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   VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21   

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VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21 (https://dejure.org/2022,41970)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2022 - 8 K 108/21 (https://dejure.org/2022,41970)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - 8 K 108/21 (https://dejure.org/2022,41970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 37 S 1 SGB 1, § 2 Abs 2 SGB 8, § 2 Abs 3 SGB 8, § 42 SGB 8, § 42a SGB 8
    Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; ausländerrechtliche Zuweisungsentscheidung; zuständiger Jugendhilfeträger; Kostenerstattungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung; unbegleiteter ausländischer Minderjähriger; örtliche Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Gefahr im Verzug; gewöhnlicher Aufenthalt; ausländerrechtliche Zuweisung; jugendhilferechtliche Zuweisung; Inobhutnahme; Entweichen; Überörtlicher Träger; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme ist eine selbstständige Jugendhilfemaßnahme, die keine einheitliche Leistung mit den in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 - juris Rn. 13; zur ausnahmsweisen Einbeziehung bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen der Verweisung in § 89b SGB VIII auf § 86 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 20).

    Die Formulierung "begründet wird" ist insoweit missverständlich, weil die Maßnahmen nach §§ 42 und 43 SGB VIII nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe, für die § 86 SGB VIII die Zuständigkeit regelt, sondern zu den anderen Aufgaben (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gehören, die einem anderen Zuständigkeitsrecht unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 8.2.2001 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 89b Rn. 7; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6).

    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 26; Urteil vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals "vor Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, auf den § 89b Abs. 1 SGB VIII Bezug nimmt, ist der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 17), nach dem mehrere Leistungen als einheitliche Gesamtleistung zu betrachten sind, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (vgl. BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Aus dem Umstand, dass die Inobhutnahme im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII kraft dessen Verweisung auf die Zuständigkeitsregelung für Jugendhilfeleistungen (§ 86 SGB VIII) wie eine Leistung zu behandeln ist, ist zu schließen, dass sie auch einen bereits vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 20).

    Kennzeichnend ist für die Beendigung die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 31).

    Eine Unterbrechung der Leistung liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 43).

    Eine Leistungseinstellung aus Rechtsgründen ist gegeben, wenn sich tatsächliche Umstände als jugendhilferechtlich erheblich darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 46).

    Darüber hinaus ist bei einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer entsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 48 ff.).

  • VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21

    Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Diese Befugnis umfasst allein die vorläufige Inobhutnahme, sobald die unbegleitete Einreise nach Deutschland (erstmals) festgestellt wird, und zielt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung des in § 42b SGB VIII geregelten Verteilungsverfahrens (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 20; BT-Drs. 18/5921, S. 23).

    aa) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers richtet sich - wie sich auch aus dem wohl nur deklaratorischen Hinweis in § 87 Satz 2 SGB VIII (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 21) ergibt - grundsätzlich nach § 88a Abs. 2 SGB VIII (dazu [1]), der bei vor dem 1. November 2015 ergangene Zuweisungsentscheidungen analog anzuwenden ist (dazu [2]).

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte nicht rechtzeitig erreichen konnte und daher die Inobhutnahme wegen einer Gefahr im Verzuge fortgeführt hat (vgl. zu einer solchen Konstellation VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 21).

    Bereits aus rechtssystematischen Gründen kann aus dieser Norm kein Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern gegenüber dem Zuweisungsjugendamt begründet werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 31 ff.).

    Die Kostenerstattungsregel des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht analog anzuwenden, denn es fehlen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 6; für eine analoge Anwendung hingegen 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018 zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen).

    Der Gesetzgeber hat mit der Beibehaltung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, der eine Kostenerstattungspflicht der örtlichen Träger nur in Fällen einer durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Zuständigkeit vorsieht, dem § 89b Abs. 2 SGB VIII, der eine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers begründet, wenn kein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden ist, sowie der neu geschaffenen Erstattungsregelung des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die einen Kostenerstattungsanspruch der kraft tatsächlichen Aufenthalts oder kraft Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde zuständigen örtlichen Träger gegenüber dem Land vorsieht, deutlich gemacht, dass die Kosten für Maßnahmen im Sinne des § 88a Abs. 2 SGB jedenfalls nicht die örtlichen Träger treffen sollen (vgl. ausführlich VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 1407/19

    Kostenerstattung unter Leistungsträgern; Jugendhilfemaßnahmen für einen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Grundsatz "tempus regit actum", nach dem der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche beziehungsweise Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen ist, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 25).

    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 34).

    § 88a Abs. 3 SGB VIII ist lex specialis gegenüber den allgemeinen Regelungen des § 86 SGB VIII (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 25; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl., § 88a Rn. 5; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl., § 86 Rn. 22; Richter in beck-online Grosskommentar, § 86 Rn. 53; Lange in jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 186).

