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   VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21   

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VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21 (https://dejure.org/2022,4976)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 (https://dejure.org/2022,4976)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Februar 2022 - 2 K 1838/21 (https://dejure.org/2022,4976)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorwegnahme der Hauptsache; Erlaubnis; Betriebseinstellung; Abstandsgebot; Wettvermittlungsstelle; Kinder- und Jugendschutz; Pferdewetten; Spielbanken; Geldspielgeräte; Gaststätten; Staatliches Glücksspielangebot; Online-Glücksspielmarkt

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Die für Spielhallen geltenden Abstandsvorgaben von 500 m gemäß § 42 LGlüG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, ZfWG 2017, 416 = juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf StGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris und BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20), der das Gericht folgt, verfassungsgemäß.

    (a) Das Abstandsgebot stellt zwar - ebenso wie die Abstandsgebote für Spielhallen - einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. zu Schutzbereich und Maßstab: BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 131).

    Soweit die Antragstellerin wohl meint, dass mit den Abstandsgeboten nach § 20b Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG eine bedarfsgerechte Versorgung mit Wettvermittlungsstellen nicht gewährleistet werde, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil sie nicht vorträgt, welche Dichte von Wettvermittlungsstellen aus ihrer Sicht eine bedarfsgerechte Versorgung - sofern eine solche mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen überhaupt ein anzustrebendes Ziel darstellt (zur Bekämpfung der Spielsucht als wichtiges Gemeinwohlziel vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 133) - sicherstellen würde.

    Die Möglichkeit und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Wettvermittlungsstellen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten (vgl. zu Spielhallen - Gaststätten: BVerfG, Beschl. v. 07.03.2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 175).

  • VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Verstoß gegen Trennungsgebot;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Eine unterschiedliche Behandlung ist daher auf die Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten zurückzuführen (vgl. Bayerischer VerfGH, Beschl. v. 25.09.2015 - Vf. 9-VII-13 -, juris Rn. 208; VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 29) und deshalb von einem nachvollziehbaren Sachgrund getragen.

    Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Sportwetten gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken), den unterschiedlichen Zugangsschwellen und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten, selbst wenn man die Dependancen bzw. Zweigniederlassungen berücksichtigt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.07.2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 26).

    Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund der geringeren Verfügbarkeit des Glücksspiels geringer als in Sportwettvermittlungsstellen und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = juris Rn. 21; Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19).

    Lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98, 4 AR 3.98 -, NVwZ-RR 1999, 546 = juris Rn. 5).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z. B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 22).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, NJW 2022, 139 stRspr).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, NJW 2022, 139 ).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 A 7.98

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung - Erteilung einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98, 4 AR 3.98 -, NVwZ-RR 1999, 546 = juris Rn. 5).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs betreffen, soweit sie glücksspielspezifisch sind, entweder ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 08.09.2010 - C-46/08 -, Carmen Media, juris; Urt. v. 12.06.2014 - C-156/13 -, Digibet u. Albers, juris), generelle Vermarktungsverbote für Glücksspiele (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 15.09.2011 - C-347/09 - Dickinger u. Ömer, EuZW 2011, 841) oder das Glücksspielangebot gleichermaßen reglementierende allgemeine Vorschriften wie Regelungen zur Besteuerung ausländischer Glücksspielangebote (vgl. EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - C-42/02 -, Lindman, juris).
  • VGH Bayern, 09.03.1999 - 3 CS 98.3596
    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Ein behördliches Interesse daran, eine offenbar rechtswidrige Verfügung sofort zu vollziehen, ist rechtlich nicht anerkennenswert und muss daher in der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung in der Regel hinter dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2009 - 9 S 938/09 -, VBlBW 2009, 391 = juris Rn. 1; Beschl. v. 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186 = juris Rn. 6; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.02.2002 - 10 AS 02.348 -, NVwZ 2002, 1268 = juris Rn. 3; Beschl. v. 09.03.1999 - 3 CS 98.3596 -, NVwZ-RR 2000, 35 = juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 9 S 938/09

    Ausschluss eines Schülers aus dem Unterricht wegen Beleidigung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Ein behördliches Interesse daran, eine offenbar rechtswidrige Verfügung sofort zu vollziehen, ist rechtlich nicht anerkennenswert und muss daher in der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung in der Regel hinter dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2009 - 9 S 938/09 -, VBlBW 2009, 391 = juris Rn. 1; Beschl. v. 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186 = juris Rn. 6; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.02.2002 - 10 AS 02.348 -, NVwZ 2002, 1268 = juris Rn. 3; Beschl. v. 09.03.1999 - 3 CS 98.3596 -, NVwZ-RR 2000, 35 = juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 9 S 2530/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel; veterinärrechtliche Verfügung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Ein behördliches Interesse daran, eine offenbar rechtswidrige Verfügung sofort zu vollziehen, ist rechtlich nicht anerkennenswert und muss daher in der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung in der Regel hinter dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2009 - 9 S 938/09 -, VBlBW 2009, 391 = juris Rn. 1; Beschl. v. 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186 = juris Rn. 6; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.02.2002 - 10 AS 02.348 -, NVwZ 2002, 1268 = juris Rn. 3; Beschl. v. 09.03.1999 - 3 CS 98.3596 -, NVwZ-RR 2000, 35 = juris Rn. 20).
  • OVG Saarland, 18.05.2017 - 1 B 165/17

