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   VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04   

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VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04 (https://dejure.org/2005,21270)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.07.2005 - 5 K 281/04 (https://dejure.org/2005,21270)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 5 K 281/04 (https://dejure.org/2005,21270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kostenerstattung bei Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer Minderjähriger in Erstversorgungseinrichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 63.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Sie ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 - der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die in der Erstversorgungseinrichtung bis zum 31.10.1998 gewährte Hilfe auch über den 14.09.1997 hinaus erstattungsfähig sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.3 - Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -) hat diese Grundsätze für die hier vorliegende Fallgestaltung dahingehend konkretisiert, dass die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenswahrungsgrundsatz darauf beschränkt ist, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen.

    Die hier zur Beurteilung der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten sowie zur Wahrung der Interessen des Erstattungspflichtigen in Ausfüllung der Entscheidung des BVerwG vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 - entwickelten Kriterien und weiter die Frage, ob mit der Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Gewährung einer Maßnahme der Jugendhilfe der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung nachfolgender Maßnahmen der Jugendhilfe ausgeschlossen wird, sind grundsätzlich bedeutsam.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2002 - 12 A 4007/00

    Unterbringung eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in ein

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Die dadurch aufgetretene Lücke mangels weitergehender Regelung ist durch entsprechende Anwendung und Auslegung des § 111 S. 1 SGB X so zu schließen, dass in diesen Fällen - wie bisher - die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt (siehe hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002 - 12 A 4007/00 - VG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2004 - 5 K 565/03 - Zeitler, Ausschlussfrist und Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Jugendhilfe nach dem BSHG, SGB VIII oder SGB X, NDV 2003, 138; Böttiger, in: LPK-SGB X, § 111 Rz. 2, 24).

    Hierfür kommt es weder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) Leistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger an (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002, aaO; OVG Rheinland.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -).

  • VGH Bayern, 30.08.2004 - 12 B 00.1434

    Kinder- und Jugendhilfe, Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Danach sind Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.03 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 - BayVGH, Urt. v. 30.08.2004 - 12 B 00.1434 -).

    Die Jugendhilfe ist jedoch keine Dauerleistung im Rechtssinne (so aber wohl VGH München, Urt. v. 30.08.2004 - 12 B 00.1434 -).

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, dass weder die Zugehörigkeit zum Kreis der Asylsuchenden noch die Anrechnung auf die Aufnahmequote nach § 45 AsylVfG der Anwendbarkeit des § 89d SGB VIII entgegenstehen.

    Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 25/98 -, BVerwGE 109, 155; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., 2000, § 89f Rz. 3).

  • BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 19.02

    Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung; Fristlauf; Fristlauf zur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der hiernach angeordneten Anwendung des § 111 S. 2 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung entschieden, dass hiervon nicht solche Erstattungsfälle erfasst werden, in denen nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung des § 111 S. 2 SGB X der Anspruch auf Erstattung schon ausgeschlossen war (BVerwG, Urt. v. 10.4.2003 - 5 C 19.02 - im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R - Breitkreuz, in: LPK-SGB X, 2000, § 120 Rz. 5).
  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 24/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - behindertes Kind -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschung beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 18.5.2004 - B 1 KR 24/02 R -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2000 - 12 A 12373/99

    Zur Ausschlussfrist des § 111 SGB X

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Hierfür kommt es weder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) Leistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger an (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002, aaO; OVG Rheinland.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -).
  • VG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 K 1836/04

    Erstattung der Jugendhilfeleistung und § 111 S. 1 SGB X

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urt. vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; VG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2004 - 8 K 1836/04 -).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R

    Erstattungsstreitigkeit - Erstattungsanspruch - Entstehung - Kenntnis -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der hiernach angeordneten Anwendung des § 111 S. 2 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung entschieden, dass hiervon nicht solche Erstattungsfälle erfasst werden, in denen nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung des § 111 S. 2 SGB X der Anspruch auf Erstattung schon ausgeschlossen war (BVerwG, Urt. v. 10.4.2003 - 5 C 19.02 - im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R - Breitkreuz, in: LPK-SGB X, 2000, § 120 Rz. 5).
  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R

    Rechtsweg bei Erstattungsansprüchen, Untergang des Erstattungsanspruchs durch

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04
    Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urt. vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; VG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2004 - 8 K 1836/04 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03

    Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung) - Kostenerstattung; Rechtswidrigkeit der Hilfe

  • BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 58.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2007 - 12 S 2506/06
    Diese Unterschiede schlössen es aus, die unter Hinweis auf die Inobhutnahme eines Jugendlichen oder die ihm gewährte Hilfe zur Erziehung erfolgte Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs auch auf die zu einem späteren Zeitpunkt bewilligte Hilfe für junge Volljährige zu erstrecken (im Ergebnis ebenso Verwaltungsgerichte Stuttgart, Urteil vom 29.11.2004 - 8 K 1836/04 - und Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2005 5 K 281/04 -, juris).

    Nach Stimmen in der Kommentarliteratur handelt es sich insofern bei der Hilfe für junge Volljährige - im Gegensatz zum JWG -nicht mehr um eine Fortsetzungshilfe (Kunkel, SGB VIII, 2006, § 41 Rn.1) und liegt in der Fortführung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus konkludent gar die Begründung eines neuen Leistungsverhältnisses; eine entsprechende ausdrückliche bzw. schriftliche Erklärung erscheine aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit deshalb sinnvoll (Wiesner, SGB VIII, 2006, § 41 Rn.16); zur Ablehnung eines "Fortsetzungszusammenhangs"  s. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.07.2005, aaO, in einem anderen Verfahren der Klägerin.  .

  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.3906

    Kostenerstattung (Abweisung), Ausschluss des Anspruchs

    Abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede des Beklagten (vgl. BSG, U.v. 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - juris Rn. 19; VG Karlsruhe, U.v. 12.7.2005 - 5 K 281/04 - juris Rn. 56; VG Stuttgart, U.v. 29.11.2004 - 8 K 1836/04 - juris Rn. 30; Weber in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2023, § 111 SGB X, Rn. 2 ff.).

    Hierfür kommt es weder auf die Abrechnung noch auf die Zahlung des Entgelts an einen (dritten) Leistungserbringer bzw. die vermögensmäßige Belastung beim Leistungsträger an (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 12.7.2005 - 5 K 281/04 - juris Rn. 45; Weber in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 1.6.2023, § 111 SGB X, Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 12 A 1121/07
    Auch wenn an die Dokumentation der Abläufe für die Ermittlung des Hilfebedarfes und der bisher insoweit ergriffenen Maßnahmen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sein sollten und ausreichend, aber auch erforderlich sein sollte, dass sich aus der Gesamtschau der über den jungen Menschen getroffenen (schriftlichen) Feststellungen die maßgeblichen Gründe für die Hilfeleistung hier nach § 41 SGB VIII nachvollziehen lassen, so das vom Kläger herangezogene Urteil des VG Karlsruhe vom 12. Juli 2005 - 5 K 281/04 -, juris, hätte - angesichts des Fehlens jeglicher substantiierter Feststellungen und Aufzeichnungen zu einer der konkreten Problemsituation zugrunde liegenden Mängellage der erforderlichen Art schon bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII - auch der Beklagte selbst eine Fortsetzung der Hilfe vernünftigerweise ablehnen müssen.
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