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   VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06   

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VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06 (https://dejure.org/2013,25987)
VG Köln, Entscheidung vom 28.08.2013 - 21 K 5214/06 (https://dejure.org/2013,25987)
VG Köln, Entscheidung vom 28. August 2013 - 21 K 5214/06 (https://dejure.org/2013,25987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Rückwirkungsregelung des § 35 Abs. 5 TKG; Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Genehmigung eines höheren Entgelts; Kein drittschützender Charakter der § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 15 TKG; Orientierung der Vergleichsmarktbetrachtung an internationalen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Köln, 17.07.2013 - 21 K 5163/06

    Kein Drittschutz durch die Vorschriften über die Konsolidierung bzw.

    Auszug aus VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06
    Denn selbst wenn die Beklagte zur Durchführung der entsprechenden Verfahren rechtlich verpflichtet gewesen wäre, könnte sich die Klägerin nicht erfolgreich auf die Verletzung dieser Verfahrensvorschriften berufen, da diese nicht subjektive Rechte der Klägerin schützen sollen, ihnen mithin kein drittschützender Charakter zukommt, sondern allein öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt sind, vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck, S. 13 f.

    Dass die von der Beklagten bei der Vergleichsmarktbetrachtung herangezogenen europäischen Unternehmen "entsprechende Leistungen" anbieten, es sich bei den herangezogenen Märkten um "dem Wettbewerb geöffnete Märkte" handelt und auch die monopolistische Struktur der Mobilfunkterminierungsmärkte eine Vergleichsmarktbetrachtung nicht ausschließt, hat die Kammer bereits in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 17. Juli 2013 entschieden, vgl. VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 - , Urteilsabdruck S. 16 - 17.

    Die herangezogenen Märkte sind auch vergleichbar im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG, vgl. VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck S. 17 - 20.

    Handelt es sich damit bei den zum Vergleich herangezogenen Unternehmen grundsätzlich um vergleichbare Märkte, so steht der Beklagten bei der Frage, welche Märkte sie für die Preisbildung letztendlich heranzieht, ein Auswahlermessen zu, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck S. 20 - 21.

    Auch hierzu hat die Kammer in dem bereits erwähnten Urteil, VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck S. 21 - 22, Feststellungen getroffen, an denen nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten ist.

    Berücksichtigt man, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vorrangig anhand von Kostenunterlagen festzulegen sind, so kann es auch nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass die Beklagte ihre Vergleichsauswahl in einem weiteren Schritt auf die Länder eingeschränkt hat, in denen die Entgelte originär anhand von Kostennachweisen bzw. Kostenmodellen, nicht aber anhand von Vergleichsmarktbetrachtungen bestimmt worden sind, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck, S. 23.

    Es ist vor dem Hintergrund, dass durch die Vergleichsmarktbetrachtung der wettbewerbsanaloge Preis für die Terminierungsleistungen der Klägerin auf dem deutschen Mobilfunkmarkt möglichst nah an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung festgelegt werden soll, auch nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Auswahl in einem weiteren Schritt auf ausschließlich die Mobilfunknetzbetreiber verdichtet hat, die - vergleichbar mit den Verhältnissen auf dem deutschen Mobilfunkmarkt - eine gemeinsame GSM-/UMTS-Netzinfrastruktur aufweisen, vgl. VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck S. 23.

    Ferner ist es auch nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass die Beklagte die Unternehmen in den 10 Ländern, die nach den obigen Auswahlkriterien verblieben waren, in zwei unabhängige Vergleichsgruppen geclustert hat, nämlich in 900-MHz-Netzbetreiber und 1800-MHz-Netzbetreiber, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck, S. 24 ff.

    Diese Überlegungen halten rechtlicher Überprüfung stand, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck, S. 24 ff.

    Auch dieses Vorgehen lässt - nach nochmaliger Überprüfung - Ermessensfehler nicht erkennen, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck, S. 27 - 28.

    Die Beklagte war im Übrigen aus Rechtsgründen insbesondere auch nicht gehalten, den höchsten unverzerrten Wettbewerbspreis als wettbewerbsanalogen Preis festzusetzen, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck, S. 28.

    Ferner ist es als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Einbeziehung des österreichischen Unternehmens tele.ring in die Vergleichsgruppe der Unternehmen mit 1800-MHz-Frequenzen die von der Klägerin im Einzelnen vorgetragenen Umstände - insbesondere die zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits abgeschlossene umfassende Übernahme von tele.ring durch T-Mobile Austria GmbH, die von der Beklagten als Unternehmen mit einer 900-MHz-Frequenzausstattung eingeordnet wurde - nicht gewürdigt und bewertet hat, so dass hier von einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung auszugehen ist, insoweit noch offen gelassen im Urteil der Kammer vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -.

    Ob darüber hinaus auch die von der Klägerin gerügten weiteren "Fehler" bei der Zusammenstellung der Vergleichsgruppe hinsichtlich des französischen Betreibers "Bouygues", vgl. hierzu bereits die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck, S. 29, des Unternehmens Wind aus Italien und der britischen Unternehmen T-Mobile und Orange, vgl. zu den britischen Unternehmen bereits die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Urteilsabdruck, S. 29 f., die allerdings den Vortrag der Klägerin nicht erschöpfend behandeln, zu weiteren Ermessensfehlern führen könnten, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06
    Vielmehr reicht ein sonstiges berechtigtes Interesse, ein ideeller oder auch ein rein tatsächlicher Vorteil aus, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, Vorbem. § 40 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, Juris, Rn. 19.

    Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 -, Juris.

    Diese Möglichkeit würde der Klägerin aber genommen, wenn weder eine materielle gerichtliche Entscheidung über ihre Klage noch nachfolgend eine - ggf. ein entsprechendes gerichtliches Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsurteil umsetzende - korrigierte Entgeltgenehmigung durch die Beklagte erginge, vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - a.a.O., Rn. 19.

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

    Auszug aus VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06
    Maßgeblich ist nämlich nicht, was die Beklagte erstmals im Klageverfahren vorträgt, sondern allein das, was - wenigstens ansatzweise - im angegriffenen Bescheid ausgeführt wird, ständige Rechtsprechung des VG Köln, vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 - 1 K 8003/98 -, MMR 2003, 814 ff.; Juris, Rn. 202 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, MMR 2012, 771 ff.; Juris, Rn. 40.

    Das schließt es aus, eine unterbliebene oder defizitäre Abwägung oder Darlegung als durch anderweitige Unterlagen und Stellungnahmen anderer Vertreter der Beklagten geheilt oder ersetzt anzusehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, MMR 2012, 771 ff.; Juris, Rn. 40.

  • VG Köln, 13.12.2012 - 1 K 3138/05

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Entgeltgenehmigung i.S.d. § 35 Abs. 5 S. 3

    Auszug aus VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06
    Selbst wenn man davon auszugehen hätte, dass der mit der Klage bezweckte wirtschaftliche Erfolg - die Durchsetzung höherer Terminierungsentgelte gegenüber den Vertragspartnern der Klägerin und die Nachforderung der Differenzbeträge für den Genehmigungszeitraum - deswegen nicht eintreten kann, weil in Ermangelung einer dahingehenden Anordnung des Gerichts gem. § 123 VwGO eine aufgrund eines gerichtlichen Verpflichtungsurteils ergangene behördliche Genehmigung eines höheren Entgelts gem. § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG keine Rückwirkung entfalten könnte, ließe dies das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, a.A. VG Köln, Teilurteil vom 13. Dezember 2012 - 1 K 3138/05, CR 2013, 164-167.

    Überdies ist zu sehen, dass die in § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG geregelte Rückwirkungssperre nicht nur im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung umstritten ist, vgl. etwa Berger-Kögler/Cornils in: in Geppert/Schütz: Beck'scher TKG- Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 35, Rn. 119 ff; Mayen/ Lünebürger in Scheurle/ Mayen: Telekommunikationsgesetz, Kommentar 2. Aufl. 2008, § 35, Rn. 105 ff; VG Köln, Teilurteil vom 13. Dezember 2012 - 1 K 3138/05, a.a.O., sondern auch hinsichtlich ihres Eintritts und ihrer Reichweite bei der Anwendung Zweifelsfragen aufwerfen kann, die ggf. in einem darüber zu führenden Rechtsstreit geklärt werden können.

  • VG Köln, 18.06.2007 - 21 L 1845/06
    Auszug aus VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06
    Darüber hinaus hat sie am 27. November 2006 beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Terminierungsentgelt für die Anrufzustellung in ihrem Mobilfunknetz ab dem 30. August 2006 vorläufig in Höhe von 21, 04 Cent/Minute zu genehmigen (21 L 1845/06).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte 21 L 1845/06 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

  • VG Köln, 13.02.2003 - 1 K 8003/98
    Auszug aus VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06
    Maßgeblich ist nämlich nicht, was die Beklagte erstmals im Klageverfahren vorträgt, sondern allein das, was - wenigstens ansatzweise - im angegriffenen Bescheid ausgeführt wird, ständige Rechtsprechung des VG Köln, vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 - 1 K 8003/98 -, MMR 2003, 814 ff.; Juris, Rn. 202 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, MMR 2012, 771 ff.; Juris, Rn. 40.
  • BVerwG, 12.06.2013 - 6 C 10.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Verpflichtungsklage eines

    Auszug aus VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06
    Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die zeitaufwändige Erstellung des internationalen Tarifvergleichs zur Festlegung einer "Deadline", bis zu welcher Informationen berücksichtigt werden können, zwinge, und sie sich - nach Abstimmung der Fachabteilung mit der Beschlusskammer - den 30. September 2006 als den internen Stichtag gesetzt habe, zu dem die endgültige Entscheidung der CMT nicht vorgelegen habe bzw. bekannt gewesen sei, ist dem entgegen zu halten, dass auch für Entgeltgenehmigungen nach dem TKG grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ist, vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 6 C 10.12 -, Juris, Rn. 18, 19, mithin vorliegend der 8. November 2006.
  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09

    Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Homezone-Produkt; Vorleistungsentgelt;

    Auszug aus VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06
    Rn. 15a); Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 -, Juris, Rn. 18.
  • BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

    Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06
    Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 -, Juris.
  • VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07

    Rechtsschutzinteresse einer auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung für

    vgl. im Einzelnen, Urteile der Kammer vom 28. August 2013 - 21 K 5166/06 -, UA S. 12 ff., - 21 K 5214/06 -, NRWE Rn. 47 ff. .

    Durch weiteres Urteil vom 28. August 2013 - 21 K 5214/06 - (NRWE) hat die Kammer der Verpflichtungsklage der O 2 auf Genehmigung eines höheren als des ihr bis zum 30. November 2007 genehmigten Entgelts im Sinne eines Neubescheidungsausspruches stattgegeben.

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