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   VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14   

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VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14 (https://dejure.org/2016,46012)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 (https://dejure.org/2016,46012)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 6 K 4048/14 (https://dejure.org/2016,46012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBesGBW § 23 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5
    Besoldung; Sonderzuwendung; Jubiläumsgabe; Zulage; Anwärterbezüge; Unterhaltsbeihilfe - Besoldung; Absenkung; Alimentationsprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absenkung der Eingangsbesoldung: Verwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absenkung der Eingangsbesoldung: Verwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Absenkung der Eingangsbesoldung

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (77)

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Jeder Beamte müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleiste und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermögliche (hierfür verweist der Kläger auf BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    "Das Alimentationsprinzip, welches der Gesetzgeber zu beachten hat (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, S. 29 f.; stRspr), verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

    Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 ) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117, 330 ).

    Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 : Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 : private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 : Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 : unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 : besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 : verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 : Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte).

    Zu diesen Strukturprinzipien gehört unter dem zum Wesensgehalt des Alimentationsgrundsatzes gehörenden Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit (Standesgemäßheit) der Alimentation als unmittelbare Folge einer Beförderung, der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes, die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge; nur dies entspricht auch dem Leistungsgrundsatz, der ebenfalls zu den die Institution des Berufsbeamtentums seit jeher prägenden Grundsätzen gehört und von daher zu "beachten" ist (vgl. hierzu über die oben bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sich für den Dienstherrn aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtungen hinaus insbesondere noch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960, BVerfGE 11, 203; Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 7. Juli 1982, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O.; Beschluss vom 16. März 2009, ZBR, 2009, 381).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).".

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).".

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; stRspr).

    Sie ist aber Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; stRspr).

    Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes, der gemeinsam mit dem Lebenszeitprinzip die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichern soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; stRspr), sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbunden ist, aber Grenzen gesetzt.

    Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 : Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 : private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 : Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 : unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 : besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 : verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 : Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte).

    Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 ; 76, 256 ; 93, 386 ; 114, 258 ); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).".

    dd) Auch der grundsätzlich weite Spielraum des Besoldungsgesetzgebers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei derartigen Eingriffen in den Kernbestand der geschuldeten Alimentation zumindest dahingehend beschränkt, dass es eines sachlichen Grundes für diese bedarf (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, S. 1294 = BVerfGE 114, 258 ):.

    Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in ständiger Rechtsprechung zu Kürzungen der Altersversorgung aus (vgl. wiederum nur BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, S. 1294 = BVerfGE 114, 258 ):.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, ein Amt - auch bei unverändertem Amtsinhalt - neu und niedriger zu bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppe jederzeit pro futuro zu ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation liegen, zu kürzen (vgl. BVerfGE 44, 249 (263)).

    Einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß Bezüge von Beamten und Richtern vom Gesetzgeber nicht herabgesetzt werden dürften, gibt es nicht (vgl. BVerfGE 44, 249 (263)).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).".

    Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 ) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117, 330 ).

    Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ).

    Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).".

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Besoldungsvorschriften des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Anders als vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 - für die Beamten angenommen, könne im Hinblick auf Richter und Staatsanwälte nicht davon ausgegangen werden, dass eine "typischerweise" geringere Leistung erbracht werde, die eine Absenkung der Besoldung rechtfertigen würde.

    Die zunehmende Berufserfahrung werde im System der Besoldung vielmehr bereits durch die verschiedenen Besoldungsstufen gewürdigt (hierfür verweist der Kläger wiederum auf BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -), die vorliegend auch gerade angewandt würden.

    Nur ein solches Verständnis der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermeide auch einen Bruch mit seiner früheren Rechtsprechung, die im Jahre 1985 mit Beschluss vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 - eine vergleichbare Maßnahme für unbedenklich gehalten und dies auf vollständig andere Erwägungen gestützt habe.