    Betriebsstättenbezogene Untersagung von Sportwettenvermittlung an in

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
    Im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich spielen Pferdewetten eine sehr untergeordnete Rolle und beziehen sich auf ein enges und deshalb leicht überschaubares Sportgeschehen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2011 - 8 C 12/10 -, juris Rn. 51; OVG Saarland, Beschl. v. 18.05.2017 - 1 B 165/17 -, juris Rn. 44).
  • VGH Bayern, 21.02.2002 - 10 AS 02.348

    Sofortvollzug der Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen, im Bereich der

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2019 - 6 S 1354/18

    Zum Trennungsgebot bei der Vermittlung von Sportwetten, das von dem

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2021 - 6 S 2339/21

    Betrieb einer Spielhalle; Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.396
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2013 - 6 S 857/13

    Vorläufiger Rechtsschutz bei verfassungswidriger Norm

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

  • BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11

    Zwangsmedikation eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten mit

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 6 S 306/16

    Erforderlichkeit einer Spielhallenerlaubnis bei Betreiberwechsel; Abstandsgebot;

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum

    Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass der Ausschluss für Annahmestellen staatlicher Anbieter und Gaststätten mit Glücksspielangebot nicht greife, stellt dies die Eignung der gegenüber Wettvermittlungsstellen ergriffenen Maßnahmen nicht in Frage, da den Glücksspielangeboten in Gaststätten wie auch in Annahmestellen staatlicher Anbieter schon aufgrund der Einbettung in deren Hauptleistungsangebot aufgrund der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zukommt und der Ausschluss von Wettvermittlungsstellen in vorwiegend Wohnzwecken dienenden Gebieten jedenfalls zu einer deutlichen Reduzierung des Angebots und damit auch der spezifischen, von Wettvermittlungsstellen ausgehenden Gefährdung führt (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots von Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 71ff. m.w.N.; VG Berlin Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 30ff.; VG Bremen, Beschl. v. 10.6.2022, 5 V 389/22, juris Rn. 43ff.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 4215/21, juris Rn. 140ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 107ff.).

    Zugleich zeigen die Angaben des Deutschen Sportwettenverbands, in dem ein Großteil der Anbieter von Sportwetten organisiert ist, eine rasante Marktentwicklung des Sportwettenmarkts mit jährlichen Umsatzzuwächsen zwischen 2014 und 2021 trotz Corona-Pandemie von durchschnittlich 12, 75 % (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37).

    Damit geht eine besondere Gefahr der Bagatellisierung und Unterschätzung der Gefahren des Glücksspielangebots von Wettvermittlungsstellen einher (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 39; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 199).

    Somit ist nicht ersichtlich, dass eine bedarfsgerechte Versorgung im Rahmen der nach § 8 Abs. 6 HmbGlüStVAG geltenden Beschränkungen schlechthin ausgeschlossen sein könnte (vgl. zur Berechnung einer ausreichenden Versorgungsdichte auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 40).

    Dem bloßen Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines erheblichen Risikopotentials und (weitgehender) Externalisierung der hierdurch zu erwartenden gesellschaftlichen Folgekosten kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG jedoch ein deutlich geringeres Gewicht zu (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 41; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, a.a.O.).

    (1) Eine etwaige Beeinträchtigung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit wäre aller Voraussicht nach entsprechend den vorstehenden Ausführungen jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, hier konkret der Suchtprävention, gerechtfertigt (so bereits zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 48ff.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 346ff.).

    Insoweit verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags ein intendiertes Ermessen dahingehend besteht, unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen, so dass es insoweit regelmäßig keiner näheren Ermessenserwägungen bedarf (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19, juris Rn. 95; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40 m.w.N.).

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Damit geht eine besondere Gefahr der Bagatellisierung und Unterschätzung der Gefahren des Glücksspielangebots von Wettvermittlungsstellen einher, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 39.

    Dem Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines nicht unerheblichen Risikopotentials kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein deutlich geringeres Gewicht zu, vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 - Rn. 111; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 -, juris, Rn. 38, bestätigt durch OVG NRW Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 S 82/20 -Seite 16, n. v.

