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   VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19   

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VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 (https://dejure.org/2020,27132)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 (https://dejure.org/2020,27132)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. September 2020 - A 9 K 4825/19 (https://dejure.org/2020,27132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, § 80 Abs 4 VwGO, Art 27 Abs 3 EUV 604/2013, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 27 Abs 4 EUV 604/2013
    Dublin-Verfahren; Aussetzung der Vollziehung von Überstellungsentscheidungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen Reisebeschränkungen während der Corona-Pandemie

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist strukturell geeignet, den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 19).

    Sie wurde jedoch mit Eingang des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage beim Verwaltungsgericht, der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO entfaltet, am 22.07.2019 unterbrochen und begann erst mit Ergehen der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 25.10.2019 im Verfahren A 9 K 4826/19 erneut zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 17).

    aaa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde generell geeignet ist, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, BVerwGE 156, 9 = juris, Rn. 18).

    Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = ZAR 2019, 198 [200] mit beachtlichen Einwänden Pfersich [202 f.]).

    Zudem würde so die - durch Art. 27 Abs. 3 lit. a) - c) Dublin III-VO ausdrücklich eröffnete - Entscheidung des Bundesgesetzgebers unterlaufen, grundsätzlich dem Kläger die Entscheidung zu überlassen, ob er in Folge der Klageerhebung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist in Kauf nehmen will (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 32).

    Weitere Grenzen folgen aus den Belangen des zuständigen Mitgliedstaats, die ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 25).

    Zwar darf - im Sinne eines behördlichen Verfahrensermessens - in diesen Fällen eine behördliche Aussetzungsentscheidung ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27); eine Fristunterbrechung folgt hieraus jedoch nur dann, wenn bei willkürfreier Betrachtung objektiv bestehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung auch tatsächlich handlungsleitend für die behördliche Aussetzungsentscheidung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27, 34: "aus sachlich vertretbaren Erwägungen", "zum Anlass nimmt").

    Die vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin geforderte Willkürkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27) bezieht sich demgegenüber nur auf die logisch nachgelagerte Frage, ob das Bundesamt in sachlich vertretbarer Weise annehmen konnte, dass im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung bestanden, die eine Aussetzung der Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung rechtfertigen können (a.A. im Hinblick auf eine bloße Willkürkontrolle z.B. VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris, Rn. 25).

    Schon die Außerachtlassung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest etablierten Mindestvoraussetzung der Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs, im Hinblick auf den die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn.26), macht dabei deutlich, dass die insoweit einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamts nicht auf die Ermöglichung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern alleine auf eine unilaterale Verlängerung der Überstellungsfrist abzielte (so auch VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 22 f.).

    Insbesondere lag vorliegend kein Fall vor, in dem etwaige Überstellungshindernisse etwa durch Einholung einer individuellen Zusicherung kurzfristig hätten ausgeräumt werden können (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 10, 13 f.) oder die Aussetzung der Wahrung der Effektivität einer Verfassungsbeschwerde diente (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 31).

    Ein Erst-Recht-Schluss, der eine fristunterbrechende Aussetzungsentscheidung auch in Fällen ermöglicht, in denen die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung feststeht (so in der Sache VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 48), wäre mit der rechtsschutzsichernden Funktion der Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO nicht vereinbar und liegt weit außerhalb der Konstellationen, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung bislang eine Aussetzungsentscheidung mit fristunterbrechender Wirkung angenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 31; Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, BVerwGE 156, 9 = juris, Rn. 18).

    Die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung gehört daher zu den Überstellungsmodalitäten, zu deren Regelung dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Regelfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08 [Petrosian] -, juris, Rn. 40 ff.; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 17, 26).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20

    Behördlichen Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach EUV

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    Die allgemeine Aussetzung der Vollziehung von Überstellungsentscheidungen nach Italien durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zusammenhang mit der im März 2020 vor dem Hintergrund der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie unionsweit verhängten Reisebeschränkungen war nicht geeignet, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist herbeizuführen (im Ergebnis wie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 8 ff.; entgegen VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 27 ff. [zur Überstellung in die Republik Österreich]).