    Mangels Kostenerstattungsanspruchs ist ein Anspruch auf Verzinsung der geltend gemachten Forderung gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 62) nicht gegeben.

  • VGH Bayern, 08.02.2001 - 12 B 99.2202
    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Die Formulierung "begründet wird" ist insoweit missverständlich, weil die Maßnahmen nach §§ 42 und 43 SGB VIII nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe, für die § 86 SGB VIII die Zuständigkeit regelt, sondern zu den anderen Aufgaben (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gehören, die einem anderen Zuständigkeitsrecht unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 8.2.2001 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 89b Rn. 7; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6).

    Dementsprechend ist auch ein Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen der Kostenerstattung für die Inobhutnahme nicht sachgerecht (vgl. hingegen zur entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII bei unter den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 7 SGB VIII fallenden Minderjährigen: BayVGH, Beschluss vom 8.2.2002 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2003 - 2 A 82/02 - FEVS 55, 327, 329; VG Lüneburg, Urteil vom 31.1.2006 - 4 A 254/04 - juris Rn. 16; VG Oldenburg, Urteil vom 15.4.2003 - 13 A 2242/01 - juris Rn. 23; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6a; Kunkel/Pattar, in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. § 89b Rn. 6).

  • VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20

    Kostentragung bzw. Kostenerstattung für eine Inobhutnahme

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Bereits aus rechtssystematischen Gründen kann aus dieser Norm kein Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern gegenüber dem Zuweisungsjugendamt begründet werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 31 ff.).

    Die Kostenerstattungsregel des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht analog anzuwenden, denn es fehlen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 6; für eine analoge Anwendung hingegen 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018 zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen).

  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 26; Urteil vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 18.06.2003 - 2 A 82/02

    Inobhutnahme; Kostenerstattung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Dementsprechend ist auch ein Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen der Kostenerstattung für die Inobhutnahme nicht sachgerecht (vgl. hingegen zur entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII bei unter den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 7 SGB VIII fallenden Minderjährigen: BayVGH, Beschluss vom 8.2.2002 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2003 - 2 A 82/02 - FEVS 55, 327, 329; VG Lüneburg, Urteil vom 31.1.2006 - 4 A 254/04 - juris Rn. 16; VG Oldenburg, Urteil vom 15.4.2003 - 13 A 2242/01 - juris Rn. 23; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6a; Kunkel/Pattar, in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. § 89b Rn. 6).
  • VG Oldenburg, 15.04.2003 - 13 A 2242/01

    Asylbewerber; Kostenerstattung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Dementsprechend ist auch ein Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen der Kostenerstattung für die Inobhutnahme nicht sachgerecht (vgl. hingegen zur entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII bei unter den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 7 SGB VIII fallenden Minderjährigen: BayVGH, Beschluss vom 8.2.2002 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2003 - 2 A 82/02 - FEVS 55, 327, 329; VG Lüneburg, Urteil vom 31.1.2006 - 4 A 254/04 - juris Rn. 16; VG Oldenburg, Urteil vom 15.4.2003 - 13 A 2242/01 - juris Rn. 23; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6a; Kunkel/Pattar, in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. § 89b Rn. 6).
  • VG Lüneburg, 31.01.2006 - 4 A 254/04

    Asylbewerber; Asylbewerberunterkunft; asylsuchende Kinder; Aufenthalt vor

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Dementsprechend ist auch ein Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen der Kostenerstattung für die Inobhutnahme nicht sachgerecht (vgl. hingegen zur entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII bei unter den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 7 SGB VIII fallenden Minderjährigen: BayVGH, Beschluss vom 8.2.2002 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2003 - 2 A 82/02 - FEVS 55, 327, 329; VG Lüneburg, Urteil vom 31.1.2006 - 4 A 254/04 - juris Rn. 16; VG Oldenburg, Urteil vom 15.4.2003 - 13 A 2242/01 - juris Rn. 23; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6a; Kunkel/Pattar, in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. § 89b Rn. 6).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21
    Eine Anwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X ist zwar nicht grundsätzlich im Bereich der Jugendhilfe ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03

    Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei verschiedenem gewöhnlichen

  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 C 7.16

    Abschaltverpflichtung; Baugenehmigung; Bindung des Revisionsgerichts; Entfallen

  • OVG Bremen, 07.06.2018 - 1 B 92/18

    Verhältnis zwischen dem Verteilungsverfahren nach dem Ausländerrecht einerseits

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher

  • VGH Bayern, 22.06.2022 - 12 BV 20.1934

    Kostenerstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers nach dem Aufnahmegesetz

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