    In der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 - habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Absenkung von Beamtenbezügen der Besoldungsgruppe A 13 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Der Vorprüfungsausschuss hat zur Begründung zum auch damals geltend gemachten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG das Folgende ausgeführt (BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; vgl. im Anschluss hieran auch BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 A 2.85 -, NVwZ 1987, S. 501 zu einer vergleichbaren Absenkungsregelung im früheren § 19 a BBesG):.

    aa) Die im gerichtlichen Verfahren vom LBV unter Bezugnahme insbesondere auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 - genannte Rechtfertigung der Absenkungsregelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW mit der fehlenden Erfahrung der hiervon betroffenen Beamten und Richter kommt als sachlicher Grund im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus mehreren Gründen nicht (mehr) in Betracht.

    Bestimmt sich danach nunmehr bereits die allgemeine Eingruppierung in die unterschiedlichen Besoldungsstufen nach der jeweiligen Erfahrung der Beamten und Richter im Amt und nicht mehr nach dem vom Lebensalter abhängigen Dienstalter, wie noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Vorprüfungsausschusses vom des Zweiten Senats vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -, so ist nach Überzeugung der Kammer kein Raum mehr für eine zusätzliche "erweiterte und differenzierter ausgestaltete Stufung innerhalb der Besoldungsgruppe", die ihrerseits ja ebenfalls an die Erfahrung der Beamten und Richter anknüpft, aber neben das vom Gesetzgeber zur Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation herangezogene System der Erfahrungsstufen tritt (anders zuletzt erneut - im Verfahren auf Zulassung der Berufung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 -, juris in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333).

    Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, ein Amt - auch bei unverändertem Amtsinhalt - neu und niedriger zu bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppe jederzeit für die Zukunft zu ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation liegen, zu kürzen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Beschluss vom 15. Januar 1985, NVwZ 1985, 333).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Dieses Ergebnis eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich auch aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten, in der das Gericht mit Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - weitere Parameter herausgearbeitet habe, die einen Verstoß gegen das Gebot amtsangemessener Alimentation indizieren könnten.

    Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - und vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - könne nicht auf die Absenkung der Eingangsbesoldung übertragen werden.

    Das Gericht hat mit Verfügung vom 24.08.2016 beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg Daten zur Entwicklung des Nominallohnindex als auch des Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg seit dem Jahr 1988 sowie beim LBV eine Vergleichsberechnung zur Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung des Nominallohnindex, des Verbraucherpreisindex, der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst und mit der Entwicklung der Besoldung vergleichbarer Besoldungsgruppen in Baden-Württemberg sowie eine Vergleichsberechnung der Besoldungsentwicklung der Besoldungsgruppe R 1 in Baden-Württemberg mit der durchschnittlichen Entwicklung der Bezüge in dieser Besoldungsgruppe in den anderen Ländern auf Grundlage der im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - herausgearbeiteten Vergleichsparameter und Vergleichszeiträume erbeten.

    a) aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab einer Überprüfung der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten anhand des Prinzips amtsangemessener Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG zuletzt wie folgt zusammengefasst (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 = BVerfGE 139, 64):.

    bb) Das beklagte Land weist nach Überzeugung der Kammer allerdings zutreffend darauf hin, dass die - lediglich punktuell über einen Zeitraum von drei Jahren wirkende - Absenkungsregelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW nicht an den mit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern zu messen ist (vgl. zu diesen BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 = BVerfGE 139, 64).

    Diese dienen dem Bundesverfassungsgericht dazu, im Wege einer relationalen Betrachtungsweise zu überprüfen, ob im Verlauf eines Zeitraums der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwalts (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 = BVerfGE 139, 64) - die Alimentation der betroffenen Richter und Staatsanwälte insgesamt auf ein evident unzureichendes Niveau abgesunken ist.

