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   VG Karlsruhe, 11.02.2021 - 11 K 4297/20   

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https://dejure.org/2021,10307
VG Karlsruhe, 11.02.2021 - 11 K 4297/20 (https://dejure.org/2021,10307)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2021 - 11 K 4297/20 (https://dejure.org/2021,10307)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 11 K 4297/20 (https://dejure.org/2021,10307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Privater Bestattungsplatz; Friedhof; Bestattungswesen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.02.2021 - 11 K 4297/20
    Letzteres trägt dem Umstand Rechnung, dass der gesetzlich festgelegte Friedhofszwang nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn gleichzeitig - etwa aus Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen - die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen besteht (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 - VII C 36/72 - BVerwGE 45, 224).
  • VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21

    Streit um privaten Bestattungsplatz

    Diese Aufgabe gebietet, dass der Gesetzgeber die Fragen, wo und auf welche Weise verstorbene Personen bestattet werden, verbindlich regelt, die mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen einhergehenden Aufgaben als originär hoheitliche Aufgaben einordnet und öffentliche Hoheitsträger mit deren Erfüllung betraut (VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 - 11 K 4297/20 -, Rn. 30, juris).

    Für diejenigen Fälle, in denen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Abweichung vom Friedhofszwang geboten ist, hat der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 BestG die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen vorgesehen, sodass das Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten auch in derartigen Fallkonstellationen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 17. Januar 2007 - 1 K 1433/06.NW -, ESOVGRP).

    Es zielt unter anderem darauf ab, Gefahren zu unterbinden, die bei einem unsachgemäßen bzw. unwürdigen Umgang mit den Leichnamen von Verstorbenen entstehen können (VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30).

    Dem Antrag des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, dass durch die Errichtung einer privaten Grabstelle möglicherweise das (dem Grunde nach legitime) Interesse der Ortsgemeinde *** beeinträchtigt wird, die laufenden Kosten des von ihr betriebenen und unterhaltenen Friedhofs durch eine entsprechende Auslastung der verfügbaren Grabstellen decken zu können (vgl. ausführlich zu diesem Gesichtspunkt: VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 34).

    befindet und die Familie dort eine Familiengruft mit ausreichender Kapazität für zwei Urnengräber besitzt (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O., Rn. 38; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30 f.).

    Der Begriff des berechtigten Interesses wird im BestG nicht legaldefiniert, ist jedoch schwächer als der soeben angesprochene Begriff des Bedürfnisses und setzt mithin keine auf zwingende Gründe zurückzuführende Notwendigkeit voraus (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 30 zum entsprechendes Landesrecht Baden-Württembergs).

    Auch das zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, begründet aus sich heraus keinen besonderen Einzelfall (vgl. nur OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 32).

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