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   VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17   

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VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17 (https://dejure.org/2020,27644)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.08.2020 - 10 K 15916/17 (https://dejure.org/2020,27644)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. August 2020 - 10 K 15916/17 (https://dejure.org/2020,27644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Planfeststellungsverfahren; vorbeugender Lärmschutz im Wege nachträglicher Planergänzung; Anordnung aktiver Schallschutzmaßnahmen; Antragsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rastatt: Nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    a) Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen setzt voraus, dass es um den Schutz vor Beeinträchtigungen geht, die - wären sie bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten gewesen - zu Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hätten führen, dem Betroffenen also einen entsprechenden Anspruch hätten vermitteln müssen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177 (Rn. 19, 24); Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 40; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn. 157; Masing/Schiller, in : Obermayer u.a., VwVfG, 5. Aufl., § 75 Rn. 25).

    Vielmehr lässt sich der Begründung zum Dritten Rechtsbereinigungsgesetz, mit dem § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 FStrG a.F. aufgehoben wurde, entnehmen, dass die Planfeststellungsvorschriften in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder inhaltsgleiche Regelungen enthalten (BT-Drs. 11/4310, S. 94, 96; ebenso BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177 (Rn. 16); VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.03.1999 -5 S 3318/96-, ESVGH 49, 193).

    Vielmehr muss der Betroffene in der Lage sein, dies anhand geeigneter Beweismittel zu prüfen und zu belegen, was einschließt, dass ihm z.B. entsprechendes Zahlenmaterial über das Verkehrsaufkommen und/oder (darauf beruhende) Lärmberechnungen zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177 (188 f.)).

    Zugleich werden damit die Betroffenen so gestellt, als ob die aufgetretenen nachteiligen Wirkungen bereits bei der Planung vorhergesehen worden wären (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177 (Rn. 24, 30); Beschluss vom 19.10.2011 -9 B 9/11-, juris).

    Nicht voraussehbar sind nur solche atypischen Wirkungen, mit denen objektiv zum Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise nicht gerechnet werden musste (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 -11 A 17/96-, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)).

    Eine objektiv vorhersehbare unzumutbare Beeinträchtigung rechtfertigt die Anordnung von nachträglichen Schutzauflagen auch dann nicht, wenn die Verfahrensbeteiligten fälschlicherweise den Eintritt der Wirkungen nicht vorhergesehen haben oder diese zwar vorhergesehen wurden, aber keine Schutzauflagen angeordnet wurden (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O.; Urt. vom 22.11.2000 -11C 2/00-, BVerwGE 112, 221 (Rn. 27 ff.); Urt. vom 01.07.1988, a.a.O.; a.A. Teile der Literatur, vgl. etwa Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 46 ff.; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn.152 ff., jeweils m.w.N.).

    Kommen sie dieser Obliegenheit nicht nach, müssen sie voraussehbare unzumutbare Nachteile hinnehmen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 -11 A 17/96-, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)).

    Auch Auswirkungen, die sich nicht prognostizieren lassen, weil jenseits eines bestimmten Prognosehorizonts keine verlässlichen Aussagen mehr möglich sind, können unter § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG fallen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 22 ff.; Urt. vom 26.05.2011 -7 A 10/10-, juris Rn. 40).

    Es geht mithin zu Lasten des Betroffenen, wenn er die Mängel der zu Grunde liegenden Prognose nicht erkennt (BVerwG, Urt. vom 01.07.1988, a.a.O.; vom 07.03.2007, a.a.O.; Rn. 26 ff.; ausführlich dazu Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 70 f.).

    Da § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein nachträgliches Korrektiv für unterbliebene Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG darstellt, setzt der Anspruch auf nachträglichen Schutz ferner voraus, dass der Drittbetroffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtslage einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gehabt hätte, soweit die später aufgetretenen Wirkungen schon damals voraussehbar gewesen wären (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O.; Beschluss vom 19.10.2011, a.a.O.).

