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   VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15   

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VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15 (https://dejure.org/2017,56548)
VG Köln, Entscheidung vom 25.01.2017 - 24 K 6820/15 (https://dejure.org/2017,56548)
VG Köln, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 24 K 6820/15 (https://dejure.org/2017,56548)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (89)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Dies ist für die Vergnügungssteuer in ständiger Rechtsprechung anerkannt, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 - und vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 18 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 11.

    Die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Beklagten fehle die Kompetenz zur Erhebung der Vergnügungssteuer, bei der es sich in Wirklichkeit um eine Art. 106 GG unterfallende Ertrags- bzw. eine Unternehmenssteuer handele, weil nach den maßgeblichen Satzungsregelungen ein negatives Einspielergebnis keine Berücksichtigung finde und damit nach seiner Auffassung lediglich der verlierende Spieler besteuert werde, während im Fall des gewinnenden Spielers der Aufsteller die Steuerlast aus seinem unternehmerischen Gewinn tragen müsse, überzeugt bereits vor dem Hintergrund nicht, dass es sich insoweit um eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer handelt, die ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 11.

    a) Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - und vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.

    Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn ein durchschnittlicher - nicht der einzelne - Aufsteller im konkreten Gemeindegebiet mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen keinen angemessenen Reingewinn erzielen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (36 f.).

    Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet insoweit keinen Bestandsschutz für eine unwirtschaftliche Betriebsführung, weshalb ggfs. zu ermitteln ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff.

    Vielmehr kommt zunächst der Bestandsentwicklung seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 20 m.w.N.

    Wenn - wie hier - bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der jeweiligen Aufsteller im Satzungsgebiet, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 -, juris; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - (anders nur, wenn der Vergleichsmaßstab fehlt); OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2013, - 14 A 1583/09 -, juris Rn. 79, und vom 23. Juni 2010 - 14 A 718/09 -, juris Rn. 109 f.

    Für die Annahme einer allgemeinen, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegenden Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung ist vorliegend ebenfalls kein Raum, vgl. hierzu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - , juris Rn. 30, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 6/15 und 9 BN 5/15 - , juris Rn. 4.

    Dementsprechend darf der Steuerpflichtige nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt, vgl. zu den Anforderungen für den Fall eines Systemwechsels BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 25 f.

    Da die Vergnügungssteuerregelungen in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und damit an die berufliche Betätigung anknüpfen, sind die Vorschriften an Art. 12 Abs. 1 GG als dem sachnäheren Grundrecht und nicht am Grundrecht der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) zu messen, st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 -, juris Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367, juris Rn. 44.

    Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt jedenfalls bei einer auf Abwälzung angelegten indirekten Steuer wie der Vergnügungssteuer nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 -, BVerfGE 110, 274, 290, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97, 110 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris.

    Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 62 ff., 93 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Geräteaustausch auf Geräte mit einem höheren langfristig durchschnittlichen Kasseninhalt nicht zumutbar (gewesen) wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Klägers, der die in seinen Erkenntnisbereich bzw. in seine Sphäre fallenden Tatsachen substantiieren muss, - wie hier - keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris, und vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 , Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 -, juris.

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Ebenso wenig ist der Gewerbeordnung und Spielverordnung zu entnehmen, dass die Erhebung einer mit einem etwaigen Lenkungsziel der Eindämmung der Spielsucht verbundene Spielgerätesteuer unzulässig ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -,vom 6. Mai 2015 - 14 A 793/15 - und vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, jeweils juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris.

    Eine Verschärfung der durch die genannten Einzelvorschriften getroffenen Wertentscheidung des betreffenden Sachgesetzgebers durch einen etwaigen mit der Vergnügungssteuer der Beklagten verbundenen Lenkungszweck, die Spielsucht bzw. die Ausbreitung von Spielhallen einzudämmen, begründet keinen Widerspruch zu diesen Wert-entscheidungen, sondern steht vielmehr mit ihnen in Einklang, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2014 - 14 A 528/14 - und vom 29. Oktober 2014 - 14 A 1470/14 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris.

    Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - sowie Urteil vom 21. Juni 2011 - 14 A 2552/08 -, beide juris; so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris, die wirtschaftliche Abwälzbarkeit bereits daraus, dass die Vergnügungssteuer - wie oben dargestellt - nicht erdrosselnd wirkt.

    So besteht nach wie vor - innerhalb dieser rechtlichen Rahmenbedingungen - die Gelegenheit, durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen, durch den Einsatz anderer Spielgeräte oder durch eine Änderung der Angebotsstruktur auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken oder die Betriebskosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu senken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 781/14 -, juris und Urteil vom 24. Juli 2014, - 14 A 692/12 -, nrwe.de; ausführlich hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. März 2013 - 2 K 530/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 - 25 K 1577/13 -, n.v.

    Dementsprechend bedeutet es weiterhin auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank, bei dem keine Verlustgrenze vorgesehen ist, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris Rn. 77.

    Die Klägerin hat weder aufgrund nationaler noch europarechtlicher Vorschriften einen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Erhebung der kommunalen Vergnügungssteuer entsprechend der für die Spielbanken geltenden landesrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW) die von ihr als Spielhallenbetreibern tatsächlich und endgültig entrichtete Umsatzsteuer anrechnet, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 34; vom 15. Juli 2016, - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2014 - 3 K 207/13 -, juris Rn. 212; FG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2014, -  2K 84/13 -, juris.

    Auch der Einwand der Klägerin, die Befreiung der Spielbankenbetreiber von der Spielgerätesteuer unter Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe stelle eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. AEUV dar, hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit ihrer Veranlagung zu einer Spielgerätesteuer, auf welche die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 14 B 786/14 -, juris Rn. 13; vom 1. Oktober 2015 - 14 B 857/15 -, juris Rn. 12; vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 38; vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 9 LA 81/14 -, juris Rn. 10; vom 18. Mai 2016 - 9 LA 186/15 -, juris Rn. 36 ff.

    In einem solchen Fall kann er keine entsprechende Ermäßigung der von ihm geschuldeten Abgabe (hier: Vergnügungssteuer) um die allgemein erhobene Abgabe (hier: Umsatzsteuer) beanspruchen, so OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris.

    Mit diesem Sonderfall ist die vorliegende Konstellation indes ersichtlich nicht vergleichbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2016 - 14 A 3047/15

    Vereinbarkeit einer gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung im Ergebnis mit

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Es ist vielmehr gerichtsbekannt, dass die tatsächlich eingesetzten Geräte deutlich unter dem gesetzlichen Höchstniveau von derzeit von 20, 00 Euro je Stunde (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a SpielV) liegende durchschnittliche Kasseninhalte aufweisen und etwa ausgehend von dem Jahr 2007 von einem Niveau von 16, 59 Euro je Stunde 2009/2010 auf ein Niveau unter 11, 00 Euro je Stunde gesunken sind, vgl. zur Bedeutung der Möglichkeit, höher profitablere Geräte einzusetzen, OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, juris, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in ständiger Rechtsprechung unter anderem in seinem Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 - ausgeführt:.

    In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im europarechtlichen Sinne hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2013, - 9 BN 1.13 -, juris Rn. 11 und vom 13. Juni 2013 - 9 B 50/12 -, juris Rn. 4 m.w.N., Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris m.w.N und vom 24. September 2013 - 14 A 1782/13 -, juris; Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris, denn sie erfüllt die erforderlichen Merkmale der Umsatzsteuer nicht, weil die Vergnügungssteuer nicht allgemein, sondern nur für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben wird.

    Sie ist ferner strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris m.w.N.; 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris m.w.N.

    b) Das unionsrechtliche Kohärenzgebot gibt, ungeachtet der Frage, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung ebenfalls nichts her, da es Beschränkungen der Spieltätigkeiten, nicht aber die Besteuerung des Spieleraufwands betrifft, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2016 - 14 A 2072/16 -, juris, und vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 - unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 -, Rn. 55; ausführlich auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris Rn. 160 ff. m.w.N.

