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   VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19   

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VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19 (https://dejure.org/2022,6441)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2022 - A 8 K 7069/19 (https://dejure.org/2022,6441)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. März 2022 - A 8 K 7069/19 (https://dejure.org/2022,6441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Nr 2 S 3 VwGO, § 53 Nr 3 VwGO, § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992
    Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Anerkennungsverfahren, die einen gesetzlichen Ausschlusstatbestand verwirklichen; gerichtliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme; Flüchtlingseigenschaft; Ausschlusstatbestand; Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; "Jabhat al-Nusra"; Al-Nusra-Front; Örtliche Zuständigkeit; Wohnsitz; Wohnverpflichtung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-101/09

    D

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Vielmehr setzt eine solche Feststellung eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 QRL 2011 verlangten Beweisniveau der "schwerwiegenden Gründe für die Annahme" Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 99).

    (3) In Verbindung mit der erfolgten Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtfertigt die mithin anzunehmende herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der "Jabhat al-Nusra" die tatsächliche Vermutung, dass dieser eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 98).

    Zwar könnte die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, der von der erforderlichen Einzelfallprüfung "durch die zuständige Behörde" spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109), tatsächlich dahingehend verstanden werden, dass die jeweilige Prüfung alleine der zuständigen nationalen Behörde obliegt und nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

    Insoweit obliegt die endgültige Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz jedoch "den zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte" (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 73; ähnlich EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 [Shajin Ahmed] -, juris, Rn. 58), ohne dass der zuständigen Behörde insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zukäme (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109, BVerwG, Urteil vom 7.7.2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 = juris, Rn. 21; Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, § 3 AsylG Rn. 36, 39).

    (f) Insoweit ist in der Rechtsprechung weiterhin geklärt, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG, die auf Art. 12 Abs. 2 QRL 2011 bzw. Art. 1 Abschnitt F GFK zurückgehen, keine fortbestehende Gefährlichkeit des Betroffenen voraussetzen, da ihnen der Gedanke der Schutzunwürdigkeit aufgrund vergangenen Verhaltens zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 100).

    Die zum Beleg dieser Auffassung zitierten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aus einem Vorlagebeschluss vom 14.10.2008 - 10 C 48.07 - beziehen sich jedoch auf eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts angedachte, über die bereits auf Tatbestandsseite der jeweiligen Ausschlussklauseln erforderliche Prüfung der Schwere und Zurechenbarkeit der jeweiligen Handlungen hinausgehende individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 31 ff.), der der Europäische Gerichtshof im Nachgang ausdrücklich eine Absage erteilt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Vielmehr setzt eine solche Feststellung eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 QRL 2011 verlangten Beweisniveau der "schwerwiegenden Gründe für die Annahme" Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 99).

    (3) In Verbindung mit der erfolgten Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtfertigt die mithin anzunehmende herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der "Jabhat al-Nusra" die tatsächliche Vermutung, dass dieser eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 98).

    Zwar könnte die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, der von der erforderlichen Einzelfallprüfung "durch die zuständige Behörde" spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109), tatsächlich dahingehend verstanden werden, dass die jeweilige Prüfung alleine der zuständigen nationalen Behörde obliegt und nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

    Insoweit obliegt die endgültige Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz jedoch "den zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte" (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 73; ähnlich EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 [Shajin Ahmed] -, juris, Rn. 58), ohne dass der zuständigen Behörde insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zukäme (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109, BVerwG, Urteil vom 7.7.2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 = juris, Rn. 21; Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, § 3 AsylG Rn. 36, 39).

    (f) Insoweit ist in der Rechtsprechung weiterhin geklärt, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG, die auf Art. 12 Abs. 2 QRL 2011 bzw. Art. 1 Abschnitt F GFK zurückgehen, keine fortbestehende Gefährlichkeit des Betroffenen voraussetzen, da ihnen der Gedanke der Schutzunwürdigkeit aufgrund vergangenen Verhaltens zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 100).

