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   VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09   

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VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09 (https://dejure.org/2011,16621)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.04.2011 - 7 K 390/09 (https://dejure.org/2011,16621)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. April 2011 - 7 K 390/09 (https://dejure.org/2011,16621)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; Fachbereichsrat; Wahlen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Professoren und als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte können in einer Wahlgruppe zusammengefasst werden; Zulässigkeit der Zusammenfassung von Professoren und als Lehrende auf Zeit tätige Beamten oder Angestellte in einer Wahlgruppe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.05.1989 - 7 B 112.88

    Fachhochschule - Hochschullehrer - Qualifikationen - Einheitlicher Wahlkörper

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Fragestellung im Hinblick auf Lehrende an einer Fachhochschule für Finanzen ausgeführt (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556):.

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht zu Professoren an einer Verwaltungsfachhochschule entschieden, dass diese wegen der andersgearteten Qualifikation und Funktion der Fachhochschullehrer und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinne angesehen werden können (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556; vgl. auch BVerfGE 61, 210, 242; 64, 323, 358 f.).

    Daher sei es nicht zulässig, die im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) für die wissenschaftlichen Hochschulen (mit dem Ziel der Sicherung der herausgehobenen Stellung des Typus des "materiellen Hochschullehrers") entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu übertragen (vgl. BVerwG vom v. 25.05.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11.07.1986 - 1 BvR 71/86 -, NVwZ 1987, 675).

    Den aufgeworfenen Fragen fehlt die für die Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) und des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154, Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen.

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    An diesen überzeugenden Grundsätzen hält die Kammer auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2010 (- 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) zur Lehrfreiheit eines Fachhochschullehrers fest.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Fachhochschulen in einem Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, DVBl. 2010, 1106, ausgeführt, dass aufgrund der gewandelten Hochschullandschaft und der dadurch eingetretenen Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen sich auch die Stellung der Hochschullehrer an Universitäten und die Stellung der Fachhochschullehrer weitgehend angenähert haben.

    Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zur Lehrfreiheit des Fachhochschullehrers deutlich gemacht, dass der inhaltliche Bezugspunkt des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 3 GG auch für den Fachhochschulprofessor durch sein konkret-funktionelles Amt bestimmt wird und dass im Rahmen der jeweiligen Ausgestaltung der Dienstverhältnisses den verschiedenen Aufgaben und Profilen der Hochschulen Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 13.04.2010, a.a.O.).

    Den aufgeworfenen Fragen fehlt die für die Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) und des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154, Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    bb) Dass Art. 5 Abs. 3 GG, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG abzuleitende Homogenitätsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 35, 79) hier eine zusätzliche Einengung der Gestaltungsfreiheit des Trägers der Fachhochschule bewirkt, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen.

    Um dies sicherzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht den "materiellen" Hochschullehrerbegriff entwickelt (vgl. BVerfGE 35, 79, (127); 61, 210, 239 f.).

    Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass Mitglieder der Hochschule in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muss die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden, sie muss homogen zusammengesetzt sein (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.)).

    Daher sei es nicht zulässig, die im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) für die wissenschaftlichen Hochschulen (mit dem Ziel der Sicherung der herausgehobenen Stellung des Typus des "materiellen Hochschullehrers") entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu übertragen (vgl. BVerwG vom v. 25.05.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11.07.1986 - 1 BvR 71/86 -, NVwZ 1987, 675).

  • VG Köln, 27.01.2011 - 6 K 758/09

    Zusammenfassung der Lehrenden in einer Gruppe im Rahmen der Wählbarkeit zum Senat

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem die Gültigkeit der Senatswahlen betreffenden Urteil vom 27.01.2011 - 6 K 758/09 - belegt eine Gegenüberstellung der in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 VEE normierten Anforderungsprofile der beiden Gruppen, dass diese sich zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend entsprechen.

    In seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., hat das Verwaltungsgericht Köln insoweit (unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität) ausgeführt:.

    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., ausgeführt:.

    Dass die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden hier keine Erwähnung finden, liegt daran, dass sie beamtenrechtlich in ihrer Laufbahn verbleiben, sodass die dortigen Regelungen auf sie Anwendung finden und eine gesonderte beamtenrechtliche Regelung im Unterschied zu den hauptamtlich Lehrenden an Hochschulen des Bundes nicht notwendig ist (VG Köln, Urt. v. 27.01.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.08.1998 - 6 C 5.97

    Fachbereichsrat, Sitzverteilung im - bei der FHS für öffentliche Verwaltung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    § 18 Abs. 2 BBG (a.F.) mit der darin bundesrechtlich vorgegebenen Aufgabenstellung und die landesrechtliche Genehmigungsvorschrift mit ihren Genehmigungsvoraussetzungen und Verweisungen auf andere Bestimmungen dieses Landesgesetzes enthalten hinreichende Festlegungen für die "wesentlichen" Fragen der aufgabenbezogen organisatorischen Ausgestaltung einer nach Landesrecht anzuerkennenden staatlichen Fachhochschule des Bundes mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5.97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154).