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle der höheren Gewalt oder andere, nicht vom Kläger zu vertretende Umstände widerspräche dem der Dublin III-VO zugrundeliegenden Beschleunigungsgedanken und kommt daher nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 33 ff.).

    Dies entspricht auch dem Verständnis der vorgenannten Maßstäbe in weiten Teilen der Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 9 ff.; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 21 f. m.w.N.).

    eee) Im Hinblick auf die Frage nach einer Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die von der Beklagten getroffene Aussetzungsentscheidung vom 30.03.2020 ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Aussetzungsentscheidung der Verwirklichung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf diente (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 15, 21 f. sowie - stellvertretend für viele -VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 11.08.2020 - W 8 K 19.50795 -, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.).

    Zwar war das Bundesamt nicht von Rechts wegen verpflichtet, eine entsprechende Befristung ausdrücklich auszusprechen (VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 14 m.w.N.; a.A. insoweit OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 28 f.; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 26), da sich diese unmittelbar aus § 80b Abs. 1 VwGO ergibt; der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs, die alleine mit dem Hinweis auf die vorübergehende Unmöglichkeit der Überstellung begründet wurde, spricht jedoch gegen die Annahme, dass die Aussetzung zum Zweck der Ermöglichung eines wirksamen Hauptsacherechtsschutzes erfolgt sein könnte (so auch VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -, juris, Rn. 19).

    Die behördliche Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf Zweifel an der Möglichkeit der tatsächlichen Durchführung der Überstellung ist daher aus Sicht des Unionsrechts strukturell ungeeignet, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist zu bewirken (ähnlich OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 17 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2019 - 15 K 15396/17.A -, juris, Rn. 40; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 14).

  • VG Karlsruhe, 26.08.2020 - A 1 K 1026/20

    Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Reaktion auf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    Die allgemeine Aussetzung der Vollziehung von Überstellungsentscheidungen nach Italien durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zusammenhang mit der im März 2020 vor dem Hintergrund der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie unionsweit verhängten Reisebeschränkungen war nicht geeignet, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist herbeizuführen (im Ergebnis wie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 8 ff.; entgegen VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 27 ff. [zur Überstellung in die Republik Österreich]).

    Sie kann insbesondere nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz oder der Gefahr einer faktischen Aussetzung des Dublin-Systems durch (rechtswidrige) Aufnahmeverweigerung einzelner Mitgliedsstaaten gerechtfertigt werden (vgl. hierzu aber VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 56).

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich eine solche finale Verknüpfung aus dem Wortlaut jedenfalls der englischen und französischen Sprachfassung nicht ergebe und auch der Wortlaut der deutschen Sprachfassung ("um ... zu") lediglich einen zeitlichen Gleichlauf zwischen Rechtsbehelf und Aussetzungsentscheidung impliziere (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 48).

    Schließlich kann eine Unterbrechung der Überstellungsfrist vorliegend auch nicht mit dem Einwand begründet werden, dass die Aussetzung der Vollziehung der unmittelbaren Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch die zuständige Behörde selbst gedient habe (so aber z.B. VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, Rn. 48 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 22).

    Ein Erst-Recht-Schluss, der eine fristunterbrechende Aussetzungsentscheidung auch in Fällen ermöglicht, in denen die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung feststeht (so in der Sache VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 48), wäre mit der rechtsschutzsichernden Funktion der Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO nicht vereinbar und liegt weit außerhalb der Konstellationen, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung bislang eine Aussetzungsentscheidung mit fristunterbrechender Wirkung angenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 31; Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, BVerwGE 156, 9 = juris, Rn. 18).

  • VG Berlin, 20.08.2020 - 32 L 173.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    Dies entspricht auch dem Verständnis der vorgenannten Maßstäbe in weiten Teilen der Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 9 ff.; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 21 f. m.w.N.).

    eee) Im Hinblick auf die Frage nach einer Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die von der Beklagten getroffene Aussetzungsentscheidung vom 30.03.2020 ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Aussetzungsentscheidung der Verwirklichung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf diente (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 15, 21 f. sowie - stellvertretend für viele -VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 11.08.2020 - W 8 K 19.50795 -, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.).

