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   VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12   

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VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12 (https://dejure.org/2013,17877)
VG Köln, Entscheidung vom 25.06.2013 - 7 K 3701/12 (https://dejure.org/2013,17877)
VG Köln, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 (https://dejure.org/2013,17877)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Diese Abgrenzung sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - ), sowie durch die Rechtsprechung anderer Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 19.02.2010 - 3 B N 2.09 - ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009 - 2 X 1117/07 - ) als zulässig angesehen worden.

    engen funktionalen Zusammenhang mit der Umlage hergeleitet (BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 17.07.2003 entschieden, dass § 7 Abs. 3 bis Abs. 6 des früheren nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19.06.1994 (GV.NRW. S. 335) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 05.03.1997 (GV.NRW. S. 28), das ein vergleichbares Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege vorsah, die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben erfüllte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - , BVerfGE 108, 186 ff. , Rn. 131 ff. juris.

    Schließlich bestehen haushaltsrechtliche Dokumentationspflichten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, a.a.O., Rn. 121- 125 juris.

    Davon gingen auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 sowie der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung der Verordnungsermächtigung für ein Ausgleichsverfahren zugunsten der Landesregierungen aus vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 135 juris; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 03.07.2000 (BT-Drs 14/3736, S. 29 zu § 25).

    Vielmehr ist die zusätzliche Erhebung der durch das Ausgleichsverfahren entstehenden Verwaltungskosten von den Abgabepflichtigen aufgrund des funktionellen Zusammenhangs mit dem Ausgleichsverfahren grundsätzlich zulässig, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 154 juris.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Hinblick auf die Dauer der dreijährigen Altenpflegeausbildung und den Turnus der Wahlperiode eine Zeitdauer von nicht länger als 5 Jahren in der Regel für die Überprüfung ausreichend, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 157 juris.

    Daher kommt es nicht darauf an, ob in einzelnen Betrieben möglicherweise überhaupt keine Altenpfleger beschäftigt werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 143 juris.

    Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erhöhung der Leistungsentgelte sei ein komplexer wirtschaftlicher Vorgang, der nicht zu einer unmittelbaren Belastung der Pflegebedürftigen führe und hierbei auch auf die Konkurrenz unter den Pflegeeinrichtungen Bezug genommen, die die Weitergabe der Kosten einschränke, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 138, 139 juris.

    cc) Aus denselben Gründen scheidet auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 162 juris und Beschluss vom 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04 - , Rn. 97 juris.

    Die erforderlichen Daten lassen sich aus dem zugänglichen statistischen Material der Vorjahre, z.B. Landesberichterstattung Gesundheitsberufe 2010, ohne weiteres beschaffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 180 juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 - , Rn. 89 juris.

    Die Sachnähe wurde aus der besonderen Verantwortung für die Qualität der Pflege, dem Nutzen der Pflegebetriebe an ausgebildeten Fachkräften und dem Vorteil einer gesicherten Finanzierung hergeleitet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, - 2 BvL 1/99 - , Rn. 165 juris.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss zu der früheren Altenpflegeumlage des Landes NRW ausgeführt, dass die einbezogenen Einrichtungen gleichartige Merkmale insoweit aufweisen, als sie typischerweise alte Menschen pflegen und zu diesem Zweck ausgebildete Altenpflegekräfte beschäftigen, somit das Interesse an ausgebildeten Altenpflegern teilen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 166 juris.

    Der Umstand, dass in einzelnen Pflegeeinrichtungen - abweichend vom Regelfall - möglicherweise nur wenige ältere Menschen betreut werden oder keine Altenpfleger beschäftigt werden, führt daher nicht zur Unzulässigkeit der Regelung, so bereits BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 143, 152 juris.

    Die 100%ige Erstattung der Vergütung führt nicht zu einer Übererstattung, die gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben verstößt, die die Erhebung der Abgabe auch der Höhe nach auf das zur Zweckerreichung Erforderliche begrenzt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 148 juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2009 - 2 S 1117/07

    Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Es liegt aber auf der Hand, dass die Ausbildungsbereitschaft gering ist, wenn sich diese wirtschaftlich nicht auszahlt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009, - 2 S 1117/07 - , Rn. 65 juris.

