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   VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11   

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VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11 (https://dejure.org/2014,36436)
VG Köln, Entscheidung vom 22.10.2014 - 21 K 1654/11 (https://dejure.org/2014,36436)
VG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 21 K 1654/11 (https://dejure.org/2014,36436)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11
    Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 2 = Juris, dort Rn. 18 ff.

    Der von § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG vorgegebene Maßstab, dass genehmigungsbedürftige Entgelte genehmigungsfähig sind, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten, ist im Hinblick auf Art. 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und der Rates vom 07. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen ein (auf der Nahtstelle zum Regulierungsermessen stehender) Beurteilungsspielraum zukommt, BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 18.

    BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 34 - 36.

    BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 47 - 51.

    Da die gerichtliche Kontrolle eines Gestaltungsspielraums, der der Behörde eingeräumt ist, grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken ist, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat, BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 = Juris, dort Rn. 40; Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 35, bedarf es keiner Bewertung, ob die erwähnte Überlegung die Entscheidung, den Investitionswert der UMTS-Lizenz der Klägerin nach dem Wiederbeschaffungswert zu berechnen, stützen könnte oder nicht.

    BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 42.

    BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 76.

  • VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09

    Anspruch eines Mobilfunknetzbetreibers auf Neubescheidung seines

    Auszug aus VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11
    Zudem ist der Bundesnetzagentur nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, Juris, dort Rn. 82 ff., bei der Auswahl des Verfahrens zur Berechnung der als Bestandteil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG zu berücksichtigenden angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ein Beurteilungsspielraum zugewiesen.

    (a) Zu einer gleichlautenden Begründung in der dem angegriffenen Beschluss vorausgegangenen Genehmigung des Terminierungsentgelts der Beigeladenen hat das Gericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 -, a.a.O., Rn. 71 ff. ausgeführt:.

    vgl. zur Begründung im Einzelnen: VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - a.a.O., Rn. 82 - 99, das in dem zwischen den Beteiligten am selben Tage ergangen Urteil - 21 K 2745/09 - insoweit auf S. 16 - 20 des Urteilsabdrucks (Juris, Rn. 51 - 68) wörtlich wiedergegeben ist.

  • VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2745/09

    Beurteilung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11
    Abgesehen davon, dass das Gericht für das hier noch anzuwendende Recht - die durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU L 337 S. 37) erfolgten Änderungen und Ergänzungen des einschlägigen Unionsrechts waren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch nicht in nationales Recht umgesetzt und brauchten zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht umgesetzt zu sein, weil die Umsetzungsfrist bis zum 25. Mai 2011 währte (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/140/EG) - bereits entschieden hat, dass eine Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Genehmigung gleich hoher ("symmetrischer") Mobilfunkterminierungsentgelte nicht besteht, vgl. u. a. das zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrensergangene Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2745/09 -, UA S. 8 = Juris, dort Rn. 23 ff., und ungeachtet dessen, dass eine solche Verpflichtung auch nicht aus einem auf § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG abgeleiteten Gleichbehandlungsgebot oder daraus hergeleitet werden können dürfte, dass sämtliche Mobilfunknetzbetreiber verpflichtet waren, ihre darzulegenden Kosten nach den Vorgaben des EKn aufzubereiten, erweist sich die Frage der Verletzung des (vermeintlichen) "Symmetriegebots" deshalb nicht als entscheidungserheblich, weil die angefochtene Entgeltgenehmigung jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen rechtswidrig ist.

    vgl. zur Begründung im Einzelnen: VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 21 K 2807/09 - a.a.O., Rn. 82 - 99, das in dem zwischen den Beteiligten am selben Tage ergangen Urteil - 21 K 2745/09 - insoweit auf S. 16 - 20 des Urteilsabdrucks (Juris, Rn. 51 - 68) wörtlich wiedergegeben ist.

  • BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    Auszug aus VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11
    Hingegen enthält das nationale Recht keine hinreichende ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Durchführung des unionsweiten Konsolidierungsverfahrens vor der Entscheidung über die Entgeltgenehmigung, BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, Juris,dort Rn. 27 ff. .

    BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, a.a.O.Rn. 52 ff. .

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

    Auszug aus VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11
    Da die gerichtliche Kontrolle eines Gestaltungsspielraums, der der Behörde eingeräumt ist, grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken ist, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat, BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 = Juris, dort Rn. 40; Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, a.a.O., Rn. 35, bedarf es keiner Bewertung, ob die erwähnte Überlegung die Entscheidung, den Investitionswert der UMTS-Lizenz der Klägerin nach dem Wiederbeschaffungswert zu berechnen, stützen könnte oder nicht.
  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = Juris, Rn. 19.
  • EuGH - C-55/04 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis,

    Auszug aus VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11
    In diesem die Genehmigung von monatlichen TAL-Überlassungsentgelten betreffenden Beschluss kommt die Beschlusskammer unter Auswertung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 2008 - C-55/04 - zu dem Ergebnis, dass unionsrechtlich bei der Ausfüllung des Begriffes der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der hierfür erforderlichen Ermittlung des Wertes des Anlagevermögens keine zwingende Vorgabe für die Anwendung einer der in Betracht kommenden Berechnungsmethoden gemacht werde und Unionsrecht es auch nicht erfordere, eine Ermittlung vorzunehmen, die einen zugleich aus historischen Kosten und Wiederbeschaffungskosten gebildeten Wert ableitet.
  • VG Köln, 01.12.2011 - 21 L 335/11

    Rechtliche Möglichkeiten gegen die einem Wettbewerber erteilte Genehmigung von

    Auszug aus VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren 21 L 335/11 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur, die im vorliegenden Verfahren verwertet worden sind, Bezug genommen.
  • VG Köln, 01.12.2011 - 21 L 478/11

    Rechtliche Möglichkeiten gegen die einem Wettbewerber erteilte Genehmigung von

    Der Antrag, die vorläufige Zahlung des von der Antragstellerin am 21. September 2010 beantragten Entgelts für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin in Höhe von 6, 68 EUR-Cent/Minute, hilfsweise in Höhe von 6, 59 EUR-Cent/ Minute, hilfsweise zumindest in Höhe von 4, 35 EUR-Cent/Minute mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin vom 18. März 2011 (VG Köln 21 K 1654/11) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2011 (00 00-00/000) anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein berechtigtes Interesse am Erlass der vorliegend begehrten vorläufigen Zahlungsanordnung für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Drittanfechtungsklage in der Sache 21 K 1654/11 zur Seite stehen kann.

  • VG Köln, 19.09.2012 - 21 K 7809/10

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der Gefahr des neuerlichen Erlasses

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 21 L 154/11, 21 K 1654/11 und 21 L 478/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur Bezug genommen.
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