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VG Karlsruhe, 15.05.2001 - 11 K 144/01 |
Zitiervorschläge
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Nichtabholung des beschlagnahmten Wagens nach Aufhebung der Beschlagnahme
§ 94 Abs. 2 StPO, nach Aufhebung der Beschlagnahme besteht zwischen der Polizei und dem Betroffenen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das §§ 688 ff BGB entsprechend anwendbar sind und für das Gebühren erhoben werden können (§§ 1 Abs. 1, 2, 3 LGebG, Nr. 57.4 Gebührenverzeichnis)
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kosten für Verwahrung eines nicht abgeholten Pkw
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen, 12.10.1995 - 3 S 111/95
Sicherstellung; Verwahrung; Kfz; Kostenersatzanspruch; Fristablauf
Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2001 - 11 K 144/01
Wird, wie hier, der Berechtigte über die Verwahrung unterrichtet und ihm die Möglichkeit eingeräumt, die verwahrte Sache jederzeit abzuholen, so liegt für diesen Zeitraum ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis vor (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.10.1995 - 3 S 111/95 -, SächsVBl. 1996, 252 ff. m. w. N.), für das die §§ 688 ff. BGB entsprechend gelten. - BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96
Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung …
Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2001 - 11 K 144/01
Es handelt sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch, der sich gegen den jeweiligen Anspruchsgegner richtet und auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes zielt (BVerwG, Urt. v. 30.10.1997, BVerwGE 105, 288 ff. = NVwZ 1998, 1292 ff. m. w. N.).
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2006 - 5 S 2497/05
Abgeschleppter und in Verwahrung genommener PKW; Aufwendungsersatz; …
Die für die Verwahrung von Fahrzeugen durch den Polizeivollzugsdienst einschlägigen Tatbestände der Nrn. 57.5.2.1 und 57.5.2.2 des Gebührenverzeichnisses - GebVerz - (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 15.05.2001 - 11 K 144/01 - VENSA;… Würtenberger u.a., Polizeirecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnrn. 830, 904) laut der auf Grund von § 2 Abs. 1 und 2 LGebG 1961 erlassenen Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden 1993 (GebVO) gelten insoweit auch nicht etwa entsprechend für die Beklagte als Straßenbaubehörde.