    Die erforderlichen Daten lassen sich aus dem zugänglichen statistischen Material der Vorjahre, z.B. Landesberichterstattung Gesundheitsberufe 2010, ohne weiteres beschaffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 180 juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 - , Rn. 89 juris.

    Dieser nicht über die Leistungsentgelte refinanzierbare Teil der Ausbildungsvergütung lag nach Einschätzung der dortigen Fachverbände bei 35 % bzw. bei 70 %, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 - Rn. 34 juris.

    Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg im Beschluss vom 22.09.2009 die Übereinstimmung dieser Regelung mit § 25 AltPflG und mit Art. 3 GG bejaht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 - Rn. 75 ff. juris.

    Andere Einrichtungen beschäftigen nicht typischerweise Altenpfleger und dienen auch nicht typischerweise der Pflege alter Menschen, sodass sie nicht wie Alten- oder Pflegeheime oder ambulante Pflegeeinrichtungen auf ausgebildete Altenpfleger angewiesen sind, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.09 - 2 S 1117/07 - , Rn. 81 juris.

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6751/12

    Zur Einführung einer Altenpflegeausbildungsumlage zur Verhinderung des Mangels an

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Hierbei handelt es sich um das vorliegende Verfahren sowie um die Verfahren 7 K 6961/12 und 7 K 6751/12.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 6961/12, 7 K 6751/12 und 7 K 3987/12 Bezug genommen.

    Bei den Verfahren 7 K 6751/12 und 7 K 3987/12 handelt es sich um zwei Verfahren desselben Klägers, wobei der Sachvortrag im jüngeren Musterverfahren auf das ältere Verfahren weitgehend Bezug nimmt.

    Der Befund, dass ambulante Pflegedienste typischerweise Altenpfleger beschäftigen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sehr kleine Betriebe nach dem Vortrag des Klägers im Musterverfahren 7 K 6751/12 wegen des Schwerpunktes ihrer Arbeit im Bereich der häuslichen Krankenpflege vorzugsweise Krankenpfleger beschäftigen, da diese nach dem SGB V vorgeschrieben seien und - im Gegensatz zu den Altenpflegern - in allen Funktionen flexibel eingesetzt werden könnten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - 12 B 903/12

    Festsetzung einer Altenpflegeausbildungsausgleichszahlung nach § 25 AltPflG

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Das OVG NRW habe mit Beschluss vom 21.11.2012 - 12 B 903/12 - entschieden, dass die Klage gegen den Heranziehungsbescheid aufschiebende Wirkung habe.

    Die Zuständigkeit des Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei dem Ausgleichsbetrag nicht um eine öffentlich-rechtliche Abgabe handelt, die zur Finanzierung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers dient, sondern um eine Sonderabgabe, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2012 - 12 B 903/12 - juris.

    Der Hinweis, dass die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung habe, war zwar unzutreffend, da es sich bei der streitgegenständlichen Sonderabgabe nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne dieser Vorschrift handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2012 - 12 B 903/12 - , juris.

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Durch die Rechtsprechung ist daher nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat vgl. BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 - 2 BvK 1/54 - , BVerfGE 4, 144, 155, Rn. 40 juris; BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 - , BVerfGE 89, 132, 142, Rn. 39 juris.

    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt aber immer, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1992 - 2 BvL 9/88 - , BVerfGE 85, 176, 186, Rn. 46 juris; BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 - , BVerfGE 89, 132, Rn. 39 juris; Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 3 Rn. 18.

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12

    Neufassung des Altenpflegegesetzes

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Hierbei handelt es sich um das vorliegende Verfahren sowie um die Verfahren 7 K 6961/12 und 7 K 6751/12.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 6961/12, 7 K 6751/12 und 7 K 3987/12 Bezug genommen.