    Schon die Außerachtlassung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest etablierten Mindestvoraussetzung der Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs, im Hinblick auf den die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn.26), macht dabei deutlich, dass die insoweit einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamts nicht auf die Ermöglichung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern alleine auf eine unilaterale Verlängerung der Überstellungsfrist abzielte (so auch VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 22 f.).

    Zwar war das Bundesamt nicht von Rechts wegen verpflichtet, eine entsprechende Befristung ausdrücklich auszusprechen (VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 14 m.w.N.; a.A. insoweit OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 28 f.; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 26), da sich diese unmittelbar aus § 80b Abs. 1 VwGO ergibt; der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs, die alleine mit dem Hinweis auf die vorübergehende Unmöglichkeit der Überstellung begründet wurde, spricht jedoch gegen die Annahme, dass die Aussetzung zum Zweck der Ermöglichung eines wirksamen Hauptsacherechtsschutzes erfolgt sein könnte (so auch VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -, juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    aaa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde generell geeignet ist, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, BVerwGE 156, 9 = juris, Rn. 18).

    Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (so bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18); dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken.

    Ein Erst-Recht-Schluss, der eine fristunterbrechende Aussetzungsentscheidung auch in Fällen ermöglicht, in denen die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung feststeht (so in der Sache VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris, Rn. 48), wäre mit der rechtsschutzsichernden Funktion der Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO nicht vereinbar und liegt weit außerhalb der Konstellationen, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung bislang eine Aussetzungsentscheidung mit fristunterbrechender Wirkung angenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 31; Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, BVerwGE 156, 9 = juris, Rn. 18).

  • VG Berlin, 16.07.2020 - 28 L 203.20
    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    Die vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin geforderte Willkürkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27) bezieht sich demgegenüber nur auf die logisch nachgelagerte Frage, ob das Bundesamt in sachlich vertretbarer Weise annehmen konnte, dass im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung bestanden, die eine Aussetzung der Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung rechtfertigen können (a.A. im Hinblick auf eine bloße Willkürkontrolle z.B. VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris, Rn. 25).

    Schließlich kann eine Unterbrechung der Überstellungsfrist vorliegend auch nicht mit dem Einwand begründet werden, dass die Aussetzung der Vollziehung der unmittelbaren Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch die zuständige Behörde selbst gedient habe (so aber z.B. VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, Rn. 48 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 22).

    Die behördliche Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf Zweifel an der Möglichkeit der tatsächlichen Durchführung der Überstellung ist daher aus Sicht des Unionsrechts strukturell ungeeignet, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist zu bewirken (ähnlich OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 17 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2019 - 15 K 15396/17.A -, juris, Rn. 40; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 14).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    Im Hinblick auf eine mögliche Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Italien wäre die Klage jedenfalls in der hier bestehenden prozessualen Konstellation ebenfalls unzulässig gewesen, da neben der Aufhebung der Überstellungsentscheidung (vgl. hierzu unten IV.) kein Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des (nach Aufhebung der Überstellungsentscheidung nicht mehr in Betracht kommenden) Zielstaats besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21).

    Auch gegen die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Italien ist in dieser Konstellation vorrangig Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21).

    Mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung unterliegt auch die mit Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Italien der Aufhebung, weil sie verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    Ob anderes dann gelten muss, wenn der Betroffene sich selbst rechtsmissbräuchlich verhält (so - in einem obiter dictum - möglicherweise VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 123 f.; a.A. mit beachtlichen Argumenten VG Regensburg, Beschluss vom 06.08.2020 - RN 14 E 20.50264 -, juris, Rn. 34 f.) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

    Soweit der Erwähnung der "Vertretbarkeit" entsprechender Überstellungen demgegenüber eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte, beziehen sich entsprechende Überlegungen ersichtlich nicht auf die Vereinbarkeit einer Überstellung mit den in der Rechtsprechung entwickelten - tendenziell strengen - Maßstäben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 38 ff.), sondern auf die politische Vertretbarkeit einer Überstellung in Ansehung einer sich ausbreitenden globalen Pandemie.

