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   VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16   

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VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16 (https://dejure.org/2017,21795)
VG Köln, Entscheidung vom 31.05.2017 - 24 K 6748/16 (https://dejure.org/2017,21795)
VG Köln, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 24 K 6748/16 (https://dejure.org/2017,21795)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13

    Festsetzung der Höhe der Zinsen i.R.d. Verzinsung von Steuererstattungen und

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Eine solche Verpflichtung käme nur dann in Betracht, wenn der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - hier im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung - die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf 0, 5 % für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre, mithin der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe völlig auseinanderfielen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17.

    Ausgehend davon, dass mit den Nachforderungszinsen alle potentiellen Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, kann die Unverhältnismäßigkeit des Zinssatzes nicht allein damit begründet werden, dass der am Markt zu erzielende Guthabenzins unter 6 % im Jahr bzw. bis auf 0, 0 % sinkt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18.

    Andere Möglichkeiten der Kapitalverwendung sind ebenfalls zu beachten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28.

    Ein Steuerschuldner, der ständig Kredite in Anspruch nimmt oder eine Steuerzahlung fremdfinanzieren müsste, hat bis zur Fälligkeit der Steuernachzahlung einen geringeren Finanzierungsbedarf und spart damit Darlehenszinsen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17;.

    Gleiches gilt für ersparte Verzugszinsen, weil ein Steuerschuldner die erst später zu zahlende Steuersumme zur Vermeidung von Zahlungsverzug einsetzen kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 21.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezüglich Nachforderungszinsen von dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Zinsniveaus bis 2006 gebilligt worden, obwohl das allgemeine Zinsniveau seit 1993 abgefallen und teilweise unter 6 % im Jahr verblieben war, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris und zur Zinsentwicklung in dieser Zeit OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 19.

    Für den danach liegenden Zeitraum hat das Oberverwaltungsgericht NRW festgestellt, dass die in den Jahren 2007 und 2008 sowie die ab 2009 signifikant negative Entwicklung des Zinsniveaus (gemessen an den erheblich gefallenen Geldmarktsätzen, dem EURIBOR und der Umlaufrendite), jedenfalls bis Ende des dort streitgegenständlichen Zinszeitraumes bis August 2012, ebenfalls keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung bieten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 20.

    Denn dieser stellt lediglich eine fiktive Rechengröße dar und ist als unmittelbare Vergleichsgröße für einen marktüblichen Zinssatz nicht geeignet, vgl. Rieble in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2016, § 247, Rn. 24; in diesem Sinne auch OVG NRW Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 21.

    Desweiteren kommt der Erlass von Nachforderungszinsen in Betracht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige keinerlei Vorteil erlangt hat bzw. von allen denkbaren Liquiditätsvorteilen keinen Gebrauch machen konnte, vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - I B 42/09 -, juris Rn. 2 f. sowie BFH, Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 18/95 -, juris Rn. 24 und OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17.

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Außerdem muss sich die Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der für die Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger mit Nachzahlungszinsen sprechenden Sachgründe ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt, so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.

    Denn tatsächlich hatte er im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die ihre zum gleichen Zeitpunkt entstandene Steuer zeitnah entrichtet haben, entsprechende Liquiditätsvorteile, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris Rn. 24 m.w.N.

    Das Typisierungs- und Vereinfachungserfordernis ergibt sich dabei schon daraus, dass in vielen Fällen eine solche Ermittlung eines konkreten Liquiditätsvorteils gar nicht möglich ist, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris Rn. 29, m.w.N.

    Zudem würde eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz wegen deren Schwankungen aufgrund der Vielzahl der Fälle nach wie vor zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da in jedem einzelnen Fall, ggf. unter Berücksichtigung der subjektiven Entscheidungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder nicht benötigtes Kapital verwendet, festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris, Rn. 29, unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 8/1410, Seite 13.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezüglich Nachforderungszinsen von dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Zinsniveaus bis 2006 gebilligt worden, obwohl das allgemeine Zinsniveau seit 1993 abgefallen und teilweise unter 6 % im Jahr verblieben war, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris und zur Zinsentwicklung in dieser Zeit OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 19.

    Die streitgegenständliche Zinsbelastung ist mithin typische Folge der gesetzlichen Regelung und kann keine sachliche Unbilligkeit begründen, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris Rn. 33.

  • BFH, 19.02.2016 - X S 38/15

    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Hiergegen spricht bereits, dass sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren Renditen als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen zu berücksichtigen sind, welche von den subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen, Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 (PKH) - juris Rn. 28.

