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   VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19   

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VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19 (https://dejure.org/2019,50502)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.11.2019 - 3 K 6973/19 (https://dejure.org/2019,50502)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. November 2019 - 3 K 6973/19 (https://dejure.org/2019,50502)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen zur Erfüllung der verfassungsunmittelbaren Pflicht der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts, Gerichtsentscheidungen zu publizieren, erfolgt in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 22).

    Diese reichen von der Fragestellung der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung an Fachverlage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris) über den Anspruch der Presse auf Übermittlung anonymisierter Kopien von strafrechtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15, juris) bis zur Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften im Einzelfall an private Dritte (BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, wonach in dieser Konstellation Rechtsschutz einer beteiligten Partei im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu suchen ist, juris Rn. 18; demgegenüber BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris wonach als Anspruch für die Herausgabe strafrechtlicher Entscheidungen an private Dritte ausschließlich § 475 StPO angenommen wird).

    Insoweit gilt, dass es weithin anerkannt ist, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, alle juris).

    Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es aufgrund der Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche hätte lediglich klarstellende Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 24).

    Drittens dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird (vgl. zu den verschiedenen Funktionen der Veröffentlichungspflicht: BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Vielmehr werden von dieser Rechtswegregelung auch schlicht hoheitliche Maßnahmen von Justizbehörden auf den im Gesetz genannten Gebieten erfasst (BVerwG, Urteil vom 14.04.1988-3 C 65.85-, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1969 - IV 481/68 -, NJW 1969, 1319 und Beschluss vom 27.11.1972 -1 1040/72 -, NJW 1973, 214).

    Wegen dieser Beschränkung sind alle "nicht spezifisch justizmäßigen" Verwaltungsmaßnahmen, die eine Justizbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich trifft, von der Rechtswegregelung der §§ 23 ff. EGGVG ausgenommen (BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, juris Rn. 40).

    Zum vorliegend maßgeblichen Gebiet der "Strafrechtspflege" gehören außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - und vom 03.12.1974 - I C 11.73 -, beide juris und m.w.Nachw.).

    Ein "Justizverwaltungsakt" im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt danach nur vor, wenn "die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird", die der jeweiligen Behörde "als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist" (BVerwG, Urteile vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - und vom 27.04.1984 - 1 C 10.84 -, beide juris).

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Diese reichen von der Fragestellung der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung an Fachverlage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris) über den Anspruch der Presse auf Übermittlung anonymisierter Kopien von strafrechtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15, juris) bis zur Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften im Einzelfall an private Dritte (BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, wonach in dieser Konstellation Rechtsschutz einer beteiligten Partei im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu suchen ist, juris Rn. 18; demgegenüber BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris wonach als Anspruch für die Herausgabe strafrechtlicher Entscheidungen an private Dritte ausschließlich § 475 StPO angenommen wird).

    Insoweit gilt, dass es weithin anerkannt ist, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, alle juris).

    Dies mag - ohne dass diese Frage vorliegend zu entscheiden wäre - in einer Konstellation anders sein, in dem es um die einzelne Weitergabe von anonymisierten Entscheidungen an Rechtsanwälte geht, die diese Entscheidung gerade deshalb benötigen, um die Rechtsauffassung eines Gerichtes zu einer spezifischen Fragestellung zu kennen, die sich ihnen in einem anderen Verfahren stellt (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris).

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 EGGVG, die bei ihrer Einfügung nur vorübergehend Bedeutung haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255, 258), entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte.

    Er kann selbst auf Maßnahmen solcher Behörden Anwendung finden, die organisatorisch nicht zum Justizressort gehören, beispielsweise solche der zum Innenressort gehörenden Polizeibehörden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255, 259).

    Zum vorliegend maßgeblichen Gebiet der "Strafrechtspflege" gehören außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - und vom 03.12.1974 - I C 11.73 -, beide juris und m.w.Nachw.).

  • BGH, 22.08.2019 - StB 21/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zu

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Die anonymisierte Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 22.08.2019 auf dessen Internetseite sei ein Justizverwaltungsakt gemäß § 23 EGGVG, der vor den ordentlichen Gerichten anzufechten sei.

    Mit Beschluss vom 22.08.2019 - StB 21/19 - hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 27.06.2019 verworfen.

    die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Beschluss des Bundesgerichtshofes StB 21/19 vom 22.08.2018 aus der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofes http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuetll&Sort=12288 zu entfernen.

  • BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84

    Kriminalpolizeiliche Handakte II - Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27.04.1984 - 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192, 195 ff.).

    Ein "Justizverwaltungsakt" im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt danach nur vor, wenn "die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird", die der jeweiligen Behörde "als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist" (BVerwG, Urteile vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - und vom 27.04.1984 - 1 C 10.84 -, beide juris).

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Diese reichen von der Fragestellung der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung an Fachverlage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris) über den Anspruch der Presse auf Übermittlung anonymisierter Kopien von strafrechtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15, juris) bis zur Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften im Einzelfall an private Dritte (BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, wonach in dieser Konstellation Rechtsschutz einer beteiligten Partei im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu suchen ist, juris Rn. 18; demgegenüber BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris wonach als Anspruch für die Herausgabe strafrechtlicher Entscheidungen an private Dritte ausschließlich § 475 StPO angenommen wird).