  • VG Cottbus, 04.08.2020 - 5 L 327/20
    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    Die vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin geforderte Willkürkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 27) bezieht sich demgegenüber nur auf die logisch nachgelagerte Frage, ob das Bundesamt in sachlich vertretbarer Weise annehmen konnte, dass im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung bestanden, die eine Aussetzung der Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung rechtfertigen können (a.A. im Hinblick auf eine bloße Willkürkontrolle z.B. VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris, Rn. 25).

    Zwar war das Bundesamt nicht von Rechts wegen verpflichtet, eine entsprechende Befristung ausdrücklich auszusprechen (VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 14 m.w.N.; a.A. insoweit OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 28 f.; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 26), da sich diese unmittelbar aus § 80b Abs. 1 VwGO ergibt; der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs, die alleine mit dem Hinweis auf die vorübergehende Unmöglichkeit der Überstellung begründet wurde, spricht jedoch gegen die Annahme, dass die Aussetzung zum Zweck der Ermöglichung eines wirksamen Hauptsacherechtsschutzes erfolgt sein könnte (so auch VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -, juris, Rn. 19).

  • VG Kassel, 27.07.2020 - 1 L 3056/18

    Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.09.2020 - A 9 K 4825/19
    Eine Bestimmung, die in Fällen anderer allgemeiner oder einzelfallbezogener Überstellungshindernisse - wie etwa im Fall der im März 2020 vor dem Hintergrund der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie unionsweit verhängten Reisebeschränkungen - eine Verlängerung ermöglichen würde, ist in den Bestimmungen der Dublin III-VO indes nicht vorgesehen; sie fallen daher in die Risikosphäre des ersuchenden Staates und sind nicht geeignet, einen Zuständigkeitsübergang zu verhindern oder für die Dauer des Überstellungshindernisses hinauszuzögern (vgl. Europäische Kommission, Communication from the Commission vom 16.04.2020 - C(2020) 2516 final - COVID-19: Guidance on the implementation of relevant EU provisions in the area of asylum and return procedures and on resettlement, S. 7 f.; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -, juris, Rn. 20; Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]).

    Zwar war das Bundesamt nicht von Rechts wegen verpflichtet, eine entsprechende Befristung ausdrücklich auszusprechen (VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, juris, Rn. 14 m.w.N.; a.A. insoweit OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Rn. 28 f.; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 - 32 L 173/20 A -, juris, Rn. 26), da sich diese unmittelbar aus § 80b Abs. 1 VwGO ergibt; der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs, die alleine mit dem Hinweis auf die vorübergehende Unmöglichkeit der Überstellung begründet wurde, spricht jedoch gegen die Annahme, dass die Aussetzung zum Zweck der Ermöglichung eines wirksamen Hauptsacherechtsschutzes erfolgt sein könnte (so auch VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -, juris, Rn. 19).

  • VG Düsseldorf, 13.02.2019 - 15 K 15396/17

    Überstellungsfrist Dublin Reisefähigkeit aufschiebende Wirkung

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

  • VG Karlsruhe, 18.08.2020 - A 9 K 4171/19
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • VG Karlsruhe, 30.07.2020 - A 9 K 779/20

    Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO trotz behördlicher

  • BVerwG, 18.01.2017 - 8 C 1.16

    Abführungsbetrag; Festsetzung; Teilrücknahme; Umdeutung; Verwaltungsvermögen;

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • VG Würzburg, 11.08.2020 - W 8 K 19.50795

    Frist zur Überstellung im Dublin-Verfahren

  • VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 14 E 20.50264

    Verlängerung der Überstellungsfrist durch Aussetzung der Vollziehung der

  • VG Minden, 06.07.2020 - 12 L 485/20
  • VG Osnabrück, 08.07.2020 - 5 B 151/20

    Aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzungsentscheidung;

