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   VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20   

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VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20 (https://dejure.org/2021,8638)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2021 - 10 K 3918/20 (https://dejure.org/2021,8638)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. April 2021 - 10 K 3918/20 (https://dejure.org/2021,8638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • vgkarlsruhe.de (Pressemitteilung)

    PFC-Belastung in Rastatt: Eilantrag auf Unterlassung von Äußerungen des Umweltbundesamtes erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    c) In einer teilweise der vorliegenden Fallgestaltung gleichgelagerten Konstellation, in welcher die dortige Beschwerdeführerin die gerichtliche Verpflichtung zur Unterlassung einer Aussage begehrte, sie vertreibe "Gen-Milch", hat das Bundesverfassungsgericht in Ausdifferenzierung dieses Maßstabs ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe diesen auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen dürfen (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 - juris "Gen-Milch").

    Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasse, stehe hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen (so BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O., Rn. 23).

    d) Ausgehend hiervon hat es das Bundesverfassungsgericht seiner ständigen Rechtsprechung folgend weiter dahinstehen lassen, ob das zivilgerichtlich anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - auf das sich auch die Antragstellerin im vorliegenden Fall beruft - und das zivilgerichtlich ebenfalls anerkannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht - das die Antragstellerin hier ebenfalls für sich in Anspruch nimmt - grundrechtlich fundiert sind (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

    Dies gelte namentlich für die Annahme, dass es sich bei der Frage nach möglichen Risiken der Anwendung gentechnischer Verfahren im Zuge der Lebensmittelherstellung um ein Thema von hohem öffentlichen Interesse handle, sowie für die Erwägungen, aufgrund deren der Bundesgerichtshof eine unzulässige Anprangerung der Beschwerdeführerin abgelehnt habe (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O., Rn. 25 f.).

    Sie soll - wenn überhaupt - die Aufmerksamkeit des Adressaten erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O., Rn. 23).

    Da aufgrund der Deutungsoffenheit der beanstandeten Äußerung schon kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin angenommen werden kann, braucht nicht entschieden werden, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus einer Übertragung der Grundsätze ergibt, die das Bundesverfassungsgericht für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen durch Tatsachenbehauptungen Privater entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016, a.a.O.) und die die Antragstellerin hier für sich in Anspruch nimmt.

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    b) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - juris "IM Sekretär") geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen.

    Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (so zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O., Rn. 33-36; vgl. in der Folge auch BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a. - juris).

    Diese sind verletzt, wenn sich der Äußernde selektiv und ohne dass dies für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte stützt und hierbei verschweigt, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht (so wiederum BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O., Rn. 44 u. 45 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und des BGH).

    Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 - juris, Rn. 21f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.).

    Da aufgrund der Deutungsoffenheit der beanstandeten Äußerung schon kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin angenommen werden kann, braucht nicht entschieden werden, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus einer Übertragung der Grundsätze ergibt, die das Bundesverfassungsgericht für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen durch Tatsachenbehauptungen Privater entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016, a.a.O.) und die die Antragstellerin hier für sich in Anspruch nimmt.

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Durchführung bodenschutzrechtlicher

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    Die gegen diese Inanspruchnahmen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (VG Karlsruhe, Urteil v. 24.10.2017 - 6 K 791/16 - juris).

    Die Kammer folgt insoweit den Feststellungen des erkennenden Gerichts in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.10.2017 (- 6 K 791/16 - juris).

    Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser im Urteil des Gerichts vom 24.10.2017 (a.a.O.) getroffenen Feststellungen überzeugt und macht sich diese zu eigen.

    Schließlich durfte sich das Umweltbundesamt bei der beanstandeten Äußerung auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24.10.2017 (a.a.O.) stützen.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    Art. 12 Abs. 1 GG schützt daher nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 - juris, Rn. 60 "Glykolwein").

    Im Übrigen ist die Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für betroffene Wettbewerber auf das zur Informationsgewährung Erforderliche zu beschränken (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002, a.a.O., Rn. 63).

    Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereichs steht in solchen Fällen auch die Rechtswidrigkeit fest, da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als unrichtig erkannten Information ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002, a.a.O., Rn. 63 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

    Die beanstandete Äußerung wäre nach den Maßstäben der "Glykolwein"-Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002, a.a.O.) zudem deshalb nicht zu untersagen, weil der Sachverhalt hier vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist.

  • BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 - juris, Rn. 21f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.).

    Da aufgrund der Deutungsoffenheit der beanstandeten Äußerung schon kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin angenommen werden kann, braucht nicht entschieden werden, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus einer Übertragung der Grundsätze ergibt, die das Bundesverfassungsgericht für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen durch Tatsachenbehauptungen Privater entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016, a.a.O.) und die die Antragstellerin hier für sich in Anspruch nimmt.

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (so zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O., Rn. 33-36; vgl. in der Folge auch BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a. - juris).

    Da aufgrund der Deutungsoffenheit der beanstandeten Äußerung schon kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin angenommen werden kann, braucht nicht entschieden werden, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus einer Übertragung der Grundsätze ergibt, die das Bundesverfassungsgericht für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen durch Tatsachenbehauptungen Privater entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016, a.a.O.) und die die Antragstellerin hier für sich in Anspruch nimmt.

  • BVerwG, 28.09.1981 - 7 B 188.81
    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    Etwas anderes gilt nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Feststellungen des anderen Gerichts bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1981 - 7 B 188.81 - juris, Rn. 7; OVG RP, Urt. v. 09.05.1989 - 6 A 124/88 - juris, Rn. 40; Rixen, in: Sodann/Ziekow, VwGO GroßKomm, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 59; Dawin, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 108 Rn. 20).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1989 - 6 A 124/88

    Widerruf der Approbation nach Verlust des Besitzes der Kassenarztzulassung wegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    Etwas anderes gilt nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Feststellungen des anderen Gerichts bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1981 - 7 B 188.81 - juris, Rn. 7; OVG RP, Urt. v. 09.05.1989 - 6 A 124/88 - juris, Rn. 40; Rixen, in: Sodann/Ziekow, VwGO GroßKomm, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 59; Dawin, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 108 Rn. 20).
  • VG Karlsruhe, 11.04.2017 - 6 K 7812/16

    Anspruch auf Unterlassung staatlicher Informationen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (vgl. dazu nur OVG NRW, Beschl. v. 23.04.2012 - 13 B 127/12 - NVwZ 2012, S. 767; Bay. VGH Beschl. v. 06.07.2012 - 4 B 12.952 - juris, Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.04.2017 - 6 K 7812/16 - juris).
  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269

    Von einem Jugendspielplatz mit "Streetballanlage" ausgehende Lärmimmissionen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20
    Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn für die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches wäre in der Hauptsache die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage statthaft, da die Antragstellerin nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein sonstiges Behördenhandeln bzw. - unterlassen begehrt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014 - 10 S 249/14 - juris, Rn. 19; Bay. VGH, Urt. v. 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris, Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2012 - 13 B 127/12

    Über E-Zigaretten und andere behördliche Warnungen

  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952

    Unterlassungsanspruch; unwahre Tatsachenbehauptung; allgemeines

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 10 S 249/14

    Klage wegen Lärm auf einem öffentlichen Bolzplatz

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2797/17

    PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden: Bodenschutzrechtliche

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 10 S 1585/21

    Umweltinformation; aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit; Vereinfachung eines

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. April 2021 - 10 K 3918/20 - wird zurückgewiesen.
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