    Das Richter- und Beamtenverhältnis ist vielmehr grundsätzlich als ein die gesamte Lebensarbeitszeit umfassendes Treueverhältnis des Dienstverpflichteten ausgestaltet, der auf Seiten des Dienstherrn eine Pflicht korrespondiert, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. dazu nochmals BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 = BVerfGE 139, 64 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BVerfG).

    Es kann dahinstehen, ob mit diesen Ausführungen das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation bereits deshalb verletzt ist, weil der Landesgesetzgeber die vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit der Grundsatzentscheidung zur R-Besoldung unter anderem in Sachsen-Anhalt entwickelten prozeduralen Anforderungen (vgl. zu diesen BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 = BVerfGE 139, 64) nicht eingehalten hat, wie der Kläger vorträgt (einen selbständigen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip aufgrund Nichterfüllung der prozeduralen Anforderungen an die Gesetzesbegründung nimmt der Vorlagebeschluss des VG Bremen vom 17.03.2016 - 6 K 83/14 -, juris bezüglich der bremischen Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 an).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14

    Zulässigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung nach BesG BW 2010 § 23 Abs 1 und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Hierzu werde auf das Urteil des VG Stuttgart vom 10.12.2013 - 3 K 3538/13 - verwiesen, gegen das der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 - eine Berufung nicht zugelassen habe.

    In der bisherigen Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte werde zwar vertreten, dass der Gesetzgeber mit dieser Staffelung habe erreichen wollen, dass die niedrigen Besoldungsgruppen von der Absenkung weniger belastet würden als die höheren Besoldungsgruppen (hierfür verweist der Kläger auf VGH Mannheim, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 - VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2013 - 3 K 3538/13 -).

    Von einer verfassungsrechtlich relevanten Verschlechterung eines amtsgemäßen Lebenszuschnitts durch Kürzung der Bezüge könne auch deshalb keine Rede sein, weil von § 23 Abs. 1 LBesGBW nur solche Beamte und Richter betroffen seien, die erst nach Inkrafttreten der beanstandeten Regelung einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen aus einem Eingangsamt erworben hätten (hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 S 129/14 -).

    Demgemäß habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bis zuletzt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung geäußert (hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 S 129/14 - und vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 - zwar sei die letztgenannte Entscheidung im Zulassungsverfahren ergangen, gleichwohl habe der VGH zum Ausdruck gebracht, dass er die Angemessenheit der Alimentation anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft habe und eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht vorliege).

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei bis zuletzt nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Eingangsbesoldung ausgegangen (hierfür verweist der Beklagte erneut auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 S 129/14 - und vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 -).

    Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die mit der abgesenkten Eingangsbesoldung verbundene Ungleichbehandlung gegenüber niedrigeren, geringer abgesenkten Besoldungsgruppen keinen Verstoß gegen Artikel 3 GG dar, denn die Zielsetzung des Gesetzgebers, die niedrigeren Besoldungsgruppen weniger stark zu belasten als die höheren Besoldungsgruppen, stelle einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar (hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 -).

    Letztere hätten bereits vor dem gesetzlichen Stichtag eine Dienstleistung für den Dienstherrn erbracht und ihren Lebensunterhalt aus Dienstbezügen bestritten (auch hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 -).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Der Senat führt dort zur Gewährleistung des Alimentationsprinzips gegenüber derartigen "isolierten" Eingriffen in den Kernbestand der Alimentation das Folgende aus (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, NVwZ 2007, S. 1396 = BVerfGE 119, 247 ):.

    "Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 119, 247 ), dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. schon BVerfGE 12, 326 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; stRspr).

    "Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 81, 363 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
    Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 ; 76, 256 ; 93, 386 ; 114, 258 ); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).".

    "Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 81, 363 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

    Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (vgl. BVerfGE 76, 256 ) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind.

    Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist; insoweit wird sein Entscheidungsspielraum eingeengt (vgl. BVerfGE 61, 43 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 4 S 471/15

    Besoldungseinbuße bei freiwilligem Wechsel des Lehrers in ein anderes Bundesland

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09

    Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß? Vorlage an das

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 83/14

    Richterbesoldung - Alimentationspflicht; Amtsangemessene Alimentation;

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 3313/16

    Verlängerung der Absenkung der Eingangsbesoldung gemäß BesG BW 2010 bei

  • BVerfG, 15.07.1999 - 2 BvR 544/97

    Neukonzeption der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A durch ReföDG Art 3 §

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 29.11.1967 - 2 BvR 668/67
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 4 S 2217/08

    Sonderzahlung - Ernennung eines Beamten vor dem 31.12.2004 - Beurlaubung ohne

  • VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 1376/14

    Besondere Eingangsbesoldung; Absenkung der Besoldung

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 412/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 56.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Schwerbehinderter; gleichgestellter

  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 23.07

    Sonderzahlung; Sonderzuwendung; Kürzung der Sonderzuwendung durch rechtzeitig

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerwG, 01.07.2009 - 2 B 36.09

    Anspruch eines Beamten auf Sonderzahlung bei Erhalt von Dienstbezügen am Stichtag

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvL 31/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2009 - 4 S 1704/07

    Beamtenversorgung - Kürzung der Sonderzahlung nach § 4a BSZG - "Abzug für

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerwG, 28.09.2001 - 2 B 35.01

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Zusammenhang

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

  • BVerfG, 02.06.2001 - 2 BvR 571/00

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch vorübergehenden Aufschub der linearen

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 28.09.2007 - 2 BvL 5/05

    Vorlage des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Kürzung des Weihnachtsgeldes für

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 56.10

    Anspruch auf Sonderzahlung; Absenkung der Besoldung; Stichtagsregelung

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 A 2.85

    Senkung der Eingangsbesoldung - Beamtenanwärter - Gehobener Dienst -

  • BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02

    Unzulässige, den Begründungsanforderungen nicht genügende Richtervorlage zu

  • BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des 5. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes

  • BVerwG, 13.06.2008 - 2 C 75.07

    Dienstflucht

  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 3313/16

    Kürzung der Beihilfe eines Lehrers um die Kostendämpfungspauschale -

    Die auch hier Beteiligten streiten bereits in einem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen - 6 K 4048/14 - um die Rechtmäßigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung des Klägers um 8 Prozent für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 in der seit 01.01.2013 gültigen Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 (LBesGBW).

    Der Kläger bat um eine kurze schriftliche Bestätigung der telefonisch mitgeteilten Rechtsauffassung des LBV, um diese in das laufende Verfahren - 6 K 4048/14 - einführen zu können.

    Hierüber werde in dem bereits anhängigen Klageverfahren unter dem Aktenzeichen - 6 K 4048/14 - entschieden.

    Nach Auffassung des Klägers ist die Klage bereits unzulässig, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens - 6 K 4048/14 - entgegen stehe und es ihm an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte.

    Der Beklagte verkenne, dass es sich vorliegend um ein und denselben Sachverhalt handle und der diesem Verfahren zu Grunde liegende Prozessstoff bereits Bestandteil des Verfahrens - 6 K 4048/14 - sei.

    Der Zeitraum der Kürzungen für die Monate Juni und Juli 2016 sei bereits Gegenstand des Verfahrens - 6 K 4048/14 -.

    Diesbezüglich verweist der Kläger auf seine Ausführungen in dem Verfahren - 6 K 4048/14 -.

    Die Kammer geht hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Begrenzung des Klagebegehrens auf den Anfechtungsantrag von einer Klarstellung des tatsächlichen Begehrens des Klägers i.S.d. § 88 VwGO aus, der bereits mit der Klageschrift hinreichend zum Ausdruck gebracht hatte, den Widerspruchsbescheid vom 15.06.2016 lediglich insoweit angreifen zu wollen, als die Rechtshängigkeit des Verfahrens - 6 K 4048/14 - dem nicht entgegenstehe.

