Terminierungsentgelts (Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. März 2009 - BK 3a-09/004 -) hat das Gericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, a.a.O., Rn. 71 ff. ausgeführt:.

    vgl. zur Begründung im Einzelnen: VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - a.a.O., Rn. 82 - 99.

  • VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1924/11

    Einklang des Verbindungsentgelt für die Terminierung in einem Mobilfunknetz mit

    Zudem ist der Bundesnetzagentur nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, Juris, dort Rn. 82 ff., bei der Auswahl des Verfahrens zur Berechnung der als Bestandteil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG zu berücksichtigenden angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ein Beurteilungsspielraum zugewiesen.

    (a) Zu einer gleichlautenden Begründung in der dem angegriffenen Beschluss vorausgegangenen Genehmigung des Terminierungsentgelts der Beigeladenen hat das Gericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, a.a.O., Rn. 71 ff. ausgeführt:.

    vgl. zur Begründung im Einzelnen: VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - a.a.O., Rn. 82 - 99.

  • VG Köln, 16.07.2014 - 21 K 2941/09

    Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur;

  • VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1814/11

    Einklang des Verbindungsentgelts für die Terminierung in einem Mobilfunknetz mit

  • VG Köln, 11.04.2018 - 21 K 5529/15
  • VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2745/09

    Beurteilung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung;

  • VG Köln, 14.05.2014 - 21 K 3094/09

    Genehmigung der Erhebung von Entgelten für die Gewährung von

  • VG Köln, 05.05.2021 - 21 K 1274/17
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