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   VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06   

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VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06 (https://dejure.org/2007,3736)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2007 - 7 K 3075/06 (https://dejure.org/2007,3736)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 7 K 3075/06 (https://dejure.org/2007,3736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und Hochschulorganen mitwirken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf die Befreiung von der Studiengebührenpflicht für Studierende aufgrund einer Mitwirkung in Gremien und Organen der Hochschule bzw. in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden; Verstoß des Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) gegen höherrangiges Recht ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).

    Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

    Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).

    Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr).

    Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39).

    Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr).

    Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45).

    Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307).

    Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46).

    Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).

    Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).

    Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).

    Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).

    Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).

    Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147).

    Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39).

    Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45).

    Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47).

    Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46).

    Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 ; 108, 1, 13 f. ).

    Die Bestimmungen des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 6.HRGÄndG - vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3138), mit denen der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Erststudiums und eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeführt hat (vgl. Art. 1 Nr. 3 6.HRGÄndG), sind vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226).

    Wie bereits das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist für die Wahl des Studienorts und der Hochschule - einschließlich der Entscheidung für ein Studium in Heimatnähe - eine Vielzahl von Faktoren bedeutsam und sind Studiengebühren in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten dabei von nachrangiger Bedeutung (vgl. Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245 ).

    Daraus resultierende Nachteile hat ein Land grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 248).

    Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).

    In jedem Fall verbleibt das grundsätzliche Problem, dass die Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums - ebenso wie die Entscheidung für oder gegen einen Studienort - von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren Gewicht für die individuelle Entscheidung schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von Studien nur schwer erschließen lässt (vgl. BVerfGE 112, 226, 245).

    Die Länder haben, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245).

    Dass dieses gesetzgeberische Ziel, mit der Studiengebühr insoweit die "wertbewusste Inanspruchnahme" der Ausbildungsleistungen der Hochschule zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 250), von vornherein nicht erreichbar wäre, lässt sich nicht feststellen.

    Jedenfalls seit der Diskussion um die Einführung allgemeiner Studiengebühren, die zur bundesrechtlichen Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit des Erststudiums durch Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG und in der Folge zu dessen Nichtigerklärung geführt hatte (BVerfGE 112, 226), mussten Studierende mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das Erststudium in Zukunft nicht kostenfrei bleiben wird.

  • VG Minden, 26.03.2007 - 9 K 3614/06

    Studiengebühren für das Erststudium in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig Gericht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    Vor diesem Hintergrund kommt es - ungeachtet des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG Vorgaben für die Verwendung des Gebührenaufkommens gemacht hat - für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Studiengebühr als Benutzungsgebühr nicht darauf an, zu welchen Zwecken das Gebührenaufkommen tatsächlich verwendet wird (vgl. auch Bosse, NRWVBl. 2007, 87, 89; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, zu § 17 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen).

    13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).

    Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR auszulegen, dass die Vertragsstaaten nicht generell und zwingend zur Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts verpflichtet sind: Lässt sich die eigentliche Zielsetzung der Bestimmung auf anderem Wege erreichen, entfällt die Notwendigkeit, an dem - dem Wortlaut nach hervorgehobenen - Instrument der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung festzuhalten (für dieses Ergebnis auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Vorschrift Riedel, Gutachten zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.).

    Der Gesetzgeber muss deshalb bei der Wiedereinführung von Studiengebühren gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat (vgl. Riedel, Gutachten, S. 11; Riedel/Söllner; JZ 2006, 270, 273; Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a. a. O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, Urteilsabdruck, S. 22).

    Dies kann bereits aus praktischen Gründen nicht beanstandet werden, weil aussagekräftige Studien eine verlässliche Datenbasis auf der Grundlage mehrerer Semester voraussetzen (vgl. etwa Lang, Internationale Erfahrungen zur sozialen Absicherung von Studiengebühren. Was kann Deutschland lernen?, RdJB 3/2005, S. 384, 391; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 - LTDrucks 13/4858, S. 16).

    Um so mehr gilt dies für auf das Ausland bezogene Studien (vgl. etwa Nagel, Studiengebühren und ihre sozialen Auswirkungen, Eine Analyse von Daten aus den USA, England, Schottland, den Niederlanden, Österreich, Australien und Neuseeland, Baden-Baden 2003; Strate, Studiengebühren - Analyse der sozialen Auswirkungen am Beispiel der Gebührenmodelle ausgewählter Staaten - Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2004; Lang, RdJB 2005, 384 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -).

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes, mit denen das Hochschulstudium ab dem Sommersemester 2007 einer Gebührenpflicht unterworfen wird, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).

    Insoweit wäre es im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, wenn - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - tatsächlich Gebühreneinnahmen in den Studienfonds flössen oder mit dem Gebührenaufkommen Finanzierungslücken gefüllt würden, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus dem Bereich von Studium und Lehre in andere studienfremde Bereiche entstanden sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Vensa).