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

  • VGH Bayern, 30.03.2015 - 21 ZB 15.50026

    Asylverfahrensrecht (Äthiopien)

  • VG Karlsruhe, 22.03.2018 - A 5 K 15921/17

    Anspruch auf Aufnahme bei Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 der

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 3 ZB 20.50004

    Ablauf der Überstellungsfrist

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2020 - 10 LA 217/20

    Antrag auf Aussetzung der Überstellung aus tatsächlichen der Abschiebung

    Vor diesem Hintergrund kann eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO verzögert und somit dem Beschleunigungsgedanken zuwiderläuft, nur zugunsten der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorgenommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 12; VG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 9 AE 3364/20 -, juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris Rn. 26 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53 ff.).

    Eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf andere, nicht vom Kläger zu vertretende oder zumindest nicht in seine Sphäre fallende Umstände, widerspräche zudem dem Beschleunigungsgedanken der Dublin III-VO (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13), da über die klar begründeten Ausnahmefälle in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hinaus eine Vielzahl anderer Fallkonstellationen denkbar wäre, in denen die Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden könnte.

    Aus dem Urteil lässt sich dagegen nicht ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchliche Erwägung eine Aussetzung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13; a.A. etwa VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris Rn. 13 ff.).

  • VGH Bayern, 24.11.2020 - 9 ZB 20.50022

    Keine Aussetzung des Überstellungsvollzugs

    Vor diesem Hintergrund kann eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO verzögert und somit dem Beschleunigungsgedanken zuwiderläuft, nur zugunsten der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorgenommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 12; VG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 9 AE 3364/20 -, juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -, juris Rn. 26 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2020 - 15 L 776/20.A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53 ff.).

    Eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf andere, nicht vom Kläger zu vertretende oder zumindest nicht in seine Sphäre fallende Umstände, widerspräche zudem dem Beschleunigungsgedanken der Dublin III-VO (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13), da über die klar begründeten Ausnahmefälle in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hinaus eine Vielzahl anderer Fallkonstellationen denkbar wäre, in denen die Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden könnte.

    Aus dem Urteil lässt sich dagegen nicht ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchliche Erwägung eine Aussetzung im Sinne von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris Rn. 13; a.A. etwa VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris Rn. 53; VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 - 5 B 95/20 -, juris Rn. 13 ff.).

  • VG Würzburg, 21.10.2020 - W 8 S 20.50245

    Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist wegen behördlich verfügter

    Diese Rechtsfolge vermag die Aussetzung der Abschiebungsanordnung und deren Widerruf nicht zu bewirken (so auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris sowie schon VG Würzburg, U.v. 11.8.2020 - W 8 K 19.50795 - juris m.w.N.; siehe ansonsten zuletzt etwa VG Dresden, B.v. 13.10.2020 - 6 L 712/20.A - Milo; Saarl VG, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris; VG Ansbach, U.v. 23.9.2020 - AN 14 K 18.50955 - juris; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris; SH VG, U.v. 14.9.2020 - 5 A 57/20 - juris; VG Greifswald, U.v. 28.8.2020 - 3 A 1865/19 HGW - juris; VG Berlin, B.v. 20.8.2020 - 32 L 173/20 A - juris, jeweils m.w.N.; Neumann, Offene Fragen rund um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in Dublin-Verfahren durch das BAMF, ZAR 2020, 314; Lehnert/Werdermann, Aussetzungen der Dublin-Überstellungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge während der Corona-Krise, NVwZ 2020, 1308; Hupke, Coronabedingte Aussetzungen von Dublin-Überstellungen, Asylmagazin 8/2020, 257; Pettersson, Abschiebungen und Corona - Auswirkungen der Pandemie auf die Asylrechtsprechung, ZAR 2020, 230; alle m.w.N.; a. A. etwa VG Bremen, B.v. 29.9.2020 - 6 V 1878/20 - juris; VG Münster, B.v. 2.9.2020 - 10 L 704/20.A - juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.8.2020 - A 1 K 1026/20 - juris sowie BAMF, Referat 32 A, Aussetzungsentscheidungen des Bundesamtes - ein Überblick, Entscheiderbrief 09/2020, 4; jeweils m.w.N.).