    Insbesondere steht dem in der mündlichen Verhandlung (nur noch) gestellten Anfechtungsantrag hinsichtlich des Widerspruchsbescheids nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG die Rechtshängigkeit des bereits im Verfahren - 6 K 4048/14 - bei der Kammer anhängigen Leistungs-, Verpflichtungs- bzw. Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Zahlung der vollen Dienstbezüge des Klägers ohne Absenkung (auch) für den Zeitraum vom 03.06.2016 bis 02.08.2016 entgegen, da es sich hierbei um verschiedene Streitgegenstände handelt und die auch hier relevante Vorfrage der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 LBesGBW - entgegen der Annahme des Beklagten - als solche nicht rechtshängig wird (vgl. dazu nur Rennert, in Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 41/§§ 17-17b GVG ).

    Der Kläger hat ferner auch ein Rechtschutzbedürfnis für die vorliegende "isolierte" Anfechtungsklage, da - umgekehrt - eine Bestandskraft des hier angegriffenen Widerspruchsbescheids vom 15.06.2016 seinem Leistungs-, Verpflichtungs- bzw. Feststellungsbegehren hinsichtlich der Zahlung seiner vollen Dienstbezüge ohne Absenkung für den Zeitraum vom 03.06.2016 bis 02.08.2016 im Verfahren - 6 K 4048/14 - das Rechtsschutzbedürfnis entziehen würde.

    Diese Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sich diese Vorschrift auf Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 bezieht (vgl. dazu den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 im Parallelverfahren - 6 K 4048/14 -).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2016 - 6 K 4048/14 - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -.

    Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 6 K 4048/14 - ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 LBesGBW in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 verfassungskonform ist, soweit sich diese Vorschrift auf Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 bezieht.

  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

    Sondern hierin läge im Übrigen auch eine rein fiskalische Erwägung, die allein eine Ungleichbehandlung grundsätzlich gleich zu behandelnder Besoldungsgruppen nicht zu tragen vermöchte (vgl. hierzu im Kontext der Besoldung im engeren Sinne BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 sowie den zugrundeliegenden Vorlagebeschluss des VG Karlsruhe vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris jeweils zum auch hier verfahrensgegenständlichen Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014).

    Denn für diesen Zeitraum kann er weder rückwirkend die Kostendämpfungspauschale für C 4-Professoren - gleichheitsgerecht - auf das Niveau der W 3-Professoren von 275,- EUR erhöhen, noch die Höhe der Kostendämpfungspauschale beider Besoldungsgruppen - in anderer Weise gleichheitsgerecht - bei einem Wert zwischen 225,- EUR und 275,- EUR, also etwa in der Mitte bei 250,- EUR zusammenführen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits VG Karlsruhe, Vorlagebeschl. v. 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris m.w.N.= VBlBW 2017, 395 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - 19 Sa 95/20

    Bezugnahmeklausel - Verfassungswidrigkeit des in Bezug genommenen Gesetzes -

    bb) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten deswegen "erst recht" Vertrauensschutz in die Beständigkeit von § 23 Abs. 1 LBesG Baden-Württemberg ggf. bis zur Bekanntgabe des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2016 (-6 K 4048/14-) zu gewähren wäre.

    (bb) Auch Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2016 - 6 K 4048/14 - nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes führte nicht dazu, dass dem Kläger die Klageerhebung mit Blick auf die Erfolgsaussichten zumutbar wurde.

  • VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21

    Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit

    Eine Verpflichtungsklage ist aufgrund der bloßen Auszahlung des Besoldungsbestandteils, ohne dass hiermit eine Regelung statuiert und mithin der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt werden könnte (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 15. Dezember 2016 - 6 K 4048/14 -, juris Rn. 66), unstatthaft.
  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

    dazu: VG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 31.5.2017 - 1 K 2184/15 -, beide Juris.
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