    13 Abs. 2 c) IPwskR enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern eine rechtsverbindliche Verpflichtung (so auch Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 275 f.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39; VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, VENSA).

    Soweit Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR für regressive Maßnahmen rechtliche Vorgaben enthält (dazu im Folgenden), bedürfen diese jedenfalls keiner weiteren normativen Ausfüllung, sodass insoweit die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift anzunehmen ist (vgl. VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.; Klee, a.a.O., S. 213 ff.).

    Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Falle der Wiedereinführung der Studiengebührenpflicht grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des UN-Pakts begründet, wobei diese Vermutung von dem jeweiligen Vertragsstaat widerlegt werden kann (vgl. Nr. 45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art. 13 IPwskR, E/2002/22 (1999); Craven, a.a.O., S. 131 f.: "prima facie violation"; Klee, a.a.O., S. 215 f. ; VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).

    Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose eines fehlenden Abschreckungseffekts bei Einführung allgemeiner Studiengebühren derzeit allein auf der Basis einer Betrachtung der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung erfolgen, wobei auf den über die konkreten Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen ist (vgl. zum Maßstab VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 25-27).

    Dies wird von dem Kläger, der sich nicht darauf beruft, die Studiengebühren nicht in zumutbarer Weise aufbringen und sofort bezahlen zu können, auch nicht in Frage gestellt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 14 ).

    Die Kompetenz für das Hochschulwesen umfasst auch Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren als nichtsteuerliche Abgabe (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 243 ; 108, 1, 13 f. ).

    Anders als die Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG wird die Gebühr nicht "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. ).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).

    Die begriffliche Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich - allein - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1, 13 f. auch zur Bedeutung der Formenklarheit und Formenbindung für die Finanzverfassung; BVerfGE 92, 91, 114).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).

    Dabei ist zu berücksichtigen dass dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des Rangs von Gemeinschaftsinteressen eine gewisse Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97, 103 ff.; Umbach, a.a.O., Art. 12 Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 432).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 92, 277, 344; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    Da die Umsetzung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung grundsätzlich das Vorliegen von im Ermessen des Vertragsstaats liegenden staatlichen Maßnahmen voraussetzt und auch die Rechtsverwirklichung gemäß Art. 2 Abs. 1 IPwskR nach und nach erfolgen soll, erscheint zweifelhaft, ob Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR im Hinblick auf die Pflicht zur progressiven Rechtsverwirklichung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).

    Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).

    Nach Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteinen über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    Auch insoweit ist ihm ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum eingeräumt, der insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachverhalts, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abhängt und der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N.; 77, 308, 332; 110, 141, 157 f.; Jarass/Pieroth, GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 87 f.).

    Angesichts der noch unzureichenden Erkenntnisgrundlagen ist es allerdings geboten, dass der Gesetzgeber die weitere Situation beobachtet und die Regelungen überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen (zur Ableitung dieser Verpflichtung zur Nachbesserung aus Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR Riedel, Gutachten, S. 21 f. sowie Nrn. 37 und 52 der Allgemeinen Bemerkungen des Pakt-Ausschusses zu Art. 13 IPwskR; zum sog "monitoring" und "benchmarking" Klee, a.a.O., S. 158 ff., 161 ff.; zur verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht BVerfGE 110, 141, 158 m.w.N.; 112, 226, 242, 245; Augsberg/Augsberg, VerwArch 89 (2007), S. 290 ff., 305 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007.

  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
    Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297).

    Als sachlicher Grund zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die bereits angesprochene Besonderheit, dass die Gruppe der Wehrpflichtigen in einem verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis steht und sie treffende Nachteile daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht haben wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2004 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 15 A 2407/05

    Beschränkung der Gewährung eines Ausgleichs für Studienverzögerungen wegen der

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 444/07

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

  • BFH, 15.02.1973 - V R 152/69

    Voraussetzungen für Erlaß wegen sachlicher Unbilligkeit

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 08.07.1987 - 1 BvR 623/86
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 894/01

    Gewährung von Ausbildungsförderung nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

  • BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97

    Sonst eintretende - als Ermessenskriterium.

  • OVG Berlin, 18.01.2001 - 6 B 120.96
  • VG Hannover, 08.06.2007 - 6 B 8296/06

    Studienbeitrag; Studienbeitragserhebung; Studiengebühr; Studium; UN-Sozialpakt;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1982 - 9 S 386/82

    Verlängerung von Prüfungsfristen

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06

    Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07

    Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 7 K 3075/06 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.7.2007 - 7 K 3075/06 - zu ändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.11.2006 aufzuheben, .

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