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   VG Karlsruhe, 02.11.2021 - 12 K 923/20   

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https://dejure.org/2021,50795
VG Karlsruhe, 02.11.2021 - 12 K 923/20 (https://dejure.org/2021,50795)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.11.2021 - 12 K 923/20 (https://dejure.org/2021,50795)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. November 2021 - 12 K 923/20 (https://dejure.org/2021,50795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Nr 2 BEDBPStruktG, § 4 Abs 1 Nr 2 BEDBPStruktG, § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 4 Abs 4 S 3 PostPersRG
    Begriff der "Beschäftigung" eines Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEDBPStruktG § 1; BEDBPStruktG § 4; PostPersG § 4
    Geltungsbereich; Beschäftigung; Abordnung; Versetzung in den Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 31.13

    Beamter; Postnachfolgeunternehmen; Vorruhestand; Zurruhesetzung; Bereich mit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.11.2021 - 12 K 923/20
    Der Vorruhestand ist damit ein "Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau" mit Ausnahmecharakter und dient den Interessen der Postnachfolgeunternehmen (vgl. BT-Drs. 16/1938, S. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - juris, Rn. 17).

    "Bereich" im Sinne des § 1 Nr. 2 und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG umfasst also den abstrakt-funktionalen Aufgabenbereich innerhalb einer Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens, der von Beamten eines bestimmten Statusamts oder vergleichbar eingestuften Tarifbeschäftigten wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - juris, Rn. 10).

    Hinsichtlich der Länge des insoweit zu betrachtenden Zeitraums kann die gesetzliche Wertung in § 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBG herangezogen werden, wonach eine Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich ist, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - juris, Rn. 11 ff.).

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.11.2021 - 12 K 923/20
    Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris, Rn. 15).

    Die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - müssen festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - juris, Rn. 21, und Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris, Rn. 24, jeweils zu § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG).

  • BVerwG, 03.04.2014 - 2 B 70.12

    Dienstvorgesetztenbefugnisse sind nicht auf Beamte beschränkt; dauerhafte

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.11.2021 - 12 K 923/20
    Die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - müssen festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - juris, Rn. 21, und Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris, Rn. 24, jeweils zu § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.11.2021 - 12 K 923/20
    Dem Beamten darf kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden, der in Anbetracht seines Statusamtes "unterwertig" ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - juris, Rn. 28, m. w. N.).
  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.11.2021 - 12 K 923/20
    Dem Beamten darf kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden, der in Anbetracht seines Statusamtes "unterwertig" ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - juris, Rn. 28, m. w. N.).
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