    Die zum Beleg dieser Auffassung zitierten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aus einem Vorlagebeschluss vom 14.10.2008 - 10 C 48.07 - beziehen sich jedoch auf eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts angedachte, über die bereits auf Tatbestandsseite der jeweiligen Ausschlussklauseln erforderliche Prüfung der Schwere und Zurechenbarkeit der jeweiligen Handlungen hinausgehende individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 31 ff.), der der Europäische Gerichtshof im Nachgang ausdrücklich eine Absage erteilt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109).

  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Er ist daher übereinstimmend mit diesen unions- bzw. völkerrechtskonform auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 41 f. m.w.N.).

    cc) Art. 12 Abs. 2 QRL konkretisiert das Erfordernis des "Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen" auf die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 43 f.).

    Daraus ergibt sich, dass der in Art. 1 Abschnitt F lit. c) GFG und in Art. 12 Abs. 2 lit. c) QRL 2011 enthaltene Begriff der "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", nicht auf die Begehung terroristischer Handlungen beschränkt ist und keine strafrechtliche Verurteilung wegen einer solchen Straftat voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 45 ff.).

    Zugleich berücksichtigt der Berichterstatter jedoch auch, dass der Begriff der "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", nicht auf die Begehung terroristischer Handlungen beschränkt ist und keine strafrechtliche Verurteilung wegen einer solchen Straftat voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 45 ff.).

    Zwar könnte die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, der von der erforderlichen Einzelfallprüfung "durch die zuständige Behörde" spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109), tatsächlich dahingehend verstanden werden, dass die jeweilige Prüfung alleine der zuständigen nationalen Behörde obliegt und nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

    Insoweit obliegt die endgültige Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz jedoch "den zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte" (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 73; ähnlich EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 [Shajin Ahmed] -, juris, Rn. 58), ohne dass der zuständigen Behörde insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zukäme (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109, BVerwG, Urteil vom 7.7.2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 = juris, Rn. 21; Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, § 3 AsylG Rn. 36, 39).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Insoweit obliegt die endgültige Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz jedoch "den zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte" (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 73; ähnlich EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 [Shajin Ahmed] -, juris, Rn. 58), ohne dass der zuständigen Behörde insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zukäme (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109, BVerwG, Urteil vom 7.7.2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 = juris, Rn. 21; Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, § 3 AsylG Rn. 36, 39).

    Auch dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet, da der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG entgegensteht, der inhaltlich dem (bereits geprüften) Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG entspricht (vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrationsrecht, § 4 AsylG, Rn. 89 ff. sowie allgemein EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 [Shajin Ahmed] -, juris, Rn. 44 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.2022 - A 4 S 108/22 -, juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 19.11.2013 - 10 C 26.12

    Ausschlussgrund; Beteiligung in sonstiger Weise; Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Insoweit können gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG auch dann auslösen, wenn ein konkreter Bezug zur Ausführung spezifischer terroristischer Taten nicht hergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 - 10 C 26.12 -, juris, Rn. 15 f.).

    Gerade die auch hier vorliegende, für den internationalen Terrorismus typische Einbindung in organisatorische Strukturen kann jedoch jedenfalls dann, wenn sie sich nicht auf ein bloßes Mitläufertum beschränkt, das im Vergleich zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AsylG geringere Maß der Verantwortung des Einzelnen für konkret nachweisbare individuelle Rechtsgutsverletzungen kompensieren, ohne die § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylG zugrundeliegenden Mindestanforderungen zu überspielen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 - 10 C 26.12 -, juris, Rn. 15 f.; Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, § 3 AsylG Rn. 32).

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG dabei auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2011 - 10 C 26/10 -, BVerwGE 140, 114 = juris, Rn. Rn. 28).

    Insoweit obliegt die endgültige Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz jedoch "den zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte" (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 73; ähnlich EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 [Shajin Ahmed] -, juris, Rn. 58), ohne dass der zuständigen Behörde insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zukäme (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109, BVerwG, Urteil vom 7.7.2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 = juris, Rn. 21; Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, § 3 AsylG Rn. 36, 39).