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Durch die Rechtsprechung ist daher nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat vgl. BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 - 2 BvK 1/54 - , BVerfGE 4, 144, 155, Rn. 40 juris; BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 - , BVerfGE 89, 132, 142, Rn. 39 juris.
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Er hat zu entscheiden, welche Elemente und Merkmale maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.1978 - 1 BvL 31/76 - , BVerfGE 49, 192, 207, Rn. 54 juris, ständ. Rechtsprechung.
  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Die spezielle Warnfunktion für den Gesetzgeber ist nur sinnvoll zur Sicherung derjenigen Grundechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 - , BVerfGE 64, 72.
  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12
    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt aber immer, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1992 - 2 BvL 9/88 - , BVerfGE 85, 176, 186, Rn. 46 juris; BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 - , BVerfGE 89, 132, Rn. 39 juris; Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 3 Rn. 18.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 26.08

    Altenpflege; Ausbildung zum Altenpfleger; Ausbildungsvergütung; Finanzierung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

  • BVerfG - 2 BvL 1/77 (anhängig)
  • BFH, 17.03.2009 - VII R 40/08

    Einfuhrabgaben: Begründungsanforderungen an Abgabenbescheid bei

  • BVerwG, 19.02.2010 - 3 BN 2.09

    Altenpflege; Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 15 B 2404/06
  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • VG Düsseldorf, 17.01.2014 - 7 K 4508/12

    Heranziehung eines Unternehmens zu Ausgleichsbeträgen nach der

    So bereits Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 -, juris.

    Das Verwaltungsgericht Köln hat zur Rechtmäßigkeit des § 25 AltPflG mit Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 - (juris) ausgeführt:.

    Das Verwaltungsgericht Köln hat zur Erforderlichkeit der Einführung eines Ausgleichsverfahrens durch die AltPflAusglVO im vorgenannten Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 - (juris) weiter ausgeführt:.

    Hierzu führte das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2013 - 7 K 3701/12 - (a.a.O.) aus:.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 -, juris Rn. 275.

    Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2013, a.a.O., Rn. 279 f. hierzu weitergehend ausgeführt:.

  • VG Düsseldorf, 13.12.2019 - 7 K 7373/15
    Das Verwaltungsgericht Köln hat hierzu mit Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 - (juris) unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt:.

    Das Verwaltungsgericht Köln hat zur Erforderlichkeit der Einführung eines Ausgleichsverfahrens durch die AltPflAusglVO im vorgenannten Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 - (juris) weiter ausgeführt:.

    Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in der Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 -.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 -, juris Rn. 275.

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12

    Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in

    Hierbei handelt es sich um das vorliegende Verfahren sowie um die Verfahren 7 K 3701/12 und 7 K 6751/12.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 3701/12, 7 K 6751/12 und 7 K 3987/12 Bezug genommen.

    Die Annahme des Klägers im Verfahren 7 K 3701/12, es würden die öffentlichen Träger nicht zu dem Ausgleichsbetrag herangezogen, hat keine Grundlage.

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6751/12

    Grundlagen der Rechtmäßigkeit der Altenpflegeausgleichsverordnung zur Festsetzung

    Hierbei handelt es sich um das vorliegende Verfahren sowie um die Verfahren 7 K 3701/12 und 7 K 6961/12.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 3701/12, 7 K 6961/12 und 7 K 3987/12 Bezug genommen.

    Die Annahme des Klägers im Verfahren 7 K 3701/12, es würden die öffentlichen Träger nicht zu dem Ausgleichsbetrag herangezogen, hat keine Grundlage.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 12 A 502/14

    Festsetzung eines Ausgleichsbetrags zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in

    Zur Begründung hat es mit wiederholter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 -, juris, im Wesentlichen ausgeführt:.

    Dies hat das Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend (großenteils unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 -, juris) in seinem ebenfalls in juris veröffentlichten Urteil vom 17. Januar 2014 dargelegt, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat Bezug nimmt (nachfolgend angegebene juris-Randnummern beziehen sich auf das angefochtene Urteil).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2020 - 9 A 347/20

    Heranziehung zu einem Ausgleichsbetrag nach der AltPflAusglVO; Kein Mangel an

    Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht weitgehend auf die - im Urteil wiedergegebenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 - (veröffentlicht in juris und NRWE) Bezug genommen, denen es gefolgt ist.
  • VG Gelsenkirchen, 22.09.2021 - 11 K 5959/18

    Altenpflege, Umlage, Ausbildung, Pflegedienst

    Anders wohl noch VG Köln, Urteil vom 25. Juni 2013 - 7 K 3701/12 -, juris.
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