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   VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12   

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VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12 (https://dejure.org/2013,26214)
VG Köln, Entscheidung vom 25.06.2013 - 7 K 6961/12 (https://dejure.org/2013,26214)
VG Köln, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 7 K 6961/12 (https://dejure.org/2013,26214)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe im Rahmen der Überprüfung der früheren Umlageverfahren (Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - ) keine Begrenzung auf einen Teil der Ausbildungskosten gefordert.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 17.07.2003 entschieden, dass § 7 Abs. 3 bis Abs. 6 des früheren nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19.06.1994 (GV.NRW. S. 335) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 05.03.1997 (GV.NRW. S. 28), das ein vergleichbares Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege vorsah, die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben erfüllte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 ff. und juris, Rn. 131 ff.

    Schließlich bestehen haushaltsrechtliche Dokumentationspflichten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, a.a.O. juris, Rn. 121-126.

    Davon gingen auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 sowie der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung der Verordnungsermächtigung für ein Ausgleichsverfahren zugunsten der Landesregierungen aus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - Rn. 135, juris; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 03.07.2000 (BT-Drs. 14/3736, S. 29 zu § 25).

    Vielmehr ist die zusätzliche Erhebung der durch das Ausgleichsverfahren entstehenden Verwaltungskosten von den Abgabepflichtigen aufgrund des funktionellen Zusammenhangs mit dem Ausgleichsverfahren grundsätzlich zulässig, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 154, juris.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Hinblick auf die Dauer der dreijährigen Altenpflegeausbildung und den Turnus der Wahlperiode eine Zeitdauer von nicht länger als 5 Jahren in der Regel für die Überprüfung ausreichend, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 157, juris.

    Daher kommt es nicht darauf an, ob in einzelnen Betrieben möglicherweise überhaupt keine Altenpfleger beschäftigt werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 143, juris.

    Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erhöhung der Leistungsentgelte sei ein komplexer wirtschaftlicher Vorgang, der nicht zu einer unmittelbaren Belastung der Pflegebedürftigen führe und hierbei auch auf die Konkurrenz unter den Pflegeeinrichtungen Bezug genommen, die die Weitergabe der Kosten einschränke, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - Rn. 138, 139 juris.

    cc) Aus denselben Gründen scheidet auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 162 juris und Beschluss vom 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04 -, Rn. 97 juris.

    Die erforderlichen Daten lassen sich aus dem zugänglichen statistischen Material der Vorjahre, z.B. Landesberichterstattung Gesundheitsberufe 2010, ohne weiteres beschaffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 180; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 -, Rn. 89 juris.

    Die Sachnähe wurde aus der besonderen Verantwortung für die Qualität der Pflege, dem Nutzen der Pflegebetriebe an ausgebildeten Fachkräften und dem Vorteil einer gesicherten Finanzierung hergeleitet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, - 2 BvL 1/99 -, Rn. 165 juris.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss zu der früheren Altenpflegeumlage des Landes NRW ausgeführt, dass die einbezogenen Einrichtungen gleichartige Merkmale insoweit aufweisen, als sie typischerweise alte Menschen pflegen und zu diesem Zweck ausgebildete Altenpflegekräfte beschäftigen, somit das Interesse an ausgebildeten Altenpflegern teilen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 166 juris.

    Der Umstand, dass in einzelnen Pflegeeinrichtungen - abweichend vom Regelfall - möglicherweise nur wenige ältere Menschen betreut werden oder keine Altenpfleger beschäftigt werden, führt daher nicht zur Unzulässigkeit der Regelung, so bereits BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 143, 152 juris.

    Die 100 %ige Erstattung der Vergütung führt nicht zu einer Übererstattung, die gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben verstößt, die die Erhebung der Abgabe auch der Höhe nach auf das zur Zweckerreichung Erforderliche begrenzt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 148, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2009 - 2 S 1117/07

    Zur Einführung einer Altenpflegeausbildungsumlage zur Verhinderung des Mangels an

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 - könne nur die nicht verwertbare Arbeitsleistung der Auszubildenden anerkannt und im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens refinanziert werden, um Nachteile der ausbildenden Betriebe gegenüber den nicht ausbildenden Betrieben zu vermeiden.

    Der VGH Baden-Württemberg habe zwar in der Entscheidung vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 - festgestellt, dass die vom dortigen Verordnungsgeber gewählte anteilige Finanzierung zulässig sei.