  • OLG Stuttgart, 24.07.2019 - 2 StE 1/19

    Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra:

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof mit Anklageschrift vom 2. Januar 2019 (EA, S. 105 ff., WA, S. 52 ff.), die dem Bundesamt mit Schreiben vom 11. Januar 2019 nachrichtlich übermittelt worden war, wurde der Kläger mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2019 - 7-2 StE 1/19 - wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

    Wegen der Einzelheiten des nach Verurteilung des Klägers auch insgesamt nicht mehr bestrittenen Sachverhalts wird auf die Feststellung des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2019 - 7 - 2 StE 1/19 - verwiesen.

  • BVerwG, 14.10.2008 - 10 C 48.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Refoulementverbot; Ausschluss; Terrorismus;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Die zum Beleg dieser Auffassung zitierten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aus einem Vorlagebeschluss vom 14.10.2008 - 10 C 48.07 - beziehen sich jedoch auf eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts angedachte, über die bereits auf Tatbestandsseite der jeweiligen Ausschlussklauseln erforderliche Prüfung der Schwere und Zurechenbarkeit der jeweiligen Handlungen hinausgehende individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 31 ff.), der der Europäische Gerichtshof im Nachgang ausdrücklich eine Absage erteilt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2015 - A 9 S 314/12

    Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Beteiligung an Zuwiderhandlungen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Zwar mag es in Extremfällen in Betracht kommen, die bereits auf Tatbestandsseite zu prüfende "individuelle Verantwortung" des Betroffenen für in der Vergangenheit liegende Handlungen durch erheblichen Zeitablauf, Strafverbüßung und dessen individuelles Nachtatverhalten als gemindert anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.2015 - A 9 S 314/12 -, juris, Rn. 52 ff.); hierfür bestehen vorliegend jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - A 4 S 108/22

    Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19
    Auch dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet, da der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG entgegensteht, der inhaltlich dem (bereits geprüften) Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG entspricht (vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrationsrecht, § 4 AsylG, Rn. 89 ff. sowie allgemein EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 [Shajin Ahmed] -, juris, Rn. 44 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.2022 - A 4 S 108/22 -, juris, Rn. 9).
  • VG Darmstadt, 19.08.2021 - 7 K 1566/21

    Örtliche Zuständigkeit bei Folgeantrag und Abschiebehaft

  • BVerwG, 09.01.2020 - 1 AV 6.19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz

  • VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.48782

    Rechtswidriger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in

  • VG Karlsruhe, 20.12.2019 - A 19 K 10472/18

    Örtliche Gerichtszuständigkeit für Verfahren nach dem Asylgesetz

  • BGH, 19.06.1996 - XII ARZ 5/96

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH; Begründung eines Wohnsitzes am

  • VG Karlsruhe, 16.07.2018 - A 4 K 6435/18

    Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei inhaftiertem Asylkläger

  • VG Bremen, 01.07.2022 - 2 K 1260/21

    Ausweisung eines sog. Hasspredigers, Urteil vom 01.07.2022 - Ausweisung;

    Das Teilen dieses Videos im Jahr 2020 stellt keine vorwerfbare Handlung mehr dar, da die Nusra-Front zeitlich lediglich 2013/14 als Terrororganisation eingestuft wurde (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2022 - A 8 K 7069/19 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 03.03.2022 - A 8 K 1645/21

    Gerichtszuständigkeit bei Widerruf der Flüchtlingseigenschaft eines im Ausland

    Die an sich vorrangig zu prüfende Zuständigkeitszuweisung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 1 VwGO am Sitz des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, ist nicht einschlägig, weil die Kläger ihren Aufenthalt nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht mehr nach dem Asylgesetz, sondern allenfalls infolge einer auf § 12a Abs. 2 AufenthG beruhenden Wohnsitzauflage an einem bestimmten Ort zu nehmen hatten, die im Kontext des § 52 Nr. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht zuständigkeitsbegründend wirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 1 AV 6.19 -, juris, Rn. 7; Röder, in: BeckOK Migrationsrecht, § 50 AsylG Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2022 - A 8 K 7069/19 -, juris).
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