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   VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02   

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VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02 (https://dejure.org/2003,24964)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 (https://dejure.org/2003,24964)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 5 K 1141/02 (https://dejure.org/2003,24964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Linienverkehrsgenehmigung - Beauftragung von Subunternehmern; Besitzstandsklausel

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen; Erbringung von Verkehrsleistungen ausschließlich durch Subunternehmer; Wiedererteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an den vorhandenen Unternehmer; Recht auf eine ermessensfehlerfreie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2004, 309
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.06.1998 - 3 B 223.97
    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    Zum anderen ist dies der Anspruch des konkurrierenden Bewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde, wenn mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen und kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1, S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997, 121; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, a. a. O.; Beschl. v. 18.06.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O. S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, a. a. O., und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Die Genehmigungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung des Besitzstandinteresses des vorhandenen Unternehmers in erster Linie darauf abzustellen, welcher der Bewerber die bessere Verkehrsbedienung bietet (BVerwG, Beschl. v. 18.06.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O. S. 3).

    Erweist sich danach, dass die Bewerber eine gleich gute Verkehrsbedienung anbieten, kann es ermessensfehlerfrei sein, demjenigen den Vorzug zugeben, der das Verkehrsbedürfnis erkannt und sich zu erst durch Stellung eines Antrages um die Befriedigung dieses Verkehrsbedürfnisses bemüht hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O. S. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94

    Linienverkehrsgenehmigung: Bedeutung der Besitzstandsschutzklausel des PBefG § 13

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    Zum anderen ist dies der Anspruch des konkurrierenden Bewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde, wenn mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen und kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1, S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997, 121; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, a. a. O.; Beschl. v. 18.06.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O. S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, a. a. O., und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Die Bedeutung der Besitzstandklausel des § 13 Abs. 3 PBefG liegt gerade darin, dass sie gegenüber den zwingenden Versagungsgründen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) bis c) PBefG eine ebenso selbständige wie gleichwertige Regelung darstellt und insbesondere den Vorrang des bei der Entscheidung über die Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung vorhandenen Unternehmers aufhebt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, a. a. O. m. w. Nachw.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - 3 S 812/99

    Linienverkehrsgenehmigung - Auswahl unter Mitbewerbern

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    Zum anderen ist dies der Anspruch des konkurrierenden Bewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde, wenn mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen und kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1, S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997, 121; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, a. a. O.; Beschl. v. 18.06.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O. S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, a. a. O., und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur darauf hin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 74.67

    Ausgestaltungsvorrecht des Schienenunternehmens im Schienenparallelverkehr und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    Zum anderen ist dies der Anspruch des konkurrierenden Bewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde, wenn mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen und kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1, S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997, 121; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, a. a. O.; Beschl. v. 18.06.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O. S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, a. a. O., und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 90.66

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Berufsverkehr trotz schwebenden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    Denn der darin normierte Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen erfasst nicht nur das vorhandene Verkehrsangebot und die darin tätigen - vorhandenen - Unternehmer (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1968 - VII C 90.66 - BVerwGE 30, 347), sondern auch den übergangenen (Neu-) Bewerber für eine Linienverkehrsgenehmigung, der einen eigenen Genehmigungsanspruch nach dem Personenbeförderungsgesetz geltend macht (BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    Denn der darin normierte Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen erfasst nicht nur das vorhandene Verkehrsangebot und die darin tätigen - vorhandenen - Unternehmer (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1968 - VII C 90.66 - BVerwGE 30, 347), sondern auch den übergangenen (Neu-) Bewerber für eine Linienverkehrsgenehmigung, der einen eigenen Genehmigungsanspruch nach dem Personenbeförderungsgesetz geltend macht (BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 23.03.1984 - 7 C 29.82

    Personenbeförderung - Beförderungsentgelt - Schülerfahrgeldermäßigung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    In diesen einfach-rechtlichen Drittschutz ist die Klägerin als Kommanditgesellschaft einbezogen, da auch eine nicht rechtsfähige (Handels-) Gesellschaft als "natürliche Person" i. S. des § 3 Abs. 1 PBefG Unternehmer und Träger einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1984 - 7 C 29.82 - BVerwGE 69, 104; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., B § 3, Anm. 1).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97

    Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen mit Omnibussen; § 13 Abs. 1