    Im Übrigen hat der Klägervertreter zwar darauf hingewiesen, dass als Maßstab für die rechtliche Überprüfung der Fachbereichsratswahl insbesondere auch der auf der Grundlage des § 88 Abs. 5 FHG BW bzw. nunmehr § 69 Abs. 5 LHG beruhende Anerkennungsbescheid vom 20.04.1983 heranzuziehen ist (zur rechtlichen Bedeutung der landesrechtlichen Anerkennung vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154; Feldhoff, ZBR 1988, 211, 212).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.08.1998 (- 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154) zur korporationsrechtlichen Zuordnung der Gruppe der "Lehrenden für besondere Aufgaben" ausgeführt:.

    Den aufgeworfenen Fragen fehlt die für die Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) und des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154, Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen.

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    Um dies sicherzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht den "materiellen" Hochschullehrerbegriff entwickelt (vgl. BVerfGE 35, 79, (127); 61, 210, 239 f.).

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht zu Professoren an einer Verwaltungsfachhochschule entschieden, dass diese wegen der andersgearteten Qualifikation und Funktion der Fachhochschullehrer und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinne angesehen werden können (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556; vgl. auch BVerfGE 61, 210, 242; 64, 323, 358 f.).

  • Drs-Bund, 21.12.1988 - BT-Drs 11/3767
    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    Damit hat sie die - begrenzte - Aufgabe, den Beamtennachwuchs des Bundes für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes auszubilden, wobei gewährleistet sein soll, dass diese Ausbildung aus der Sicht der Bundesverwaltung in besonderer Weise bedarfsbezogen und praxisgerecht ausgerichtet wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VEE sowie BTDrs 11/3767, S. 2).
  • BVerfG, 11.07.1986 - 1 BvR 71/86

    Wissenschaftsfreiheit - Fachhochschule - Hochschullehrer - Rechtsgestaltung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    Daher sei es nicht zulässig, die im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) für die wissenschaftlichen Hochschulen (mit dem Ziel der Sicherung der herausgehobenen Stellung des Typus des "materiellen Hochschullehrers") entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu übertragen (vgl. BVerwG vom v. 25.05.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11.07.1986 - 1 BvR 71/86 -, NVwZ 1987, 675).
  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht zu Professoren an einer Verwaltungsfachhochschule entschieden, dass diese wegen der andersgearteten Qualifikation und Funktion der Fachhochschullehrer und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinne angesehen werden können (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556; vgl. auch BVerfGE 61, 210, 242; 64, 323, 358 f.).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
    Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass Mitglieder der Hochschule in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muss die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden, sie muss homogen zusammengesetzt sein (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1996 - 25 A 1189/93

    Korporationsrechtliche Zuordung bei Hochschulwahlen

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95

    Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer: Wahlprüfung - gerichtliche

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • VG Augsburg, 17.11.2015 - Au 3 K 15.1188

    Wahlanfechtung, Hochschulwahl, Wahlrechtsgrundsatz, Chancengleichheit,

    Das weitere Verpflichtungsbegehren, die Wahl insoweit zu wiederholen, ist - sofern ihm überhaupt selbstständige Bedeutung zukommt - als Leistungsklage zulässig (so zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.4.1979 - Nr. 2987 VII 78 - VGHE 32, 30/32,36 - Anfechtung einer Hochschulwahl nach § 18 BayHSchWO; vgl. in diesem Sinne auch OVG Hamburg, U.v. 13.6.2006 - 3 Bf 294/03 - juris Rn. 72 - Wahlen zum Studierendenparlament; VG Karlsruhe, U.v. 6.4.2011 - 7 K 390/09 - juris Rn. 23; Anfechtung der Fachbereichsratswahl an einer Fachhochschule; VG Köln, U.v. 27.1.2011 - 6 K 758/09 - juris Rn. 8/14 - Anfechtung der Senatswahl an einer Fachhochschule; a.A. VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 23 f. - Überprüfung der Wahl des Konzils einer Universität: kombinierte Feststellungs- und Anfechtungsklage; so auch VG Regensburg, U.v. 6.10.2010 - RO 1 K 10.1251 - juris Rn. 6-8/14 - Wahl des Fakultätsrats).

    b) Auch die formalen Zulässigkeitserfordernisse aus § 18 Abs. 1 BayHSchWO sind vorliegend gewahrt (vgl. hierzu VG Karlsruhe, U.v. 6.4.2011 - 7 K 390/09 - juris Rn. 23 - Anfechtung der Fachbereichsratswahl an einer Fachhochschule).

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