    Auswirkungen, die innerhalb eines Bereichs allgemeiner Unsicherheit liegen, sind hinzunehmen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 28 f.; Deutsch, a.a.O., Rn. 156; darin eine Frage der Nachteiligkeit sehend Fischer, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl., § 3 Rn. 236).

    b) Bei einer auf Verkehrsmengen als Einsatzdaten beruhenden Lärmprognose ist für die Ermittlung, ob ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG dem Grunde nach besteht, ein Vergleich der Prognose des Planfeststellungsbeschlusses (aufgrund der damaligen Einsatzdaten) mit dem Ist-Zustand (aufgrund der aktuellen Einsatzdaten) bezogen auf das Grundstück des Betroffenen anzustellen, mithin ohne dass eine gesonderte Prüfung der (Nichtvorhersehbarkeit der) Ursachen einer etwaigen Differenz erfolgt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 30; vom 23.04.1997, a.a.O., Rn. 22 ff., 33).

    Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG durch Immissionen liegen dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Beeinträchtigung durch Immissionen gegenüber dem methodisch korrekt prognostizierten Zustand kommt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177 (Rn. 26)).

    Dann hätte es dem Betroffenen oblegen, dies seinerzeit zum Schutz seiner Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Klage geltend zu machen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. Rn. 27; Urt. vom 23.04.1997, a.a.O.; Urt. vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn.24)).

    Bei Lärmimmissionen liegt die Erheblichkeitsschwelle gemäß der vom Verordnungsgeber in der Verkehrslärmschutzverordnung getroffenen Wertung bei (zusätzlich) 3 dB(A) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV), wobei die Aufrundungsregel gem. Anlage 1 und 2 zu § 3 der 16. BImSchV anzuwenden ist, so dass die Schwelle bereits bei (zusätzlich) 2,1 dB(A) beginnt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. Rn. 28).

    Dieser muss um mindestens 3 dB(A) (2,1 dB(A)) überschritten werden (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. sowie Rn. 30).

    Entsprechendes gilt für die Schwelle der Gesundheitsgefährdung (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 29).

    Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen setzt - wie bereits ausgeführt - voraus, dass es um den Schutz vor Beeinträchtigungen geht, die - wären sie bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten gewesen - zu Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hätten führen, dem Betroffenen also einen entsprechenden Anspruch hätten vermitteln müssen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177 (Rn. 19, 24); Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 40; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn. 157; Masing/Schiller, in : Obermayer u.a., VwVfG, 5. Aufl., § 75 Rn. 25).

    Der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O.) im Fall einer Gemeinde (zum Schutz der Planungshoheit) aus dem Abwägungsgebot entwickelte, an den Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete orientierte Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen bei Fernwirkung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (und damit auch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) kann auch natürlichen Personen zustehen (ohne Differenzierung Lieber, a.a.O.; wohl auch Michler, a.a.O., Rn. 66; anders wohl Storost, a.a.O., S. 287; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177).

    Maßgeblich hierfür ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses, nicht die Rechtslage bei Geltendmachung des Anspruchs auf nachträgliche Anordnung (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 (Rn. 30)).

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    Er sah vor, dass der Betroffene die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen kann, die zur Vermeidung von nachteiligen Wirkungen nach Abs. 4 auf die benachbarten Grundstücke notwendig sind, wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten (ausdrücklich abstellend auf die räumliche Begrenzung bei § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG a.F. BVerwG, Urt. vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn. 15)).

    Nicht voraussehbar sind nur solche atypischen Wirkungen, mit denen objektiv zum Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise nicht gerechnet werden musste (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 -11 A 17/96-, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)).

    Eine objektiv vorhersehbare unzumutbare Beeinträchtigung rechtfertigt die Anordnung von nachträglichen Schutzauflagen auch dann nicht, wenn die Verfahrensbeteiligten fälschlicherweise den Eintritt der Wirkungen nicht vorhergesehen haben oder diese zwar vorhergesehen wurden, aber keine Schutzauflagen angeordnet wurden (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O.; Urt. vom 22.11.2000 -11C 2/00-, BVerwGE 112, 221 (Rn. 27 ff.); Urt. vom 01.07.1988, a.a.O.; a.A. Teile der Literatur, vgl. etwa Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 46 ff.; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn.152 ff., jeweils m.w.N.).

    Kommen sie dieser Obliegenheit nicht nach, müssen sie voraussehbare unzumutbare Nachteile hinnehmen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 -11 A 17/96-, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)).

