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   VG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 K 962/13   

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https://dejure.org/2013,14173
VG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 K 962/13 (https://dejure.org/2013,14173)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.06.2013 - 5 K 962/13 (https://dejure.org/2013,14173)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - 5 K 962/13 (https://dejure.org/2013,14173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vesetzung - Beseitugung des Einverständnisses - Fürsorgepflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung der Fürsorgepflicht aus § 45 S. 1 BeamtStG beim Streit um die erfolgreiche Beseitigung des Einverständnisses bzgl. der Versetzung eines Beamten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 BeamtStG, § 13 BeamtStG, § 45 S 1 BeamtStG
    Beamtenrecht: Versetzung - Beseitigung des Einverständnisses - Fürsorgepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 4 S 922/09

    Zur Feststellungsklage des Dienstherren eines Beamten gegen den sein

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 K 962/13
    Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen erklärten "Widerrufs" ihrer Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers gilt, dass das bekundete Einverständnis mit der Versetzung vom aufnehmenden Dienstherrn durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LBG die Versetzung verfügt hat, entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung beseitigt werden kann (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 -, beide juris).

    24 Zur Schließung der Regelungslücke, die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG hinsichtlich einer Beseitigung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn besteht, sind die (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG, § 13 LBG, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

    Sollte der aufnehmende Dienstherr seine Einverständniserklärung zur Versetzung erfolgreich beseitigt haben, steht ihm ein Rückabwicklungsanspruch gegen den abgebenden Dienstherrn zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

    Die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG bestehende Regelungslücke wird durch Heranziehung der (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG, § 13 LBG geschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

    Die Beweislast für die Arglist ebenso wie für die anderen Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG trägt der aufnehmende Dienstherr, der das Einverständnis beseitigen will, auch wenn es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache - zudem außerhalb seines Dienstbereichs - handelt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O., m.w.Nachw.).

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. zur Höhe des Streitwerts in der Hauptsache: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 -, juris, dieser Wert wurde in Anlehnung an 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 K 962/13
    Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen erklärten "Widerrufs" ihrer Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers gilt, dass das bekundete Einverständnis mit der Versetzung vom aufnehmenden Dienstherrn durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LBG die Versetzung verfügt hat, entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung beseitigt werden kann (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 -, beide juris).

    24 Zur Schließung der Regelungslücke, die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG hinsichtlich einer Beseitigung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn besteht, sind die (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG, § 13 LBG, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

    Die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG bestehende Regelungslücke wird durch Heranziehung der (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG, § 13 LBG geschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

    Danach sollen möglichst bald klare Verhältnisse geschaffen werden und im Interesse der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität die Ungewissheit über den Status des Beamten nicht unnötig lange bestehen bleiben (vergl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 1.02

    Aufnehmender Dienstherr; Beamter; Dienstherrnwechsel; Einverständnis; Heilung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 K 962/13
    Bei Rechtmäßigkeit - das ist mit "gelingt" gemeint - und damit Wirksamkeit der "Beseitigungserklärung" wäre von einem fehlenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn auszugehen mit der Folge der Nichtigkeit der Versetzungsverfügung, weil das Einverständnis eine materiell-rechtlich zwingend erforderliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Versetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 1.02 -, NVwZ-RR 2003, 370).
  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 K 962/13
    Kenntnis von arglistiger Täuschung hat die für die Rücknahme zuständige Behörde, wenn sie alle objektiven und subjektiven Tatumstände kennt; nicht erforderlich ist, dass sie Verhalten des Bewerbers als "arglistig" im Rechtssinne qualifiziert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1979 - 2 B 61.79 -, juris).
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