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind nicht jedwede sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen - wie etwa die Vollzugsschwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie oder auch der Gesundheitsschutz der zu überstellenden Personen - dazu geeignet, eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zu stützen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 31; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 22 m.w.N. auch zur Gegenmeinung), da zum einen auch das Bundesverwaltungsgericht eine solche auch nur vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausdrücklich als zulässig erachtet hat und sich zum anderen wie dargestellt aus Wortlaut und Systematik des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht ergibt, dass eine Aussetzung der Abschiebungsanordnung mit der Folge der Unterbrechung der Überstellungsfrist in unionsrechtskonformer Weise auch dann erfolgen kann, wenn diese alleine aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ausgesprochen wird (vgl. insbesondere auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 15 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 22; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris Rn. 47).

    Sie dient damit nicht dem effektiven Rechtsschutz des Antragstellers, sondern anderen Gründen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 35; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 26; SH VG, U.v. 14.9.2020 - 5 A 57/20 - juris Rn. 21).

  • VG Würzburg, 09.11.2020 - W 8 K 20.50114

    Zuständigkeit zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens

    Diese Rechtsfolge vermag die Aussetzung der Abschiebungsanordnung und deren Widerruf nicht zu bewirken (so auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris sowie schon VG Würzburg, B.v. 21.10.2020 - W 8 S 20.50245 - BeckRS 2020, 28677; U.v. 12.10.2020 - W 1 K 20.50224; U.v. 11.8.2020 - W 8 K 19.50795 - juris m.w.N.; siehe ansonsten zuletzt etwa VG Dresden, B.v. 13.10.2020 - 6 L 712/20.A - Milo; Saarl VG, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris; VG Ansbach, U.v. 23.9.2020 - AN 14 K 18.50955 - juris; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris; SH VG, U.v. 14.9.2020 - 5 A 57/20 - juris; VG Greifswald, U.v. 28.8.2020 - 3 A 1865/19 HGW - juris; VG Berlin, B.v. 20.8.2020 - 32 L 173/20 A - juris, jeweils m.w.N.; Neumann, Offene Fragen rund um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in Dublin-Verfahren durch das BAMF, ZAR 2020, 314; Lehnert/Werdermann, Aussetzungen der Dublin-Überstellungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge während der Corona-Krise, NVwZ 2020, 1308; Hupke, Coronabedingte Aussetzungen von Dublin-Überstellungen, Asylmagazin 8/2020, 257; Pettersson, Abschiebungen und Corona - Auswirkungen der Pandemie auf die Asylrechtsprechung, ZAR 2020, 230; alle m.w.N.; a. A. etwa VG Bremen, B.v. 29.9.2020 - 6 V 1878/20 - juris; VG Münster, B.v. 2.9.2020 - 10 L 704/20.A - juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.8.2020 - A 1 K 1026/20 - juris sowie BAMF, Referat 32 A, Aussetzungsentscheidungen des Bundesamtes - ein Überblick, Entscheiderbrief 09/2020, 4; jeweils m.w.N.).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sind nicht jedwede sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen - wie etwa die Vollzugsschwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie oder auch der Gesundheitsschutz der zu überstellenden Personen - dazu geeignet, eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zu stützen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 31; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 22 m.w.N. auch zur Gegenmeinung), da zum einen auch das Bundesverwaltungsgericht eine solche auch nur vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausdrücklich als zulässig erachtet hat und sich zum anderen wie dargestellt aus Wortlaut und Systematik des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht ergibt, dass eine Aussetzung der Abschiebungsanordnung mit der Folge der Unterbrechung der Überstellungsfrist in unionsrechtskonformer Weise auch dann erfolgen kann, wenn diese alleine aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ausgesprochen wird (vgl. insbesondere auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 15 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 22; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris Rn. 47).