    Die Klägerin hat weder aufgrund nationaler noch europarechtlicher Vorschriften einen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Erhebung der kommunalen Vergnügungssteuer entsprechend der für die Spielbanken geltenden landesrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW) die von ihr als Spielhallenbetreibern tatsächlich und endgültig entrichtete Umsatzsteuer anrechnet, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 34; vom 15. Juli 2016, - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2014 - 3 K 207/13 -, juris Rn. 212; FG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2014, -  2K 84/13 -, juris.

    Ein Anspruch der Spielhallenbetreiber auf Einräumung einer vergleichbaren Anrechnungsmöglichkeit und damit auf eine Ermäßigung der Spielgerätesteuer um die Umsatzsteuer ergäbe sich hieraus jedoch nicht, vgl. OVG NW, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris.

    Auch der Einwand der Klägerin, die Befreiung der Spielbankenbetreiber von der Spielgerätesteuer unter Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe stelle eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. AEUV dar, hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit ihrer Veranlagung zu einer Spielgerätesteuer, auf welche die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 14 B 786/14 -, juris Rn. 13; vom 1. Oktober 2015 - 14 B 857/15 -, juris Rn. 12; vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 38; vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 9 LA 81/14 -, juris Rn. 10; vom 18. Mai 2016 - 9 LA 186/15 -, juris Rn. 36 ff.

    Mit diesem Sonderfall ist die vorliegende Konstellation indes ersichtlich nicht vergleichbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris.

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Dies ist für die Vergnügungssteuer in ständiger Rechtsprechung anerkannt, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 - und vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 18 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 11.

    Denn die Frage der Abwälzbarkeit (siehe unten unter Ziffer 4.) der indirekt bei dem Veranstalter erhobenen Steuer auf den Steuerträger, den Spieler, ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1-39, BStBl II 2009, 1035, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris.

    a) Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - und vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.

    Wenn - wie hier - bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der jeweiligen Aufsteller im Satzungsgebiet, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 -, juris; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - (anders nur, wenn der Vergleichsmaßstab fehlt); OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2013, - 14 A 1583/09 -, juris Rn. 79, und vom 23. Juni 2010 - 14 A 718/09 -, juris Rn. 109 f.

    Da die Vergnügungssteuerregelungen in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und damit an die berufliche Betätigung anknüpfen, sind die Vorschriften an Art. 12 Abs. 1 GG als dem sachnäheren Grundrecht und nicht am Grundrecht der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) zu messen, st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 -, juris Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367, juris Rn. 44.

    Denn die Steuer wird bei dem Veranstalter bzw. Aufsteller nur der Einfachheit halber erhoben; im Ergebnis soll sie den Spieler treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 28; so auch: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27. November 2009 - II B 102/09 -, juris Rn. 41.

    Das Benutzen von Geldspielgeräten ist je nach dem Aufstellungsort an deutlich unterschiedliche Anforderungen geknüpft, so dass keine vergleichbaren Fallgruppen gegeben und wegen des darin liegenden sachlichen Grundes die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, vgl. dazu: st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 31, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 5.15 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 52 ff. und Beschluss vom 24. September 2013 - 14 A 1782/13 -, juris.

    Da sich der Grundsatz der steuerlichen Neutralität jedoch auf das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezieht, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Sechsten Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) nicht übertragbar auf eine in Form einer örtlichen Aufwandsteuer erhobene Spielgerätesteuer, weil diese bereits nicht den Charakter von Umsatzsteuern aufweist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 31, 37; Beschluss vom 10. Juni 2010 - 9 BN 3.09 - juris Rn. 4.

    In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im europarechtlichen Sinne hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2013, - 9 BN 1.13 -, juris Rn. 11 und vom 13. Juni 2013 - 9 B 50/12 -, juris Rn. 4 m.w.N., Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris m.w.N und vom 24. September 2013 - 14 A 1782/13 -, juris; Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris, denn sie erfüllt die erforderlichen Merkmale der Umsatzsteuer nicht, weil die Vergnügungssteuer nicht allgemein, sondern nur für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - sowie Urteil vom 21. Juni 2011 - 14 A 2552/08 -, beide juris; so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris, die wirtschaftliche Abwälzbarkeit bereits daraus, dass die Vergnügungssteuer - wie oben dargestellt - nicht erdrosselnd wirkt.

    Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren, vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 14 A 1677/13 -, juris, vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris Rn. 24 ff. und vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris.

    Das Benutzen von Geldspielgeräten ist je nach dem Aufstellungsort an deutlich unterschiedliche Anforderungen geknüpft, so dass keine vergleichbaren Fallgruppen gegeben und wegen des darin liegenden sachlichen Grundes die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, vgl. dazu: st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 31, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 5.15 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 52 ff. und Beschluss vom 24. September 2013 - 14 A 1782/13 -, juris.

    Für die unterschiedlichen Regimetypen zugeordneten Geldgewinnspielgeräte innerhalb und außerhalb von Spielbanken gibt es zudem keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher Neutralität, vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris, Beschlüsse vom 9. Oktober 2015 - 14 A 1851/15 - und vom 6. Mai 2015 - 14 A 793/15 -, juris Rn. 30; FG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 K 84/13 -, juris Rn. 90;.

    In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im europarechtlichen Sinne hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2013, - 9 BN 1.13 -, juris Rn. 11 und vom 13. Juni 2013 - 9 B 50/12 -, juris Rn. 4 m.w.N., Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris m.w.N und vom 24. September 2013 - 14 A 1782/13 -, juris; Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris, denn sie erfüllt die erforderlichen Merkmale der Umsatzsteuer nicht, weil die Vergnügungssteuer nicht allgemein, sondern nur für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben wird.

    Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Regelungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i.V.m. § 5 AO) angesehen werden kann, so OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 804/14 -, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 51 f.

    Sonderfälle, wie etwa die Nutzung eines Spielapparates zu einem anderen Zweck, wie zum Wechseln von Geld, müssen bei der Besteuerung nicht gesondert erfasst werden, denn der erforderliche, aber auch ausreichende zumindest lockere Bezug des Steuermaßstabs zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers bleibt gewahrt, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 5 A 847/10, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 S 1010/12 -, juris; zu den Besonderheiten der Punktspeichergeräte OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 14 A 831/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 K 3413/11 -, juris.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Dies ist für die Vergnügungssteuer in ständiger Rechtsprechung anerkannt, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 - und vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 18 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 11.

    Denn die Frage der Abwälzbarkeit (siehe unten unter Ziffer 4.) der indirekt bei dem Veranstalter erhobenen Steuer auf den Steuerträger, den Spieler, ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1-39, BStBl II 2009, 1035, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris.

    Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn ein durchschnittlicher - nicht der einzelne - Aufsteller im konkreten Gemeindegebiet mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen keinen angemessenen Reingewinn erzielen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (36 f.).

    Nur wenn sie dessen in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer bei dem Veranstalter der Vergnügung vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris 56 ff.

    Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 62 ff., 93 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.

    Vielmehr änderten die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen nichts daran, dass die Vergnügungssteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer sei, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 52 und 93 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2016 - 14 A 1149/16

    Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Erlass der Vergnügungssteuersatzung für die

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Ebenso wenig ist der Gewerbeordnung und Spielverordnung zu entnehmen, dass die Erhebung einer mit einem etwaigen Lenkungsziel der Eindämmung der Spielsucht verbundene Spielgerätesteuer unzulässig ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -,vom 6. Mai 2015 - 14 A 793/15 - und vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, jeweils juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris.

    Die Steuer rechtfertigt sich - unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und ob bzw. wie dieser erreicht werden kann - allein schon aus dem Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 17.

    Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren, vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 14 A 1677/13 -, juris, vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris Rn. 24 ff. und vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris.

