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   VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15   

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VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15 (https://dejure.org/2018,3653)
VG Köln, Entscheidung vom 30.01.2018 - 7 K 2118/15 (https://dejure.org/2018,3653)
VG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 7 K 2118/15 (https://dejure.org/2018,3653)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.14

    Cannabis; Medizinalhanf; Eigenanbau; Erlaubnis; Multiple Sklerose;

    Auszug aus VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Anbauerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur medizinischen Selbstversorgung bestehen kann und die vom BfArM genannten Versagungsgründe diesem Anspruch nicht entgegenstehen.

    Der Schutzbereich dieser Grundrechte wird nach Auffassung der Gerichte auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder gelindert werden kann, insbesondere indem er den Zugang zu prinzipiell verfügbaren Therapiemethoden versperrt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 C 17.04 - , unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98 - zum Transplantationsgesetz; Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - ; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 - 13 A 414/11 - ; Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, München 2009, Art. 2 Rn. 159 a.

    Diese Erwägungen waren zwar nicht geeignet, vor der Gesetzesänderung den einzig möglichen Zugang zur Eigentherapie im Wege einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu verhindern, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - Rn. 33, 34; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 - 13 A 414/11 - ; VG Köln, Urteil vom 22.07.2014 - 7 K 4447/11 - .

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 06.04.2016 mehrfach hervorgehoben, dass der Eigenanbau und die Anwendung von Cannabis unter ärztlicher Betreuung und Begleitung erfolgen und hierdurch die erforderliche Sachkenntnis gewährleistet ist, eine Überdosierung vermieden und die Cannabiszufuhr auf das notwendige Maß beschränkt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - juris, Rn. 27, 31 und 34.

  • BVerwG, 19.05.2005 - 3 C 17.04

    Erwerb von Betäubungsmitteln; Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15
    Der Schutzbereich dieser Grundrechte wird nach Auffassung der Gerichte auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder gelindert werden kann, insbesondere indem er den Zugang zu prinzipiell verfügbaren Therapiemethoden versperrt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 C 17.04 - , unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98 - zum Transplantationsgesetz; Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - ; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 - 13 A 414/11 - ; Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, München 2009, Art. 2 Rn. 159 a.

    Die Anforderungen, die § 31 Abs. 6 SGB V an einen Anspruch auf Kostenerstattung stellt und die von den Krankenkassen zu prüfen sind - nämlich das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, das Fehlen einer generellen oder individuellen Therapiealternative und eine mögliche positive Einwirkung auf das Beschwerdebild - entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen, die zuvor im Wege einer verfassungskonformen Auslegung an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG gestellt worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 C 17.04 - .

    Die Beklagte hat damit den vorhandenen mittelbaren Eingriff in die Grundrechtsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 GG in Form der bisherigen Zugangsbeschränkung beseitigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 C 17.04 - .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - 13 A 414/11

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau, zur Einfuhr und zum Erwerb von

    Auszug aus VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15
    Der Schutzbereich dieser Grundrechte wird nach Auffassung der Gerichte auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder gelindert werden kann, insbesondere indem er den Zugang zu prinzipiell verfügbaren Therapiemethoden versperrt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 C 17.04 - , unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98 - zum Transplantationsgesetz; Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - ; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 - 13 A 414/11 - ; Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, München 2009, Art. 2 Rn. 159 a.

    Diese Erwägungen waren zwar nicht geeignet, vor der Gesetzesänderung den einzig möglichen Zugang zur Eigentherapie im Wege einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu verhindern, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - Rn. 33, 34; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 - 13 A 414/11 - ; VG Köln, Urteil vom 22.07.2014 - 7 K 4447/11 - .

  • VG Köln, 22.07.2014 - 7 K 4447/11

    Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt

    Auszug aus VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15
    Diese Erwägungen waren zwar nicht geeignet, vor der Gesetzesänderung den einzig möglichen Zugang zur Eigentherapie im Wege einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu verhindern, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - Rn. 33, 34; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 - 13 A 414/11 - ; VG Köln, Urteil vom 22.07.2014 - 7 K 4447/11 - .

    Jedoch ist die kontrollierte Abgabe von Cannabis durch Apotheken auf ein Betäubungsmittelrezept das normale und vom BtMG vorgesehene Verfahren zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln, das auch bei cannabishaltigen Arzneimitteln durch die von Cannabis ausgehenden Gesundheitsgefahren gerechtfertigt wird, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 22.07.2014 - 7 K 4447/11 - .

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15
    Der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist im Hinblick auf die den zuständigen staatlichen Stellen einzuräumende weitere Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der Schutzpflichten nur darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechtes trifft, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95 - juris Rn. 9 m.w.N.
  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

    Auszug aus VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15
    Der Schutzbereich dieser Grundrechte wird nach Auffassung der Gerichte auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder gelindert werden kann, insbesondere indem er den Zugang zu prinzipiell verfügbaren Therapiemethoden versperrt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 C 17.04 - , unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98 - zum Transplantationsgesetz; Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.14 - ; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 - 13 A 414/11 - ; Murswiek, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, München 2009, Art. 2 Rn. 159 a.
  • VG Köln, 08.07.2014 - 7 K 4020/12

    Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt

    Auszug aus VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15
    Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf die Rechtsprechung des VG Köln (Urteile vom 08.07.2014 - 7 K 4020/12 und 7 K 5203/10 -) am 14.10.2014 Widerspruch ein.
  • VG Köln, 08.07.2014 - 7 K 5203/10

    Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt

    Auszug aus VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 2118/15
    Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf die Rechtsprechung des VG Köln (Urteile vom 08.07.2014 - 7 K 4020/12 und 7 K 5203/10 -) am 14.10.2014 Widerspruch ein.
  • VG Köln, 30.01.2018 - 7 K 7275/14

    Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb und Anbau von Cannabisblüten zur

    Im Übrigen hat das BfArM in anderen anhängigen Verfahren (z.B. 7 K 2118/15) substantiiert und unbestritten vorgetragen, dass die Importmengen im Verlauf des 2. Halbjahres 2017 deutlich von 42, 2 kg im Juli auf 285 kg im Dezember angestiegen sind.
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