    Sie dient damit nicht dem effektiven Rechtsschutz des Klägers, sondern anderen Gründen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 35; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 26; SH VG, U.v. 14.9.2020 - 5 A 57/20 - juris Rn. 21).

  • VG Würzburg, 09.11.2020 - W 8 K 20.50244

    Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch Aussetzung der Vollziehung der

    Diese Rechtsfolge vermag die Aussetzung der Abschiebungsanordnung und deren Widerruf nicht zu bewirken (so auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris sowie schon VG Würzburg, B.v. 21.10.2020 - W 8 S 20.50245 - BeckRS 2020, 28677; U.v. 12.10.2020 - W 1 K 20.50224; U.v. 11.8.2020 - W 8 K 19.50795 - juris m.w.N.; siehe ansonsten zuletzt etwa VG Dresden, B.v. 13.10.2020 - 6 L 712/20.A - Milo; Saarl VG, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris; VG Ansbach, U.v. 23.9.2020 - AN 14 K 18.50955 - juris; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris; SH VG, U.v. 14.9.2020 - 5 A 57/20 - juris; VG Greifswald, U.v. 28.8.2020 - 3 A 1865/19 HGW - juris; VG Berlin, B.v. 20.8.2020 - 32 L 173/20 A - juris, jeweils m.w.N.; Neumann, Offene Fragen rund um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in Dublin-Verfahren durch das BAMF, ZAR 2020, 314; Lehnert/Werdermann, Aussetzungen der Dublin-Überstellungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge während der Corona-Krise, NVwZ 2020, 1308; Hupke, Coronabedingte Aussetzungen von Dublin-Überstellungen, Asylmagazin 8/2020, 257; Pettersson, Abschiebungen und Corona - Auswirkungen der Pandemie auf die Asylrechtsprechung, ZAR 2020, 230; alle m.w.N.; a. A. etwa VG Bremen, B.v. 29.9.2020 - 6 V 1878/20 - juris; VG Münster, B.v. 2.9.2020 - 10 L 704/20.A - juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.8.2020 - A 1 K 1026/20 - juris sowie BAMF, Referat 32 A, Aussetzungsentscheidungen des Bundesamtes - ein Überblick, Entscheiderbrief 09/2020, 4; jeweils m.w.N.).

    Entgegen der Ansicht der Beklagte sind nicht jedwede sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen - wie etwa die Vollzugsschwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie oder auch der Gesundheitsschutz der zu überstellenden Personen - dazu geeignet, eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zu stützen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 31; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 22 m.w.N. auch zur Gegenmeinung), da zum einen auch das Bundesverwaltungsgericht eine solche auch nur vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausdrücklich als zulässig erachtet hat und sich zum anderen wie dargestellt aus Wortlaut und Systematik des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht ergibt, dass eine Aussetzung der Abschiebungsanordnung mit der Folge der Unterbrechung der Überstellungsfrist in unionsrechtskonformer Weise auch dann erfolgen kann, wenn diese alleine aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ausgesprochen wird (vgl. insbesondere auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 15 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 22; VG Bremen, U.v. 18.9.2020 - 2 K 1112/19 - juris Rn. 47).

    Sie dient damit nicht dem effektiven Rechtsschutz des Klägers, sondern anderen Gründen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 1.10.2020 - A 9 K 343/20 - juris Rn. 35; B.v. 15.9.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 26; SH VG, U.v. 14.9.2020 - 5 A 57/20 - juris Rn. 21).

