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   VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18   

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https://dejure.org/2019,49478
VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18 (https://dejure.org/2019,49478)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.12.2019 - 8 K 7612/18 (https://dejure.org/2019,49478)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - 8 K 7612/18 (https://dejure.org/2019,49478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 2 SGB 8, § 92 Abs 3 S 1 SGB 8, § 93 Abs 5 S 1 Alt 2 SGB 8, § 1610 Abs 2 BGB, § 92 Abs 2 SGB 8
    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Hilfe für junge Volljährige; Berücksichtigung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenbeitrag; Hilfe für junge Volljährige; Bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht; Ausbildungsobliegenheit; Härtefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Bei nachhaltiger Verletzung der Obliegenheit entfällt der Unterhaltsanspruch (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - XII ZB 192/16 -, juris Rn. 17 f.).

    Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen ist, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - XII ZB 192/16 -, juris Rn. 17 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 169/06

    Erhebung von Kostenbeiträgen im Bereich der Jugendhilfe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Erst durch § 92 SGB VIII wird konkretisiert, wer im Kostenbeitragsrecht als eine dem Grunde nach unterhaltspflichtige Person zu den Kosten von stationären und teilstationären Leistungen sowie vorläufigen Maßnahmen herangezogen werden soll (vgl. VG Münster, Urteil vom 19.05.2015 - 6 K 2474/13 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2012 - 7 K 3041/10 -, juris; offen lassend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2008 - 3 M 169/06 -, juris).

    Denn bei der Gewährung für die in § 91 SGB aufgeführten vollstationären Maßnahmen liegen - wie hier - regelmäßig Defizitsituationen vor, bei denen infolge erzieherischen Handelns bzw. Unterlassens eine Fehlentwicklung bzw. Rückstand in der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen eingetreten ist und damit ein erzieherischer Bedarf für das Einsetzen der Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe entstanden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2008 - 3 M 169/06 -, juris).

  • VG Münster, 19.05.2015 - 6 K 2474/13

    Sicherstellung des Unterhalts eines jungen Menschen im Rahmen der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Erst durch § 92 SGB VIII wird konkretisiert, wer im Kostenbeitragsrecht als eine dem Grunde nach unterhaltspflichtige Person zu den Kosten von stationären und teilstationären Leistungen sowie vorläufigen Maßnahmen herangezogen werden soll (vgl. VG Münster, Urteil vom 19.05.2015 - 6 K 2474/13 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2012 - 7 K 3041/10 -, juris; offen lassend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2008 - 3 M 169/06 -, juris).

    Die Leistung, zu deren Kosten der Kläger herangezogen wird, dient dazu, dem jungen Volljährigen, der derartige Probleme bei der eigenverantwortlichen Lebensführung und Persönlichkeitsentwicklung hat, zu unterstützen (vgl. VG Münster, Urteil vom 19.05.2015 - 6 K 2474/13 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2014 - 7 D 10511/14

    Jugendhilferechtliche Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für vorübergehende

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Anwendung der §§ 91 bis 94 SGB VIII im konkreten Einzelfall zu einem den Leitvorstellungen dieser Vorschriften widersprechenden Ergebnis führen würden (vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/ders./Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2014 - 7 D 10511/14 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Urteil vom 03.09.1993 - Bf IV 28/92 -, juris Rn. 36).

    Aber auch sonstige persönliche Verhältnisse und Umstände können im Einzelfall eine besondere Härte begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2014 - 7 D 10511/14 -, juris Rn. 15; Kunkel/Keppert, in: dies./Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 29).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Dieses System wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris).

    Ein solcher wäre dann gegeben, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris).

  • BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97

    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Auch muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, wenn ihn eine erkennbare Mitverantwortung an der Ausbildungsverzögerung trifft, zum Beispiel, wenn eine Unterbrechung der Ausbildung maßgeblich auf erzieherischen Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstandenen psychischen Folgen für das Kind beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1999 - XII ZR 230/97 -, juris Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 12 S 870/15

    Kostenbeitrag für Jugendhilfemaßnahme (hier: Heimerziehung) in Höhe des gewährten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Dem Gericht obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Kostenbeitrags für den Zeitraum ab Erlass des angegriffenen Ausgangsbescheids bis zum Ergehen des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2017 - 12 S 870/15 -, juris).
  • VG Stuttgart, 13.04.2012 - 7 K 3041/10

    Kostenbeitrag nach SGB 8 §§ 91 ff nicht nur von zivilrechtlich

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Erst durch § 92 SGB VIII wird konkretisiert, wer im Kostenbeitragsrecht als eine dem Grunde nach unterhaltspflichtige Person zu den Kosten von stationären und teilstationären Leistungen sowie vorläufigen Maßnahmen herangezogen werden soll (vgl. VG Münster, Urteil vom 19.05.2015 - 6 K 2474/13 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2012 - 7 K 3041/10 -, juris; offen lassend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2008 - 3 M 169/06 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 12 S 2823/08

    Am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person kann

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Ist ein grundsätzlich Kostenbeitragspflichtiger - wie vorliegend der Kläger - nicht selbst Verfahrensbeteiligter (§ 12 SGB X) des Jugendhilfeverfahrens gewesen und ist ihm der entsprechende Bewilligungsbescheid weder zugestellt noch auf andere Weise bekannt gemacht worden, ist er zur Leistung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII nur im Falle einer rechtmäßigen Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - 12 E 774/14

    Anspruch eines jungen Volljährigen auf Weitergewährung von Eingliederungshilfe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18
    Ausreichend ist hier bereits jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - 12 E 774/14 -, juris).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

  • VG München, 02.12.2020 - M 18 K 17.3084

    Einkommensabhängiger Beitrag zu Unterkunftskosten der volljährigen Tochter

    Zum einen darf ein Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII nicht nur dann erhoben werden, wenn der Kostenbeitragspflichtige auch nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist; allenfalls können auftretende gravierende Wertungswidersprüche mit den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Unterhaltspflicht über das Korrektiv der besonderen Härte in § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII berücksichtigt werden (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 3.12.2019 - 8 K 7612/18 - juris Rn. 24, 26).
  • VG Würzburg, 06.05.2021 - W 3 K 20.454

    Kinder- und Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Anfechtungsklage erfolgreich,

    Herauszuheben ist dabei, dass die Frage nach einer besonderen Härte stets eine Frage des Einzelfalles ist, die die Bildung einer typisierenden Kasuistik verbietet (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 24.10.2014 - 7 D 10511/14 - juris Rn. 15; Nellissen, jurisPR-SozR 2/2015 Anm. 5; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 29; VG Karlsruhe, U.v. 3.12.2019 - 8 K 7612/18 - juris Rn. 40; OVG Thüringen, B.v. 23.3.2015 - 3 ZKO 163/12 - juris Rn. 7ff).
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