    Es geht mithin zu Lasten des Betroffenen, wenn er die Mängel der zu Grunde liegenden Prognose nicht erkennt (BVerwG, Urt. vom 01.07.1988, a.a.O.; vom 07.03.2007, a.a.O.; Rn. 26 ff.; ausführlich dazu Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 70 f.).

    Dann hätte es dem Betroffenen oblegen, dies seinerzeit zum Schutz seiner Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Klage geltend zu machen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. Rn. 27; Urt. vom 23.04.1997, a.a.O.; Urt. vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn.24)).

  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    d) §§ 41 ff. BImSchG erfassen aber nur den Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht, nicht aber den Lärmzuwachs, der entsteht, wenn als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße (sog. Fernwirkung) zunimmt (BVerwG, Urt. vom 17.03.2005 -4 A 18/04-, BVerwGE 123, 152 (Rn. 15 f.); vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.1996 -11 B 65-67/96 -, NVwZ 1997, 394 (Rn. 9)).

    Etwaige Einschränkungen ("im allgemeinen") zum Schutz vor Immissionen, die infolge der vom festgestellten Vorhaben beeinflussten Benutzung bestehender Straßen auftreten, hat das Bundesverwaltungsgericht später (Urteil vom 17.03.2005, a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben.

    Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu (Fernwirkung), ist der von ihr ausgehende, mehr als unerhebliche Lärmzuwachs bei eindeutigem Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 17.03.2005 -4 A 18/04-, BVerwGE 123, 152 (Rn. 18 f.); allgemein enger BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996, a.a.O., Rn. 6).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O.) hat in einem Fall von Lärmzuwachs bei Fernwirkung, der ausgewiesene Baugebiete betraf, angenommen, dass eine Gemeinde ihr Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnung als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen könne, wobei die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eine Orientierung böten.

    Der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O.) im Fall einer Gemeinde (zum Schutz der Planungshoheit) aus dem Abwägungsgebot entwickelte, an den Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete orientierte Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen bei Fernwirkung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (und damit auch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) kann auch natürlichen Personen zustehen (ohne Differenzierung Lieber, a.a.O.; wohl auch Michler, a.a.O., Rn. 66; anders wohl Storost, a.a.O., S. 287; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O., Rn. 18 f.) verweist selbst auf ältere Rechtsprechung zur Abwägungsrelevanz mittelbarer Auswirkungen eines Vorhabens.

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    Nicht voraussehbar sind nur solche atypischen Wirkungen, mit denen objektiv zum Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise nicht gerechnet werden musste (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 -11 A 17/96-, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)).

    Kommen sie dieser Obliegenheit nicht nach, müssen sie voraussehbare unzumutbare Nachteile hinnehmen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 -11 A 17/96-, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)).

    b) Bei einer auf Verkehrsmengen als Einsatzdaten beruhenden Lärmprognose ist für die Ermittlung, ob ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG dem Grunde nach besteht, ein Vergleich der Prognose des Planfeststellungsbeschlusses (aufgrund der damaligen Einsatzdaten) mit dem Ist-Zustand (aufgrund der aktuellen Einsatzdaten) bezogen auf das Grundstück des Betroffenen anzustellen, mithin ohne dass eine gesonderte Prüfung der (Nichtvorhersehbarkeit der) Ursachen einer etwaigen Differenz erfolgt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 30; vom 23.04.1997, a.a.O., Rn. 22 ff., 33).

    Dann hätte es dem Betroffenen oblegen, dies seinerzeit zum Schutz seiner Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Klage geltend zu machen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. Rn. 27; Urt. vom 23.04.1997, a.a.O.; Urt. vom 01.07.1988 -4 C 49/86-, BVerwGE 80, 7 (Rn.24)).

  • BVerwG, 26.05.2011 - 7 A 10.10

    Planfeststellungsbeschluss für den dreigleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    Auch Auswirkungen, die sich nicht prognostizieren lassen, weil jenseits eines bestimmten Prognosehorizonts keine verlässlichen Aussagen mehr möglich sind, können unter § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG fallen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 22 ff.; Urt. vom 26.05.2011 -7 A 10/10-, juris Rn. 40).

    Im Anwendungsbereich der 16. BImSchV ist die gesteigerte Auslastung der planfestgestellten Anlage auch adäquat-kausale Folge des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.05.2011 -7 A 10/10-, juris).