    Die Klägerin hat weder aufgrund nationaler noch europarechtlicher Vorschriften einen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Erhebung der kommunalen Vergnügungssteuer entsprechend der für die Spielbanken geltenden landesrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW) die von ihr als Spielhallenbetreibern tatsächlich und endgültig entrichtete Umsatzsteuer anrechnet, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 34; vom 15. Juli 2016, - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2014 - 3 K 207/13 -, juris Rn. 212; FG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2014, -  2K 84/13 -, juris.

    Auch der Einwand der Klägerin, die Befreiung der Spielbankenbetreiber von der Spielgerätesteuer unter Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe stelle eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. AEUV dar, hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit ihrer Veranlagung zu einer Spielgerätesteuer, auf welche die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 14 B 786/14 -, juris Rn. 13; vom 1. Oktober 2015 - 14 B 857/15 -, juris Rn. 12; vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 38; vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 9 LA 81/14 -, juris Rn. 10; vom 18. Mai 2016 - 9 LA 186/15 -, juris Rn. 36 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2013 - 14 A 2401/13

    Erhebung der Vergnügungssteuer als Lenkungszweck zur Eindämmung des Bestands an

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Er darf daher keine Steuerregelung mit der Wirkung treffen, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris.

    Auch kann dem AG GlüStV NRW nicht entnommen werden, dass eine Unterstützung der Ziele des Gesetzes durch die - im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits existierende - Steuer ausgeschlossen sein sollte, vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 14 A 1677/13 -, und vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris.

    Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren, vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 14 A 1677/13 -, juris, vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris Rn. 24 ff. und vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris.

    Die Ansicht der Klägerin, dass es wegen der Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und den Belastungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags, der Vorgaben der Spielverordnung sowie weiterer (bau)ordnungsrechtlicher Vorschriften und fiskalischer Beschränkungen an einer Abwälzbarkeit der Steuer fehle, trägt ebenso wenig wie die Behauptung, es sei ihr nach den Regelungen der Spielverordnung untersagt, sich des "Repertoires der Betriebswirtschaftslehre" zu bedienen, vgl. zur Vergnügungssteuer in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, vom 18. Februar 2014 - 14 A 2592/13 -, und vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013     - 25 K 1577/13 -, n.v.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15

    Wettbürosteuer rechtens

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners bzw. bei einer - wie hier - indirekt erhobenen Steuer des Steuerträgers treffen, st. Rspr., vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 24.

    Die Vergnügungssteuer unterscheidet sich im Steuergegenstand, dem Steuermaßstab, der Art der Erhebungstechnik sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen von den genannten Steuern und Abgaben und schöpft zudem nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus, vgl. zu diesen Anforderungen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 51 ff. bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 2/11 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 82 ff.

    Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet insoweit keinen Bestandsschutz für eine unwirtschaftliche Betriebsführung, weshalb ggfs. zu ermitteln ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff.

    Eine (Satzungs-)Regelung kann deshalb nur dann wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht oder andere höherrangige Rechtsnormen außer Acht gelassen bzw. für unwirksam erklärt werden, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen      - Wortlaut der Norm, Systematik, Sinn- und Zweck der Vorschrift und Entstehungsgeschichte - zulässige und mit höherrangigem Recht zu vereinbarende Auslegung möglich ist, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 -, juris Rn. 84 und vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, juris Rn. 117 ff.; BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, Rn. 49 und vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 147 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16-, juris Rn. 4 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2014 - 14 A 781/14

    Deckung einer Steuererhebung durch die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15
    Selbst wenn mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten neben dem Hauptzweck, Einnahmen zu erzielen, ebenfalls eine Lenkungswirkung im Sinne der Eindämmung der Spielsucht verfolgt werden sollte, wird hierdurch der Charakter als Aufwand-steuer nicht in Frage gestellt und Art. 105 Abs. 2a GG bleibt die zutreffende Kompetenzgrundlage, vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, juris, denn die hier erhobene Spielgerätesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt.

    Durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens wird ein finanzwirtschaftliches Motiv gesetzt, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden, Hierzu bedarf es keiner hinzutretenden Sachkompetenz, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, juris Rn. 5.