    Insoweit gilt, dass es weithin anerkannt ist, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, alle juris).

  • BGH, 27.07.2017 - 2 ARs 188/15

    Eröffnung des ordentlichen Gerichtswegs für Justizverwaltungsakte (Begriff:

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Für die Anwendung der speziellen Rechtswegbestimmung des § 23 Abs. 1 EGGVG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist letztlich allein maßgebend, ob die beanstandete Maßnahme funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen dient (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 ARs 188/15 -, juris Rn. 18).
  • BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17

    Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Diese reichen von der Fragestellung der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung an Fachverlage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, juris) über den Anspruch der Presse auf Übermittlung anonymisierter Kopien von strafrechtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15, juris) bis zur Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften im Einzelfall an private Dritte (BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, wonach in dieser Konstellation Rechtsschutz einer beteiligten Partei im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu suchen ist, juris Rn. 18; demgegenüber BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris wonach als Anspruch für die Herausgabe strafrechtlicher Entscheidungen an private Dritte ausschließlich § 475 StPO angenommen wird).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Auch systematisch ist § 23 Abs. 1 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.07.2017 - 2 Ars 188/15-, juris und vom 24.06.1998 - 5 AR [VS] 1/98 -, BGHSt 44, 107, 112 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1972 - I 1040/72
  • BGH, Ermittlungsrichter, 27.06.2019 - 3 BGs 132/19

    Rechtsextremer Terror: Zwei weitere Festnahmen im Mordfall Lübcke

  • BVerwG, 05.11.1981 - 3 C 47.80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit -

  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

  • OLG Hamm, 23.03.2022 - 15 VA 4/22

    Abweisung eines Antrags auf Veröffentlichung des Beschlusses eines Amtsgerichts;

    Bei der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen durch die Justizbehörden zum Zwecke der Erfüllung ihrer Publikationspflicht handelt es sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit (VG Karlsruhe, Beschluss vom 7.November 2019, 3 K 6973/19, BeckRS 2019, 37277).

    Die allgemeine Veröffentlichung von Entscheidungen auf Datenbanken der Justiz, die uneingeschränkt den Zugang für jedermann ermöglichen, dient verschiedenen Funktionen der Publikationspflicht, insbesondere der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit (vgl. hierzu auch BVerwG, NJW 1989, 412 - 414), ohne dass diese allein oder aber auch nur schwerpunktmäßig in der spezifischen Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Zivilrechtspflege zu verorten wären (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7.November 2019, 3 K 6973/19, BeckRS 2019, 37277).

    Auch soweit sie über die Befriedigung des allgemeinen und pressespezifischen Informationsbedürfnisses hinaus der Rechtsfortbildung und Gesetzeskonkretisierung dient, kann sie nicht dem spezifischen Aufgabenbereich der Zivilrechtspflege zugeordnet werden (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2019, 3 K 6973/19, BeckRS 2019, 37277).

  • OLG Hamm, 26.01.2022 - 15 VA 18/21

    Anspruch auf Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in der Datenbank NRWE;

    Bei der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen durch die Justizbehörden zum Zwecke der Erfüllung ihrer Publikationspflicht handelt es sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit (VG Karlsruhe, Beschluss vom 7.November 2019, 3 K 6973/19, BeckRS 2019, 37277).

    Die allgemeine Veröffentlichung von Entscheidungen auf Datenbanken der Justiz, die uneingeschränkt den Zugang für jedermann ermöglichen, dient verschiedenen Funktionen der Publikationspflicht, insbesondere der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit (vgl. hierzu auch BVerwG, NJW 1989, 412 - 414), ohne dass diese allein oder aber auch nur schwerpunktmäßig in der spezifischen Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Zivilrechtspflege zu verorten wären (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7.November 2019, 3 K 6973/19, BeckRS 2019, 37277).

    Auch soweit die Verpflichtung über die Befriedigung der allgemeinen und pressespezifischen Inforationsbedürfnisses hinaus der Rechtsfortbildung und Gesetzeskonkretisierung dient, kann sie nicht dem spezifischen Aufgabenbereich der Zivilrechtspflege zugeordnet werden (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7.November 2019, 3 K 6973/19, BeckRS 2019, 37277).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19

    Entfernung eines Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs;

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. November 2019 - 3 K 6973/19 - geändert.

    Mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.11.2019 - 3 K 6973/19 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden und diese bejaht.

  • VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19

    Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen

    Hierzu hat sie, bezogen auf die Veröffentlichung einer strafrechtlichen Entscheidung auf einer vom Bundesgerichtshof selbst vorgehaltenen Internetseite, in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 07.11.2019 - 3 K 6973/19 - ausgeführt:.
  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

    Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf aus den Jahren 2022 und 2023 stützen sich auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. November 2019 (3 K 6973/19), der allerdings durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2019 (2 S 3145/19, juris) aufgehoben worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2023 - 3 VA 12/22

    Rechtliche Einordnung der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen zum Zwecke

    Der Senat teilt den vom Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 23. März 2022, 15 VA 4/22 - juris) und den vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 7. November 2019, 3 K 6973/19, BeckRS 2019, 37277) eingenommenen Standpunkt, dass es sich bei der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen durch die Justizbehörden zum Zwecke der Erfüllung ihrer Publikationspflicht um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende, schlicht verwaltende Tätigkeit handelt.
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