  • VG Karlsruhe, 01.10.2020 - A 9 K 343/20

    Sog. Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist und Fristunterbrechung; Aussetzung der

    Mit richterlicher Verfügung vom 16.09.2020 wurde die Beklagte auf die in VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris, geäußerte Rechtsauffassung des Berichterstatters hingewiesen und unter Fristsetzung um Prüfung einer Abhilfeentscheidung gebeten.
  • VG Sigmaringen, 14.12.2020 - A 13 K 1269/18

    Dublin-Folgeantrag; Antrag auf Abänderung eines Bescheids; Familieneinheit;

    Als solcher ist er zwar grundsätzlich statthaft; es fehlt aber an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, weil (seit der Jawo-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs) angesichts identischer Prüfungsmaßstäbe wohl keine Konstellation denkbar ist, in der die Feststellung eines Abschiebungsverbots ohne Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung erfolgen könnte (vgl. zu dieser Problematik VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VG München, 12.07.2021 - M 5 K 20.50028

    Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch Aussetzungsentscheidungen des

    Das Gericht folgt damit dem weit überwiegenden Teil der Rechtsprechung, wonach die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes nicht zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes dient und damit nicht den europarechtlichen Anforderungen des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO genügt (vgl. nur: BayVGH, B.v. 24.11.2020 - 9 ZB 20.50022 - juris Rn. 8 ff.; NdsOVG, B.v. 27.10.2020 - 10 LA 217/20 - InfAuslR 2021, 81, juris Rn. 21 ff.; ausführlich: OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 8 ff; zuletzt u.a. auch: Verwaltungsgericht des Saarlands, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - juris Rn. 39 ff.; VG Ansbach, U.v. 23.9.2020 - An 14 K 18.50955 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.; VG München, U.v. 7.7.2020 - M 2 K 19.51274; VG Karlsruhe, B.v. 15.09.2020 - A 9 K 4825/19; VG Greifswald, U.v. 28.09.2020 - 3 A 1865/19 HGW; VG Köln, B.v. 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A; VG Berlin, B.v. 20.08.2020 - 32 L 173/20 A, VG München, B.v. 13.10.2020 - M 19 S7 20.50449 - alle juris; a.A. VG Karlsruhe, U.v. 26.8.2020 - A 1 K 1026/20 - juris Rn. 27 ff.; VG Münster, B.v. 2.9.2020 - 10 L 704/20.A - juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
  • VG Bremen, 29.09.2020 - 6 V 1878/20

    Dublin Italien, 6 V 1878/20 - Aussetzung der Vollziehung; Coronavirus; COVID-19;

    Teile der Rechtsprechung lehnen die Unterbrechung der Überstellungsfrist unter diesen Umständen ab (vgl. z. B. OVG S-H, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 -, juris; VG Greifswald, Urteil vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 -, juris), andere Teile der Rechtsprechung gehen grundsätzlich von einer Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes aus (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 - 12 L 485/20.A -, juris; VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 -, juris).
  • VG München, 20.01.2021 - M 5 K 20.50006

    Dublin III-Verfahren während der Corona-Pandemie

    Das Gericht folgt damit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung, wonach die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes nicht zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes dient und damit nicht den europarechtlichen Anforderungen des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO genügt (vgl. ausführlich OVG SH, B.v. 09.07.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 8 ff; zuletzt u.a. auch: Verwaltungsgericht des Saarlands, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - juris Rn. 39 ff.; VG Ansbach, U.v. 23.9.2020 - An 14 K 18.50955 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.; VG München, U.v. 7.7.2020 - M 2 K 19.51274; VG Karlsruhe, B.v. 15.09.2020 - A 9 K 4825/19; VG Greifswald, U.v. 28.09.2020 - 3 A 1865/19 HGW; VG Köln, B.v. 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A; VG Berlin, B.v. 20.08.2020 - 32 L 173/20 A, VG München, B.v. 13.10.2020 - M 19 S7 20.50449 - alle juris; a.A. VG Karlsruhe, U.v. 26.8.2020 - A 1 K 1026/20 - juris Rn. 27 ff.; VG Münster, B.v. 2.9.2020 - 10 L 704/20.A - juris Rn. 8 ff. m.w.N.; mittlerweile auch BayVGH, B.v. 24.11.2020 - 9 ZB 20.50022 -juris Rn. 8 ff. unter Verweis auf NdsOVG, B.v. 27.10.2020 - 10 LA 217/20 - juris)).
  • VG München, 20.01.2021 - M 5 K 19.51320

    Dublin III-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist

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