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   VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19   

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VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19 (https://dejure.org/2020,7096)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2020 - 13 K 7090/19 (https://dejure.org/2020,7096)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. März 2020 - 13 K 7090/19 (https://dejure.org/2020,7096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Auswahlentscheidung des Justizministeriums erneut fehlerhaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VG Karlsruhe, 17.06.2019 - 13 K 1843/19
    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Mit rechtskräftigem Beschluss der erkennenden Kammer vom 17.06.2019 (13 K 1843/19) wurde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem (auch dort) Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

    Im Hinblick auf die Darlegungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 17.06.2019 wurde für ihn unter dem 14.08.2019 eine neue Anlassbeurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe erstellt.

    In dem neuen Auswahlvermerk für die streitgegenständliche Stelle vom 19.09.2019 wird vorab ausgeführt, für den Antragsteller habe keine neue Anlassbeurteilung erstellt werden müssen, da die bereits im Verfahren 13 K 1843/19 gerügte Voreingenommenheit seines Beurteilers aus Sicht eines objektiven Dritten unter keinem Gesichtspunkt festgestellt werden könne.

    Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Beurteiler des Beigeladenen seine Anlassbeurteilung und die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 17.06.2019 vor Abfassung der Beurteilung des Beigeladenen bekannt gewesen seien.

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beurteiler des Beigeladenen dessen Beurteilung wohl in Kenntnis seiner Beurteilung und der gerichtlichen Entscheidung vom 17.06.2019 mit dem Zweck "aufgepeppt" habe, den Beigeladenen als Besserqualifizierten darzustellen.

    Vielmehr sei der Beurteiler aufgrund der Entscheidung der Kammer vom 17.06.2019 gehalten gewesen, nicht mehr auf Jahre zurückliegende Beurteilungen eines anderen Beurteilers zu verweisen, sondern selbst eine deutlich ausführlichere Beurteilung zu erstellen.

    Die Gerichtsakte im Verfahren 13 K 1843/19 wurde zu dem Verfahren beigezogen.

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Bei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers zugrunde zu legen, der sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch unterscheidet, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem zu beurteilenden Richter oder Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 13).

    Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2017 - 2 B 19.17 -, juris, Rn. 11 f.; Urteil vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 13 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, juris, Rn. 32).

    Der Einfluss dieser Voreingenommenheit auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 21.12.2018 lässt sich auch ohne weiteres in deren Text festmachen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 14 f.), da der Beurteiler an prominenter Stelle, nämlich unmittelbar vor dem Gesamturteil, darauf hinweist, dass sich der Antragsteller bisher noch nicht in der vollen Verantwortung eines Kammervorsitzenden an einem Landgericht habe beweisen können.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 A 8.03

    Umfang des Erfordernisses der Überprüfung der Eignung und Leistung des Beamten;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2017 - 2 B 19.17 -, juris, Rn. 11 f.; Urteil vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 13 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, juris, Rn. 32).

    Der Einfluss dieser Voreingenommenheit auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 21.12.2018 lässt sich auch ohne weiteres in deren Text festmachen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 14 f.), da der Beurteiler an prominenter Stelle, nämlich unmittelbar vor dem Gesamturteil, darauf hinweist, dass sich der Antragsteller bisher noch nicht in der vollen Verantwortung eines Kammervorsitzenden an einem Landgericht habe beweisen können.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 4 S 1405/15

    Fehlerhafte Anlassbeurteilung für die Beförderung zum Vorsitzenden Richters am

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris, Rn. 4).

    Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 83; Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, juris, Rn. 8).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich, dass der Dienstherr ein Beförderungsamt nur demjenigen Bewerber verleihen darf, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 83; Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, juris, Rn. 8).

    Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris, Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2016 - 4 S 141/16

    Zulässigkeit der zusammenfassenden Bewertung in Bezug auf das angestrebte Amt bei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Etwas anderes ist mit der Zuständigkeit der unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die Erstellung von Beurteilungen (Ziff. 3.3.1, 2.5.1 VwVBRL-LRiStAG) nicht vereinbar und nimmt der Anlassbeurteilung zugleich die für eine Vergleichbarkeit erforderliche Aussagekraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris, Rn. 22).
  • VG Karlsruhe, 29.10.2015 - 2 K 3639/14

    Zur Frage der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Richters wegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Auf die Klage des Antragstellers hin verurteilte das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.10.2015 - 2 K 3639/14 -, die Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen und stellte fest, dass die Anlassbeurteilung ebenfalls rechtswidrig sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2014 - 4 S 1641/14

    Aussage der dienstlichen Beurteilung über die Vermittlung der Tatsachengrundlage;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
    Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris, Rn. 4).
  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

  • BVerfG, 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 07.11.2017 - 2 B 19.17

    Voreingenommenheit des Beurteilers i.R.d. Regelbeurteilung eines Richters für den

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2017 - 4 S 2241/16

    Dienstliche Beurteilung mit Bildung eines Gesamturteils

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2016 - 4 S 2644/15

    Vergleich und Unwirksamkeit des Urteil

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 S 1326/20

    Richterbeförderung; Senatsvorsitz am OLG; Vergleichbarkeit richterlicher

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2020 - 13 K 7090/19 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

    Dem hiergegen gerichteten weiteren Eilantrag des Antragstellers gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 12.03.2020 - 13 K 7090/19 - im Wesentlichen deshalb überwiegend statt, weil (a.) der Präsident des Oberlandesgerichts - insbesondere nach der eidesstattlichen Versicherung des zwischenzeitlich pensionierten früheren Vorsitzenden des Antragstellers - als Beurteiler voreingenommen gewesen sei, (b.) rechtsfehlerhaft davon ausgegangen worden sei, dass an das Amt des Vorsitzenden Richters am Landgericht höhere Anforderungen zu stellen seien als an "das gleiche Statusamt" eines Richters am Oberlandesgericht, weil (c.) die Ausschöpfung der Beurteilungen der Bewerber zu Lasten des Antragstellers nicht anhand der gleichen Maßstäbe erfolgt sei und weil der Auswahlvermerk (d.) rechtswidrig von der Beurteilung losgelöst Einzelaussagen in das Beurteilungssystem einpasse sowie (e.) in der Beurteilung enthaltene Aussagen selektiv ausgewählt bzw. sogar in ihr Gegenteil verkehrt und die eigene Einschätzung teilweise nicht hinreichend begründet habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.03.2020 - 13 K 7090/19 - (Juris Rn. 2-14), die beigezogenen Personalakten der Beteiligten und Verwaltungsakten des Ministeriums sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

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