    Ebenso wenig ist der Gewerbeordnung und Spielverordnung zu entnehmen, dass die Erhebung einer mit einem etwaigen Lenkungsziel der Eindämmung der Spielsucht verbundene Spielgerätesteuer unzulässig ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -,vom 6. Mai 2015 - 14 A 793/15 - und vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, jeweils juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris.

    Die Ansicht der Klägerin, dass es wegen der Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und den Belastungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags, der Vorgaben der Spielverordnung sowie weiterer (bau)ordnungsrechtlicher Vorschriften und fiskalischer Beschränkungen an einer Abwälzbarkeit der Steuer fehle, trägt ebenso wenig wie die Behauptung, es sei ihr nach den Regelungen der Spielverordnung untersagt, sich des "Repertoires der Betriebswirtschaftslehre" zu bedienen, vgl. zur Vergnügungssteuer in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, vom 18. Februar 2014 - 14 A 2592/13 -, und vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013     - 25 K 1577/13 -, n.v.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2015 - 14 A 1851/15

    Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer hinsichtlich einer Qualifizierung als eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2016 - 14 B 362/16

    Besteuerung von Tanzveranstaltungen als Vergnügungen (Veranstaltungen)

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 5.15

    Erdrosselnde Wirkung und Übergangsregelung bei Erhöhung der Spielgerätesteuer;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 14 A 793/15

    Umfang der Länder zur Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 14 A 692/13

    Wann wirkt die Besteuerung des Spielens an Automaten erdrosselnd?

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2013 - 14 A 1782/13

    Zulässigkeit einer kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 B 50.12

    Kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe wie die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - 14 A 1677/13

    Nordrhein-westfälisches Glücksspielrecht spricht nicht gegen Spielautomatensteuer

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 718/09

    Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung; Vereinbarkeit der Bemessung einer

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2016 - 14 A 2072/16

    Besteuerung des Glücksspiels in den Einrichtungen nach dem Spielumsatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2016 - 14 A 1501/15

    Klage gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuer mit Blick auf die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2016 - 14 E 854/16

    Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß § 94

  • VG Gelsenkirchen, 03.02.2012 - 2 K 3413/11
  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 6.15

    Ableitung einer verfassungsrechtlich zulässigen Belastungsgrenze aus dem Gebot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - 14 B 857/15

    Erlaubnispflicht des gewerbsmäßigen Aufstellens von Glücksspielgeräten;

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14

    Anrechnung; Beihilfe; Dienstleistung; Geldspielautomat; steuerliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2014 - 14 B 786/14

    Vergnügungssteuer als Verbrauchsteuer bzgl. der Geldspielgerätesteuer einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - 14 A 1470/14

    Behauptete Notwendigkeit eines Gesetzes für eine Steuererhöhung in Abgrenzung zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit der Festsetzung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - 14 A 528/14

    Vergnügungssteuererhebung bei Aufstellen von Automaten mit Gewinnmöglichkeiten in

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2013 - 14 A 1583/09

    Möglichkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und nationaler

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 14 A 316/13

    Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 2 K 530/13

    Europarechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer zusätzlich zur

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - 2 S 1010/12

    Vergnügungssteuer; Erdrosselungswirkung; Steuersatz 18% des Einspielergebnisses

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2013 - 4 KN 1/12

    Normenkontrollantrag gegen Lübecker Bettensteuer abgewiesen

  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 80.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; steuerliche Belastungsgleichheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2011 - 14 A 2552/08

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheids für den

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerwG, 10.06.2010 - 9 BN 3.09

    Besteuerung von Spielgeräten an unterschiedlichen Aufstellungsorten;

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06

    Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BVerfG, 20.05.1988 - 1 BvR 273/88

    Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerrechtlicher Gewinnermittlungsvorschriften

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvL 16/73

    Begriff der "Gleichartigkeit" im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Aufwandsteuer; Automatenglücksspiel; Beihilfe; steuerliche Gesamtbelastung;

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • VGH Hessen, 04.01.2011 - 5 A 847/10

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer; Berechnung der Spielapparatesteuer;

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05

    Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15

    Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im Rahmen einer Steuererhebung

  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

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