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   VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13   

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VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13 (https://dejure.org/2015,19769)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2015 - 4 K 395/13 (https://dejure.org/2015,19769)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Februar 2015 - 4 K 395/13 (https://dejure.org/2015,19769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts beim Zusammentreffen zweier Demonstrationen; Voraussetzungen für die Feststellung der rechtswidrigen Verhinderung einer Versammlung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Schutz vor Störungen und Ausschreitungen Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeines Polizeirecht; (polizeiliches) Obdachlosenrecht; Versammlungsrecht; Vereinsrecht - Versammlung; Gegendemonstranten; Anspruch auf Auflösung der Gegendemonstration; zwangsweise Entfernung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei möglicher Gesundheitsgefährdung durch Zwangsmaßnahmen keine Auflösung von Gegendemonstration

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei möglicher Gesundheitsgefährdung durch Zwangsmaßnahmen keine Auflösung von Gegendemonstration

Papierfundstellen

  • VBlBW 2016, 124
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 - Rn. 9 m.w.N. ).

    Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO u. Beschl. v. 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 ).

    Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO; BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 ff. u. v. 26.03.2001, aaO u. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • VG Karlsruhe, 02.10.2012 - 4 K 2369/12

    Anforderungen an die Gefahrenprognose beim Demonstrationsverbot

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte mit Beschluss vom 02.10.2012 - 4 K 2369/12 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des NPD-Landesverbandes gegen diese Verfügung ohne Modifikationen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO wieder her.

    Dem Gericht liegt eine Verwaltungsakte der Beklagten (2 Hefte) sowie die Verwaltungsgerichtsakten im vorausgegangenen Eilverfahren (4 K 2369/12) vor.

    34 Die Beklagte hat in Bezug auf die angemeldete und aufgrund des Beschlusses des VG Karlsruhe vom 02.10.2012 (- 4 K 2369/12 -) unter Einhaltung der Auflagenanordnung vom 02.10.2012 zulässig gewesene Demonstration weder durch ihr Verhalten vor der Versammlung, noch durch Anordnungen, noch durch zurechenbares Unterlassen die Demonstration des NPD-Landesverbandes am 03.10.2012 in Heidelberg und damit Rechte des Klägers unter Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG verhindert.

    Das Thema selbst verstößt nicht gegen Strafvorschriften (s. Beschl. des VG Karlsruhe vom 02.10.2012 - 4 K 2369/12 -) und ist mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    Verbote und Auflösungen nach § 15 Abs. 1 VersG dürfen nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315-372 = Rn. 80; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2015 - 1 S 257/13 - Rn. 38 ).

    Das Versammlungsgrundrecht schützt zwar nicht vor Strafverfolgung, so dass Maßnahmen nach der StPO grundsätzlich zulässig sind, aber nur für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Handlungen, die nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 2334/81, 1 BvR 341/81 - u. Beschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 - Rn. 40, 43 m.w.N. , § 412 Abs. 3 VersG).

    Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen "umzufunktionieren" und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen; praktisch könnte dann jede Großdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer "Erkenntnisse" über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 ff. = Rn. 92 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    Die Anmeldepflicht aus § 14 Abs. 1 VersG gilt nicht für eine sich ungeplant aus aktuellem Anlass grundsätzlich ohne Einladung und Versammlungsleiter bildende Spontanversammlung, soweit der mit ihr verfolgte Zweck bei Einhaltung der Anmeldepflicht nicht erreicht werden könnte (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 - ), was hier nicht in Abrede gestellt werden kann.

    Die zwangsweise Entfernung der Gegendemonstranten hätte eine Auflösung dieser Versammlung bedeutet, d.h. die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 - Rn. 20 ), oder jedenfalls eine erhebliche Einschränkung der Gegendemonstration.

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO u. Beschl. v. 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 ).

    In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO; BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 ff. u. v. 26.03.2001, aaO u. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO; BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 ff. u. v. 26.03.2001, aaO u. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

    Diese Abwägung obliegt der Versammlungsbehörde (BVerfG, Beschl. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - ; VG Aachen, Urt. v. 29 04.2011 - 6 K 603/10 - Rn. 48 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.11.2003 - 12 B 11822/03 - ).

  • VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises bei einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    Denn solche Maßnahmen der Polizei sind ohne vorherige Auflösung der Versammlung oder ohne vorherigen Ausschluss einzelner Versammlungsteilnehmer nicht zulässig (VG Stuttgart, Urt. v. 12.06.2014 - 5 K 808/11 - Rn. 38 ).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das von der Polizei als strafbare Handlung angesehene Verhalten selbst den Schutz des Versammlungsgrundrechts genießt (VG Stuttgart, Urt. v. 12.06.2014, aaO, Rn. 22, 26; a.A. VG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2014 - 5 K 659714.F - ).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    Das Versammlungsgrundrecht schützt zwar nicht vor Strafverfolgung, so dass Maßnahmen nach der StPO grundsätzlich zulässig sind, aber nur für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Handlungen, die nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 2334/81, 1 BvR 341/81 - u. Beschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 - Rn. 40, 43 m.w.N. , § 412 Abs. 3 VersG).

    In einem solchen Fall besteht eine Sperrwirkung des Versammlungsrechts auch gegenüber strafprozessualen Maßnahmen (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 - aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 - 1 S 257/13

    Fortsetzungsfeststellungsklage - zum Feststellungsinteresse bei im Vorfeld einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - Rn. 20 m.w.N. ; VG Stuttgart, Urt. v. 09.11.2004 - 5 K 4608/03 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2015 - 1 S 257/13 - Rn. 38 ).

    Verbote und Auflösungen nach § 15 Abs. 1 VersG dürfen nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315-372 = Rn. 80; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2015 - 1 S 257/13 - Rn. 38 ).

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
    Damit war eine Meinungskundgabe verbunden (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - Rn. 32), die sich gegen die vom NPD-Landesverband vertretene Auffassung richtete.
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

  • VG Aachen, 29.04.2011 - 6 K 603/10

    Eine räumliche Trennung von Versammlungsteilnehmern aus der Szene der autonomen

  • VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 4608/03

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Versammlung in einer Fußgängerzone

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10

    Pflichten des Versammlungsleiters

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 32.79

    Frage nach der Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmitteleinlegung -

  • BVerwG, 25.06.2013 - 1 WB 47.12

    Umwandlung der Anordnung einer Auslandsdienstreise eines Soldaten in eine

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

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