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VG Köln, 22.09.2000 - 11 K 7710/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Leitsatz)
Bestandsdatenerfassung von Prepaid-Kunden
Verfahrensgang
- VG Köln, 22.09.2000 - 11 K 7710/98
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - 13 A 5293/00
- BVerwG, 08.10.2002 - 6 B 58.02
- BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02
Papierfundstellen
- MMR 2001, 116
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2000 - 20 B 959/00
Auszug aus VG Köln, 22.09.2000 - 11 K 7710/98
Zur Geltung des Gesetzesvorbehaltes für verpflichtende -Auskunftsbegehren vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2000 - 20 B 959/00 - S. 9 der Ausfertigung unter Hinweis auf OVG Rhld.-Pfalz, Urteil vom 4. April 1986 - 8 A 30/85 -, NuR 1987, 185. - OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.1986 - 8 A 30/85
Auszug aus VG Köln, 22.09.2000 - 11 K 7710/98
Zur Geltung des Gesetzesvorbehaltes für verpflichtende -Auskunftsbegehren vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2000 - 20 B 959/00 - S. 9 der Ausfertigung unter Hinweis auf OVG Rhld.-Pfalz, Urteil vom 4. April 1986 - 8 A 30/85 -, NuR 1987, 185.
- BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02
Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung …
Die gegen das Schreiben vom 18. September 1997 gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich (MMR 2001, 116). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2001 - 13 A 5342/00
Rechtsnatur eines Schreibens des Bundesministeriums für Post und …
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (Seite 11) führte selbst "die unterstellte Fehlerhaftigkeit des Bescheids im Hinblick auf das Urteil im Parallelverfahren - Az: 11 K 7710/98 -" nur zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des angegriffenen Bescheids. - VG Köln, 22.09.2000 - 11 K 8087/99
Identifizierung der Mobilfunkteilnehmer bei Prepaid-Produkten
Selbst wenn die Kammer die Fehlerhaftigkeit des Bescheid im Hinblick auf das Urteil im Parallelverfahren - Az. 11 K 7710/98 - vom heutigen Tage auch im hiesigen Verfahren unterstellt, führte dieser Mangel nur zur Rechtswidrigkeit und damit zur fristgebundenen Anfechtbarkeit des Bescheids, nicht aber zu dessen Nichtigkeit.