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   VG Karlsruhe, 05.10.2006 - 2 K 111/06   

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VG Karlsruhe, 05.10.2006 - 2 K 111/06 (https://dejure.org/2006,51106)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2 K 111/06 (https://dejure.org/2006,51106)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - 2 K 111/06 (https://dejure.org/2006,51106)
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Volltextveröffentlichung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung des Integrationsamtes zur personenbedingten ordentlichen Kündigung

 
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  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 558/82

    Restitutionsklage eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.10.2006 - 2 K 111/06
    Das bedeutet, dass der Kläger im Falle der Aufhebung der Bescheide des Beklagten durch das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreiben kann (s. Lehr- und Praxiskommentar LPK - SGB IX , § 85 Rdnr. 39; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1996 - 7 S 3035/95 - m .w.N.; LArbG Frankfurt, Urt. v. 26.05.2000 - 2 Sa 347/00 - BAG , Urt. v. 15.08.1984 - 7 AZR 558/82 - alle juris).
  • LAG Hessen, 26.05.2000 - 2 Sa 347/00

    Restitutionsklage - rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.10.2006 - 2 K 111/06
    Das bedeutet, dass der Kläger im Falle der Aufhebung der Bescheide des Beklagten durch das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreiben kann (s. Lehr- und Praxiskommentar LPK - SGB IX , § 85 Rdnr. 39; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1996 - 7 S 3035/95 - m .w.N.; LArbG Frankfurt, Urt. v. 26.05.2000 - 2 Sa 347/00 - BAG , Urt. v. 15.08.1984 - 7 AZR 558/82 - alle juris).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.10.2006 - 2 K 111/06
    Maßgebend ist dabei der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt, da anderenfalls die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigt oder versagt werden würde, die so nicht ausgesprochen worden ist (siehe BVerwG , Urt. v. 15.12.1988 - 5 C 67.85 -, Buchholz 436.61, § 12 SchwbG ).
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