    Im unmittelbaren Anwendungsbereich der 16. BImSchV ist die gesteigerte Auslastung der planfestgestellten Anlage hingegen stets adäquat-kausale Folge des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.05.2011 -7 A 10/10-, juris).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 9 B 9.11

    Planfeststellung; Lärmschutz; Grundsatz der Problembewältigung; Schutzauflage;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    Zugleich werden damit die Betroffenen so gestellt, als ob die aufgetretenen nachteiligen Wirkungen bereits bei der Planung vorhergesehen worden wären (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177 (Rn. 24, 30); Beschluss vom 19.10.2011 -9 B 9/11-, juris).

    Da § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein nachträgliches Korrektiv für unterbliebene Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG darstellt, setzt der Anspruch auf nachträglichen Schutz ferner voraus, dass der Drittbetroffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtslage einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gehabt hätte, soweit die später aufgetretenen Wirkungen schon damals voraussehbar gewesen wären (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O.; Beschluss vom 19.10.2011, a.a.O.).

    Auch §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 BImSchG stellen auf eine konkrete bauliche Anlage ab (BVerwG, Beschl. vom 19.10.2011 -9 B 9.11-, juris, zu §§ 74 und 75 VwVfG), d.h. Voraussetzung eines Lärmschutzanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses und damit eines Anspruchs nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist eine immissionsortbezogene Berechnung, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegt und anhand derer im Planfeststellungsbeschluss über einen Anspruch auf Lärmschutz entschieden werden kann.

  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 65.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen eisenbahnrechtlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    d) §§ 41 ff. BImSchG erfassen aber nur den Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht, nicht aber den Lärmzuwachs, der entsteht, wenn als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße (sog. Fernwirkung) zunimmt (BVerwG, Urt. vom 17.03.2005 -4 A 18/04-, BVerwGE 123, 152 (Rn. 15 f.); vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.1996 -11 B 65-67/96 -, NVwZ 1997, 394 (Rn. 9)).

    g) Soweit der Hauptantrag des Klägers auf die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu nachträglichen aktiven Schutzmaßnahmen gerichtet ist, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete sicherstellen sollen (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts), fehlt dem Kläger mithin bereits aus Rechtsgründen die Klagebefugnis (so i.E. ausdrücklich BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996, a.a.O., zu § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

    Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu (Fernwirkung), ist der von ihr ausgehende, mehr als unerhebliche Lärmzuwachs bei eindeutigem Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 17.03.2005 -4 A 18/04-, BVerwGE 123, 152 (Rn. 18 f.); allgemein enger BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996, a.a.O., Rn. 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 C 10350/09

    Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße (B 271) darf gebaut werden -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    Auch in der Rechtsprechung ist ein auf fehlerhafte Abwägung gestützter, an den Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete orientierter Planergänzungsanspruch (gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und damit auch nach § 75 Abs. 2 Satz2 LVwVfG) wegen unzulänglicher Lärmvorsorge eines durch Lärmimmissionen eines planfestgestellten Verfahrens betroffenen Anwohners einer an die planfestgestellte Straße angrenzenden Straße vereinzelt bereits bejaht worden, wobei offengelassen wurde, unter welchen Voraussetzungen sich ein Anspruch auf Lärmschutzanordnungen ergeben und was genau eine Privatperson verlangen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 20.01.2010 -8 C 10350/09-, juris, m.w.N.).

    Außerdem fehlt es aufgrund einer veralteten bzw. den relevanten Sachverhalt nicht berücksichtigenden Verkehrsprognose an einer methodisch korrekten Lärmprognose im Planfeststellungsbeschluss (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (1)), ohne dass aber ein Verstoß gegen die Berechnungsvorgaben der vorliegend nicht unmittelbar anwendbaren 16. BImSchV vorläge (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (2); weitergehend wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 20.01.2010 - 8 C 10350/09 -, juris, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2012 - 5 S 927/10