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    Denn dieser Versagungsgrund bezweckt nicht anders als § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG den Schutz eines übergangenen (Neu-)Bewerbers (so im Ergebnis wohl auch BVerwG, Beschl. 06.04.2000, a. a. O. S. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - LKV 1999, 31).
  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    Zum anderen ist dies der Anspruch des konkurrierenden Bewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde, wenn mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen und kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1, S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997, 121; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1982 - 10 S 583/80

    Personenverkehrsgenehmigung für Gelegenheitsverkehr ohne Bezug auf konkrete

    Auszug aus VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02
    Für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr ist anerkannt, dass ein Unternehmer, der nicht über eigene Busse verfügt und zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs ausschließlich fremde Busse verwenden will, im Genehmigungsantrag keine konkreten Fahrzeuge zu benennen braucht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.1982 - 10 S 583/80 -).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81

    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

  • BVerwG, 02.10.1991 - 7 B 59.91

    Öffentliches Verkehrsinteresse - Personenbeförderungsrechtliche Genehmigung -

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

  • VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05

    Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen

    Eine der X-AG für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der A-GmbH nicht beteiligten Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben.

    Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Klägerin, die Beigeladene sowie die übrigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-Württemberg 3 S 1935/04 vor.

    Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.).

    Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.).

    Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03

    Versagung einer Genehmigung zum Linienverkehr - Zuverlässigkeit des Unternehmers;

    Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2003 - 5 K 1141/02 - wird zurückgewiesen.

    Auf die am 10.8.2001 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 14.1.2003 - 5 K 1141/02 - die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5.7.2001 auf.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.1.2003 - 5 K 1141/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Eine der ... für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der ... nicht beteiligten Antragstellerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben.

    Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten im Verfahren 5 K 1141/02 und im vorliegenden Verfahren vor.

    Für andere Unternehmer, die - wie die Antragstellerin - Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung erbringen und als Bewerber um die Erteilung einer Liniengenehmigung und einer einstweiligen Erlaubnis auftreten, kann nichts Anderes gelten (im Ergebnis wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.1990 - 14 S 1005/90-), zumal sie bei Erteilung einer Genehmigung an einen Konkurrenten nach § 13 PBefG klagebefugt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.; Urt. der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - m. w. Nachw.; a. A. noch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.01.1996 - 1 M 1/96 - NVwZ-RR 1997, 139 f.).

    Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die erteilte Genehmigung eindeutig dem Gesetz widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1968, a. a. O. S. 352), insbesondere weil offensichtlich der Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gegeben ist oder weil die bei einem Bewerberüberhang zu treffende Auswahlentscheidung (vgl. dazu Urt. der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - m. w. Nachw.) offensichtlich rechtswidrig ist, oder wenn die einstweilige Erlaubnis mehrfach wiederholt erteilt und dadurch als "verkappte Genehmigung" missbraucht wird (vgl. Beschl. der Kammer vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -).

  • VG Karlsruhe, 18.12.2003 - 5 K 2742/03
    Nachdem sie von der Wiedererteilung der Genehmigung an die Beigeladene erfahren hatte, erhob sie dagegen nach erfolglosem Vorverfahren Anfechtungsklage, der das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - mit der Begründung stattgab, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung über beide Genehmigungsanträge fehle.

    Für Neubewerber wie die Antragstellerin kann nichts Anderes gelten, zumal sie sogar bei Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG klagebefugt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 4, Urt. der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - m. w. Nachw.; a. A. aber noch OVG Greifswald, NVwZ-RR 1997, 139 f.).

    Zwar hat das Regierungspräsidium ihr für den betreffenden Verkehr bereits am 05.12.2000 eine Genehmigung für acht Jahre erteilt und die rechtsgestaltende "kassatorische" Aufhebung dieser Genehmigung durch das Urteil der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - ist mangels Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Urteils noch nicht wirksam (vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 121 Rn. 37 m. w. Nachw.).

    Die im Urteil der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - und im Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 - festgestellte Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 05.12 200 folgt insbesondere nicht daraus, dass ein zwingender Versagungsgrund in diesem Sinne vorliegt, sondern daraus, dass es an einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung über konkurrierende Genehmigungsanträge mangelt.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 3 S 2455/06

    Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

    Die ihr für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf die Klage der Klägerin mit Urteil vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - auf.
  • VG Karlsruhe, 28.04.2009 - 5 K 424/07

    Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung bei mehreren Bewerbern

    Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.; Urt. d. Kammer v. 05.09.2006 - 5 K 1367/05 -).

    Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.).

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