    Es liegt aber auf der Hand, dass die Ausbildungsbereitschaft gering ist, wenn sich diese wirtschaftlich nicht auszahlt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009, - 2 S 1117/07 - Rn. 65, juris.

    Die erforderlichen Daten lassen sich aus dem zugänglichen statistischen Material der Vorjahre, z.B. Landesberichterstattung Gesundheitsberufe 2010, ohne weiteres beschaffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 180; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 -, Rn. 89 juris.

    Dieser nicht über die Leistungsentgelte refinanzierbare Teil der Ausbildungsvergütung lag nach Einschätzung der Fachverbände bei 35 % bzw. bei 70 %, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 -, Rn. 34 juris.

    Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg im Beschluss vom 22.09.2009 die Übereinstimmung dieser Regelung mit § 25 AltPflG und mit Art. 3 GG bejaht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2009 - 2 S 1117/07 - Rn. 75 ff. juris.

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6751/12

    Grundlagen der Rechtmäßigkeit der Altenpflegeausgleichsverordnung zur Festsetzung

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Hierbei handelt es sich um das vorliegende Verfahren sowie um die Verfahren 7 K 3701/12 und 7 K 6751/12.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 3701/12, 7 K 6751/12 und 7 K 3987/12 Bezug genommen.

    Bei den Verfahren 7 K 6751/12 und 7 K 3987/12 handelt es sich um zwei Verfahren desselben Klägers, wobei der Sachvortrag im jüngeren Musterverfahren auf das ältere Verfahren weitgehend Bezug nimmt.

    Der Befund, dass ambulante Pflegedienste typischerweise Altenpfleger beschäftigen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sehr kleine Betriebe nach dem Vortrag des Klägers im Musterverfahren 7 K 6751/12 wegen des Schwerpunktes ihrer Arbeit im Bereich der häuslichen Krankenpflege vorzugsweise Krankenpfleger beschäftigen, da diese nach dem SGB V vorgeschrieben seien und - im Gegensatz zu den Altenpflegern - in allen Funktionen flexibel eingesetzt werden könnten.

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12

    Heranziehung der Altenpflegeausgleichsverordnung zur Festlegung der Zahlung eines

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Hierbei handelt es sich um das vorliegende Verfahren sowie um die Verfahren 7 K 3701/12 und 7 K 6751/12.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 3701/12, 7 K 6751/12 und 7 K 3987/12 Bezug genommen.

    Die Annahme des Klägers im Verfahren 7 K 3701/12, es würden die öffentlichen Träger nicht zu dem Ausgleichsbetrag herangezogen, hat keine Grundlage.

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Durch die Rechtsprechung ist daher nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 - 2 BvK 1/54 -, BVerfGE 4, 144, 155, Rn. 40 juris; BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132, 142, Rn. 39 juris.

    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt aber immer, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1992 - 2 BvL 9/88 - BVerfGE 85, 176, 186, Rn. 46 juris; BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132, Rn. 39 juris; Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 3 Rn. 18.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - 12 B 903/12

    Festsetzung einer Altenpflegeausbildungsausgleichszahlung nach § 25 AltPflG

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Die Zuständigkeit des Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei dem Ausgleichsbetrag nicht um eine öffentlich-rechtliche Abgabe handelt, die zur Finanzierung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers dient, sondern um eine Sonderabgabe, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2012 - 12 B 903/12 - .

    Der Hinweis, dass die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung habe, war zwar unzutreffend, da es sich bei der streitgegenständlichen Sonderabgabe nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne dieser Vorschrift handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2012 - 12 B 903/12 - .

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Hierdurch darf er auf das freie Spiel der Kräfte Einfluss nehmen, um so die von ihm erstrebte Wirtschafts- und Sozialordnung durch sog. "Lenkungssteuern" zu erreichen, BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992 - 1 BvL 29/87 -, BVerfGE 85, 238, Rn. 20 juris.
  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt aber immer, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1992 - 2 BvL 9/88 - BVerfGE 85, 176, 186, Rn. 46 juris; BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132, Rn. 39 juris; Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2008, Art. 3 Rn. 18.
  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Die spezielle Warnfunktion für den Gesetzgeber ist nur sinnvoll zur Sicherung derjenigen Grundechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 - BVerfGE 64, 72 .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    Auszug aus VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12
    Eine Steuer stellt dann einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2010 - 14 A 597/09 -, Rn. 97, 98 juris mit weiteren Nachweisen.
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 26.08

    Altenpflege; Ausbildung zum Altenpfleger; Ausbildungsvergütung; Finanzierung der

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 15 B 2404/06
  • BVerfG - 2 BvL 1/77 (anhängig)
  • BFH, 17.03.2009 - VII R 40/08

    Einfuhrabgaben: Begründungsanforderungen an Abgabenbescheid bei

  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6751/12

    Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

    Hierbei handelt es sich um das vorliegende Verfahren sowie um die Verfahren 7 K 3701/12 und 7 K 6961/12.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 3701/12, 7 K 6961/12 und 7 K 3987/12 Bezug genommen.

    Aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sich dafür - im Gegensatz zum Verfahren 7 K 6961/12 - keine Anhaltspunkte.

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12

    Neufassung des Altenpflegegesetzes

    Hierbei handelt es sich um das vorliegende Verfahren sowie um die Verfahren 7 K 6961/12 und 7 K 6751/12.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 6961/12, 7 K 6751/12 und 7 K 3987/12 Bezug genommen.

  • VG Köln, 15.10.2019 - 7 K 6307/17
    Auf dieser Grundlage hat die Kammer mit Urteilen vom 25.06.2013 - 7 K 6961/12 u.a. - juris, Rn. 70 ff. festgestellt, dass die Verordnungsermächtigung in § 25 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege - AltPflG - mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar ist und dass sich auch die in Nordrhein-Westfalen erlassene Rechtsverordnung zur Regelung des Ausgleichsverfahrens vom 10.01.2012 im Rahmen der Verordnungsermächtigung hält und nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

    Hiergegen spricht schon, dass die Betriebe die Ausgleichszahlungen durch einen Aufschlag auf das Leistungsentgelt gemäß § 82 a Abs. 3 SGB XI refinanzieren können und hiervon auch Gebrauch machen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL - , juris, Rn. 138 und 181 und VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 - 7 K 6961/12 - juris, Rn. 195 ff.

    Schließlich kann darauf verwiesen werden, dass die wirtschaftliche Belastung durch die Aufteilung in 4 Teilbeträge gemäß § 9 Abs. 2 AltPflAusglVO gemindert ist und darüber hinaus ein Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung gestellt werden kann, um vorübergehende Finanzierungslücken zu schließen, vgl. VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 - 7 K 6961/12 - juris Rn. 200 ff., Erlass des MGEPA vom 21.06.2012, Beiakte 4, Anlage K 4. .

    Anhaltspunkte für Falschmeldungen in erheblichem Umfang bestehen nicht, zumal der Beklagte insoweit Plausibilitätsprüfungen der Meldungen stichprobenartig durchführt, vgl. VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 - 7 K 6961/12 - juris, Rn. 280.

  • VG Köln, 15.10.2019 - 7 K 15205/17
    Auf dieser Grundlage hat die Kammer mit Urteilen vom 25.06.2013 - 7 K 6961/12 u.a. - juris, Rn. 70 ff. festgestellt, dass die Verordnungsermächtigung in § 25 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege - AltPflG - mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar ist und dass sich auch die in Nordrhein-Westfalen erlassene Rechtsverordnung zur Regelung des Ausgleichsverfahrens vom 10.01.2012 im Rahmen der Verordnungsermächtigung hält und nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

    Hiergegen spricht schon, dass die Betriebe die Ausgleichszahlungen durch einen Aufschlag auf das Leistungsentgelt gemäß § 82 a Abs. 3 SGB XI refinanzieren können und hiervon auch Gebrauch machen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL - , juris, Rn. 138 und 181 und VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 - 7 K 6961/12 - juris, Rn. 195 ff.

    Schließlich kann darauf verwiesen werden, dass die wirtschaftliche Belastung durch die Aufteilung in 4 Teilbeträge gemäß § 9 Abs. 2 AltPflAusglVO gemindert ist und darüber hinaus ein Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung gestellt werden kann, um vorübergehende Finanzierungslücken zu schließen, vgl. VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 - 7 K 6961/12 - juris Rn. 200 ff., Erlass des MGEPA vom 21.06.2012, .

    Anhaltspunkte für Falschmeldungen in erheblichem Umfang bestehen nicht, zumal der Beklagte insoweit Plausibilitätsprüfungen der Meldungen stichprobenartig durchführt, vgl. VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 - 7 K 6961/12 - juris, Rn. 280.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - 12 A 1968/14

    Verfassungsmäßigkeit von Sonderabgaben im Altenpflegebereich und Festlegung einer

    vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 - 7 K 6961/12 -, juris Rn. 245; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2014 - 7 K 4508/12 -, juris Rn. 211, 217.
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