    Lärmschutzauflagen zum Planfeststellungsbeschluss betreffend Schienenweg;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    bb) Auch ist die Bundesstraße 3 -alt-/Badener Straße nicht als Teil eines einheitlichen planerischen Gesamtkonzepts räumlicher Folgeabschnitt des Neubauabschnitts; insbesondere umfasste das Gesamtkonzept Bundesstraße 3 -neu- zwischen Offenburg und Rastatt i.S. einer Gesamtbaumaßnahme nicht diese Bestandstrasse (vgl. zum Ganzen Michler, a.a.O., Rn. 67 f. sowie BVerwG, Urt. vom 23.11.2005 -9 A 28/04-, BVerwGE 124, 334 (Rn. 30); VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 25.04.2012 -5 S 927/10-, ZUR 2012, 570, wobei für diese Fallgruppe mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.01.2012 -7 VR 13.11-, juris) fraglich ist, ob insoweit eine Ausnahmekonstellation (noch) angenommen werden kann).

    So wurde in dem mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.04.2012 -5 S 927/10- entschiedenen Verfahren (lediglich) die Frage aufgeworfen (und verneint), ob eine "Gesamtbaumaßnahme" vorliege, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte - was letztlich offen blieb -, über den räumlichen Bereich einzelner Baumaßnahmen hinaus von einem einheitlich "zu ändernden Verkehrsweg" i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV auszugehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1999 - 5 S 3318/96

    Kein Anspruch auf nachträgliche Lärmsanierung bestehender Straßen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17
    Vielmehr lässt sich der Begründung zum Dritten Rechtsbereinigungsgesetz, mit dem § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 FStrG a.F. aufgehoben wurde, entnehmen, dass die Planfeststellungsvorschriften in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder inhaltsgleiche Regelungen enthalten (BT-Drs. 11/4310, S. 94, 96; ebenso BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 -9 C 2/06-, BVerwGE 128, 177 (Rn. 16); VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.03.1999 -5 S 3318/96-, ESVGH 49, 193).

    Hieran hat sich durch die Nichtverabschiedung des Verkehrslärmschutzgesetzes nichts geändert (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.03.1999 -5 S 3318/96-, ESVGH 49, 193).

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

  • BVerwG, 21.03.2006 - 9 B 18.05

    Zulassung der Revision wegen Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 09.01.1999 - 11 C 8.97

    notwendige Beiladung; atomrechtliche Anlagenaufsicht; Auftragsverwaltung der

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

  • BVerwG, 24.01.2012 - 7 VR 13.11

    Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhemshaven; Lärmzuwachs für Bahnanlieger;

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 38.74

    Notwendige Beiladung des durch Auflagen beschwerten Trägers der Straßenbaulast im

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

  • BVerwG, 23.11.2005 - 9 A 28.04

    Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung;

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • VGH Bayern, 05.03.1996 - 20 B 92.1055
  • BVerwG, 19.08.2003 - 4 BN 51.03

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

  • BVerwG, 24.10.1967 - IV C 229.65
  • VGH Bayern, 28.05.2015 - 22 ZB 15.982

    Planfeststellung, Ausschlussfrist

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2017 - 13 A 5/17

    Kenntnisnahme des tatsächlichen Vorbringens des Beteiligten durch das Gericht

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • OVG Sachsen, 29.04.2009 - 1 B 563/06

    Straßenausbau; Verkehrslärm; Immissionsschutz; Lärmschutzwand; Lärmsanierung

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 234.88

    Anspruch auf Errichtung einer Lärmschutzanlage bei Inbetriebnahme einer Autobahn

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1995 - 8 S 434/95

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH für straßenrechtliche

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 C 3.98

    Trinkwasserversorgung; Wassergewinnungsanlage; Planfeststellung; Vorkehrungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02

    Verhinderung einer nicht-förmlichen Straßenplanung; Lückenschluss zwischen zwei

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1993 - 5 S 1778/93

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG betreffend Planfeststellungsverfahren für

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 74.77

    Schutz vor Verkehrslärm - Einholung eines schalltechnischen Gutachtens -

  • VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 6206/17

    Lärmschutz gegen Straßenbauvorhaben im Wege nachträglicher Planergänzung

    Den hierdurch ausgelösten Fristlauf von drei Jahren hat die Klägerin aber mit ihrer Antragstellung im Mai 2015 gewahrt (vgl. aber das Urteil im Parallelverfahren 10 K 15916/17 vom heutigen Tag).
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