    Eine unterschiedliche Behandlung ist daher auf die Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten zurückzuführen und deshalb von einem nachvollziehbaren Sachgrund getragen, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, VG Karlsruhe, Rn. 43, m.w.N.

    Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Sportwetten gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken), den unterschiedlichen Zugangsschwellen und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten, vgl. zu Spielhallen und Spielbanken: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 173; zu Wettannahmestellen und Spielbanken: VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 44.

    Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund geringerer Verfügbarkeit deutlich reduziert und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb eine größere soziale Kontrolle, vgl. zu Spielhallen und Gaststätten: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 175; zu Wettannahmestellen und Gaststätten: VG Freiburg, Urteil vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45.

    Zu beachten ist ferner auch im vorliegenden Zusammenhang, dass das Abstandsgebot nach § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW dazu dient, Kinder und Jugendliche auf ihrem aufgrund der Schulpflicht zwingend zu absolvierenden Schulweg vor dem Kontakt mit Wettvermittlungsstellen zu schützen, und es deshalb anders als bei Glücksspielen, die im Internet angeboten werden, gerade nicht in der Hand der Erziehungsberechtigten liegt sicherzustellen, dass das Wettangebot mit den hieraus resultierenden Risiken nicht als alltäglich wahrgenommen wird, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45-47.

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Damit geht eine besondere Gefahr der Bagatellisierung und Unterschätzung der Gefahren des Glücksspielangebots von Wettvermittlungsstellen einher, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 39.

    Dem Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines nicht unerheblichen Risikopotentials kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein deutlich geringeres Gewicht zu, vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 - Rn. 111; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 -, juris, Rn. 38, bestätigt durch OVG NRW Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 S 82/20 -Seite 16, n. v.

    Eine unterschiedliche Behandlung ist daher auf die Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten zurückzuführen und deshalb von einem nachvollziehbaren Sachgrund getragen, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, VG Karlsruhe, Rn. 43, m.w.N.

    Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Sportwetten gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken), den unterschiedlichen Zugangsschwellen und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten, vgl. zu Spielhallen und Spielbanken: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 173; zu Wettannahmestellen und Spielbanken: VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 44.

    Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund geringerer Verfügbarkeit deutlich reduziert und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb eine größere soziale Kontrolle, vgl. zu Spielhallen und Gaststätten: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 175; zu Wettannahmestellen und Gaststätten: VG Freiburg, Urteil vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45.

    Zu beachten ist ferner auch im vorliegenden Zusammenhang, dass das Abstandsgebot nach § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW dazu dient, Kinder und Jugendliche auf ihrem aufgrund der Schulpflicht zwingend zu absolvierenden Schulweg vor dem Kontakt mit Wettvermittlungsstellen zu schützen, und es deshalb anders als bei Glücksspielen, die im Internet angeboten werden, gerade nicht in der Hand der Erziehungsberechtigten liegt sicherzustellen, dass das Wettangebot mit den hieraus resultierenden Risiken nicht als alltäglich wahrgenommen wird, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45 - 47.

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Damit geht eine besondere Gefahr der Bagatellisierung und Unterschätzung der Gefahren des Glücksspielangebots von Wettvermittlungsstellen einher, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 39.

    Dem Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines nicht unerheblichen Risikopotentials kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein deutlich geringeres Gewicht zu, vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 - Rn. 111; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 -, juris, Rn. 38, bestätigt durch OVG NRW Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 S 82/20 -Seite 16, n. v.

    Eine unterschiedliche Behandlung ist daher auf die Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten zurückzuführen und deshalb von einem nachvollziehbaren Sachgrund getragen, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, VG Karlsruhe, Rn. 43, m.w.N.

    Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Sportwetten gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken), den unterschiedlichen Zugangsschwellen und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten, vgl. zu Spielhallen und Spielbanken: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 173; zu Wettannahmestellen und Spielbanken: VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 44.

    Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund geringerer Verfügbarkeit deutlich reduziert und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb eine größere soziale Kontrolle, vgl. zu Spielhallen und Gaststätten: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 175; zu Wettannahmestellen und Gaststätten: VG Freiburg, Urteil vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45.

    Zu beachten ist ferner auch im vorliegenden Zusammenhang, dass das Abstandsgebot nach § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW dazu dient, Kinder und Jugendliche auf ihrem aufgrund der Schulpflicht zwingend zu absolvierenden Schulweg vor dem Kontakt mit Wettvermittlungsstellen zu schützen, und es deshalb anders als bei Glücksspielen, die im Internet angeboten werden, gerade nicht in der Hand der Erziehungsberechtigten liegt sicherzustellen, dass das Wettangebot mit den hieraus resultierenden Risiken nicht als alltäglich wahrgenommen wird, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45-47.

  • VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2936/22
    vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 39.

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10 -, juris, Rn. 45; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris, Rn. 279 ff.; vgl. ferner auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 43.

    vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris, Rn. 225 ff., 283 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 44.

    vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris, Rn. 285 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45.

    vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris, Rn. 370; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 47.

  • VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 1044/22
    vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 39.

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10 -, juris, Rn. 45; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris, Rn. 279 ff.; vgl. ferner auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 43.

    vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris, Rn. 225 ff., 283 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 44.

    vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris, Rn. 285 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45.

    vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris, Rn. 370; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 47.

  • VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21

    Zum Verbot des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder

    Zugleich zeigen die Angaben des Deutschen Sportwettenverbands, in dem ein Großteil der Anbieter von Sportwetten organisiert ist, eine rasante Marktentwicklung des Sportwettenmarkts mit jährlichen Umsatzzuwächsen zwischen 2014 und 2021 trotz Corona-Pandemie von durchschnittlich 12, 75 % (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37).

    Dem bloßen Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines erheblichen Risikopotentials und (weitgehender) Externalisierung der hierdurch zu erwartenden gesellschaftlichen Folgekosten kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG jedoch ein deutlich geringeres Gewicht zu (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 41; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, a.a.O.).

    Insoweit verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags ein intendiertes Ermessen dahingehend besteht, unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen, so dass es insoweit regelmäßig keiner näheren Ermessenserwägungen bedarf (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19, juris Rn. 95; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

    Die Chance, bei Sportwetten auffällig bzw. risikoreich zu spielen, sei mithin gegenüber der Teilnahme an Lotterien (mit Ausnahme der Lotterie Keno) signifikant erhöht (vgl. S. 160 der Studie, vgl. hierzu auch: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, ZfWG 2023, S. 67, juris Rn. 43; VG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn.61; VG Würzburg, Beschl. v. 10.1.2023, W5 E 22.1986, juris Rn. 42; VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2022, RN 5 S 22.1333, juris Rn. 63: VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 223; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au8 S 22.765, juris Rn. 87; VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290.19, juris Rn. 34 ff; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37).

    Auch begegnet es im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Gericht zum einen ein nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV intendiertes Ermessen angenommen hat (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.1.2023, 4 L 320/22, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg, Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19, juris Rn. 95; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40; nach Auffassung des OVG Bautzen, zuletzt Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, juris Rn. 25 ist das Ermessen wegen der Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB regelmäßig auf Null reduziert) und zum anderen entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass sich trotz des beanstandungsfreien Betriebs der Wettvermittlungsstelle ab dem Jahr 2008 eine unverzügliche Schließung und Stilllegung im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig erweist, weil die Erlaubnisvoraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nicht vorliegen dürften und die Fortführung des Betriebs seit dem Jahr 2018 und mithin auch die Aufwendung der aktuell laufenden Kosten eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Entscheidung der Antragstellerin darstellen (vgl. bzgl. der Stilllegung einer Spielhalle auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2023, 4 Bs 180/22, n.v., BA S. 9).

  • VG Aachen, 20.06.2023 - 10 K 1789/21

    Glücksspiel, Sportwetten, Wettvermittlungsstelle, Erlaubnis, Vermittler,

    Zunächst lassen die von Online-Angeboten ausgehenden Suchtgefahren keinesfalls den Schluss zu, dass die nach wie vor vom terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften, vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Februar 2022 - 6 S 1922/20 -, juris, Rn. 73 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2021 - 4 Bs 193/21 -, juris, Rn. 34 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 -, juris, Rn. 99; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 47, zumal für die Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet erhebliche Hürden und Beschränkungen bestehen, wie z. B. die Notwendigkeit der Registrierung, Altersverifizierung, die Verfügungsbefugnis über ein Giro-Konto sowie ein monatliches Einzahlungslimit in Höhe von maximal 1.000 Euro (§ 6c Abs. 1 GlüStV).

    vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 -, juris, Rn. 99; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 47.

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Hinzu kommt, dass Kinder und Jugendliche (aufgrund des Schulwegs) dem Einflussbereich zu diesen Einrichtungen zwingend ausgesetzt sind und es nicht in der Hand von Erziehungsberechtigten liegt, sicherzustellen, dass das Sportwettangebot mit seinen Risiken nicht als Gut des täglichen Lebens wahrgenommen wird (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 7.2.2022 - 2 K 1838/21 - juris Rn. 47).
  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Minden, 16.02.2023 - 3 K 990/22
  • VG Köln, 31.08.2022 - 24 L 1095/22
  • VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22

    Lotterierecht, Urteil vom 10.11.2022 - Abstandsgebot; Glücksspielrecht;

  • VG Köln, 15.02.2023 - 24 L 1718/22
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