    Ausgehend davon, dass mit den Nachforderungszinsen alle potentiellen Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, kann die Unverhältnismäßigkeit des Zinssatzes nicht allein damit begründet werden, dass der am Markt zu erzielende Guthabenzins unter 6 % im Jahr bzw. bis auf 0, 0 % sinkt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18.

    Andere Möglichkeiten der Kapitalverwendung sind ebenfalls zu beachten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28.

    Ein Steuerschuldner, der ständig Kredite in Anspruch nimmt oder eine Steuerzahlung fremdfinanzieren müsste, hat bis zur Fälligkeit der Steuernachzahlung einen geringeren Finanzierungsbedarf und spart damit Darlehenszinsen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17;.

    Auch für den Zeitraum bis 2013 ist nach der Rechtsprechung nicht zu erkennen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert hätten, dass selbst bei Einbeziehung der für einen Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze, namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 6 % im Jahr gänzlich marktfremd erscheine, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 29.

  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2016 - 2 K 5510/15

    Nachforderungszinsen; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Ausgehend davon, dass mit den Nachforderungszinsen alle potentiellen Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, kann die Unverhältnismäßigkeit des Zinssatzes nicht allein damit begründet werden, dass der am Markt zu erzielende Guthabenzins unter 6 % im Jahr bzw. bis auf 0, 0 % sinkt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18.

    Insbesondere Gewerbetreibende sind zu einem erheblichen Anteil auf Darlehen angewiesen, um die für den Betrieb notwendigen Investitionen finanzieren zu können, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18.

    Angesichts dessen hält sich der Zinssatz von 6 % p.a. für Steuernachforderungen auch in der (gegenwärtigen) sog. Niedrigzinsphase in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen, vgl. auch Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 3 V 401/16 -, juris Rn. 35 (für Zinszeiträume von 2000 bis November 2015); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -,juris Rn. 18.

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Zudem habe der Bundesfinanzhofes mit Urteil vom 1. Juli 2014 (IX R 31/13) entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz für Zeiträume bis März 2011 nicht verfassungswidrig und der Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen sei, sondern auch mit den für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen.

    Hiergegen spricht bereits, dass sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren Renditen als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen zu berücksichtigen sind, welche von den subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen, Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 (PKH) - juris Rn. 28.

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Desweiteren kommt der Erlass von Nachforderungszinsen in Betracht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige keinerlei Vorteil erlangt hat bzw. von allen denkbaren Liquiditätsvorteilen keinen Gebrauch machen konnte, vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - I B 42/09 -, juris Rn. 2 f. sowie BFH, Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 18/95 -, juris Rn. 24 und OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17.
  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Da diese Entscheidung eine Ermessensentscheidung ist, kann das Gericht die Beklagte nur dann verpflichten, den begehrten Erlass zu gewähren, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur die begehrte Erlassentscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt ("Ermessensreduzierung auf Null"), vgl. nur Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 14. Januar 2002 - XI B 146/00 -, juris; Urteil vom 27. September 2001 - X R 134/98 -, juris; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rn. 145 (142. Lieferung 10.2015).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Diese Grundsätze gelten auch im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a AO, vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VII R 8/12 -, juris Rn. 10; BFH, Urteil vom 16. November 2005 - X R 3/04 -, juris Rn. 21 f., jeweils m.w.N.
  • BFH, 14.01.2002 - XI B 146/00

    Prozeßkostenhilfe - Erlaß von Einkommensteuer - Erlaß von Säumniszuschlägen -

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Da diese Entscheidung eine Ermessensentscheidung ist, kann das Gericht die Beklagte nur dann verpflichten, den begehrten Erlass zu gewähren, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur die begehrte Erlassentscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt ("Ermessensreduzierung auf Null"), vgl. nur Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 14. Januar 2002 - XI B 146/00 -, juris; Urteil vom 27. September 2001 - X R 134/98 -, juris; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rn. 145 (142. Lieferung 10.2015).
  • BFH, 23.11.2000 - III R 52/98

    Teilerlass - Säumniszuschlag - Verspätete Zahlung - Einkommensteuerrückstände -

    Auszug aus VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Die Amtsermittlungspflicht wird allerdings durch die dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO auferlegte Mitwirkungspflicht begrenzt, so BFH, Urteil vom 23. November 2000 - III R 52/98 -, juris, Rn. 23.
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

  • BFH, 28.07.2009 - I B 42/09

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen überhöhter Steueranmeldung

  • BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund

  • FG Düsseldorf, 10.03.2016 - 16 K 2976/14

    Verzinsung des Unterschiedsbetrags zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16

    Keine Verwirkung von Aussetzungszinsen allein aufgrund einer überlangen

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