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   VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13   

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VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13 (https://dejure.org/2015,66589)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 3 K 2544/13 (https://dejure.org/2015,66589)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. April 2015 - 3 K 2544/13 (https://dejure.org/2015,66589)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06

    Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    Sie kann daher nicht nur die Genehmigung von Änderungen einer Stiftungssatzung anfechten, die die Stiftung der kirchlichen Verwaltung und Beaufsichtigung entziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O), sondern auch gegenüber verbindlichen Statusfeststellungsentscheidungen der weltlichen Stiftungsaufsicht eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 41) und verfügt daher bei Vorliegen der tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen zumindest über einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme einer dem tatsächlichen Stifterwillen widersprechenden Statusfeststellungsentscheidung (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 81 zum Anspruch ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme drittbegünstigender Verwaltungsakte).

    Ob schutzwürdige Dispositionen einer Stiftungsbehörde im Vertrauen auf die Rechtsnatur einer Stiftung als Stiftung weltlichen Rechts daher schon deswegen nicht angenommen werden könnten, weil - bei Annahme eines tatsächlich auf die Errichtung einer kirchlichen Stiftung gerichteten Stifterwillens - jedenfalls die Stiftung durch Anpassung ihrer Satzung jederzeit eine Statusänderung bzw. -korrektur herbeiführen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 43; Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris, Rn. 18f.), bedarf daher keiner Entscheidung.

    Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht die Rücknahme der die Rechtsfähigkeit der Beigeladenen konstitutiv begründenden Stiftungsgenehmigung vom 11.11.2004 in ihrer Gänze in Rede, sondern lediglich eine Rücknahme der - hiervon rechtlich abtrennbaren (vgl. zur Möglichkeit der nachträglichen "Korrektur" der Einordnung einer Stiftung als Stiftung weltlichen bzw. kirchlichen Rechts VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 43) - Entscheidung der Stiftungsbehörde über die Einstufung der Beigeladenen als Stiftung weltlichen Rechts.

    Unabhängig davon, ob bei einem - insbesondere bei ohne ausformulierte Satzung gestifteten Stiftungen von Todes wegen (vgl. § 83 S. 2 BGB) nicht ausgeschlossenen - Widerspruch zwischen Stiftungsgeschäft und -satzung dem Stifterwillen oder der (bereits genehmigten) Stiftungssatzung der Vorrang zu geben wäre (vgl. zur Prägung der Rechtsnatur einer Stiftung durch den Stifterwillen einerseits und die im Rahmen der für die Rechtsfähigkeit konstitutiven staatlichen Anerkennungsentscheidung genehmigte Satzung andererseits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 46, 58), muss die Beigeladene folglich als kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 Nr. 1 StiftG verstanden werden.

    Zwar wurde die Frage nach der Einstufung rechtsfähiger Stiftungen als Stiftungen weltlichen bzw. kirchlichen Rechts in der Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte verschiedentlich erörtert (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73; BayVerf GH, Entsch. v. 28.12.1984 - Vf. 10-VII-81 - BVerwG, Beschl. v. 02.07.2007 - 7 B 65/06 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -); diese Entscheidungen betrafen jedoch jeweils Altstiftungen, auf die die einfachgesetzlichen Begriffsbestimmungen der Landesstiftungsgesetze zu Neustiftungen jedenfalls keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 45).

  • VerfGH Bayern, 28.12.1984 - 10-VII-81
    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    Er sah die Einbeziehung des Kriteriums der "Unterstellung unter die Aufsicht einer Religionsgemeinschaft" daher - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung kirchlicher und weltlicher Altstiftungen (vgl. insbesondere BayVerfGH, Entsch. v. 28.12.1984 - Vf. 10-VII-81 -, juris, Rn. 155f.; VG Münster, Urt. v. 20.09.1985 - 1 K 237/84 -, juris, Orientierungssatz 1) - gerade deswegen als notwendig an, um den Stifter insbesondere bei nicht von einer Religionsgemeinschaft errichteten Stiftungen mit der Wohlfahrtspflege, Erziehung oder Bildung gewidmeten Zwecken "zu einer deutlichen Abgrenzung hinzuführen, aus der sich unstreitig der Wille zur Errichtung einer kirchlichen oder weltlichen Stiftung feststellen läßt" (vgl. Lt.-Drs. 7 / 510, S. 45).

    In Fällen von Stiftungen, die Zwecke der Erziehung, des Unterrichts oder der Wohlfahrtspflege verfolgen, hat das Zweckerfordernis daher lediglich negative Bedeutung insoweit, als Stiftungen, die (überwiegend) einem eindeutig nichtkirchlichen Zweck dienen, von vorherein als kirchliche Stiftungen ausscheiden (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 28.12.1984 - Vf. 10-VII-81 -, juris, Rn. 156; v. Campenhausen/Richter, StiftR, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 14).

    Zwar wurde die Frage nach der Einstufung rechtsfähiger Stiftungen als Stiftungen weltlichen bzw. kirchlichen Rechts in der Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte verschiedentlich erörtert (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73; BayVerf GH, Entsch. v. 28.12.1984 - Vf. 10-VII-81 - BVerwG, Beschl. v. 02.07.2007 - 7 B 65/06 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -); diese Entscheidungen betrafen jedoch jeweils Altstiftungen, auf die die einfachgesetzlichen Begriffsbestimmungen der Landesstiftungsgesetze zu Neustiftungen jedenfalls keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 45).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    Denn ebenso wie das Rechtsinstitut der prozessualen Verwirkung (vgl. zu den Maßstäben insoweit BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, juris, Rn. 16ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.02.2011 - 4 S 118/10 -, juris, Rn. 25ff.) setzt die Verwirkung eines materiellen Rechtsanspruchs neben dem erforderlichen Zeitmoment auch das Vorliegen eines tatsächlichen Vertrauens auf die Nichtausübung des nunmehr geltend gemachten Rechts (Vertrauensgrundlage bzw. -tatbestand) und eine im Vertrauen auf den geschaffenen Tatbestand getroffene Disposition des Verpflichteten bzw. Betroffenen - d.h. der in Anspruch genommenen Behörde oder des durch den angegriffenen Verwaltungsakt Begünstigten - voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, juris, Rn. 15ff.; Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, juris, Rn. 27f.).

    a) Im Hinblick auf den Beklagten sind die Voraussetzungen für die Annahme einer materiellen Verwirkung des Rücknahmeanspruchs schon deswegen nicht erfüllt, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe - unabhängig davon, dass eine Vertrauensgrundlage wohl ohnehin nur für den Zeitraum bis 2007 bzw. 2008 angenommen werden könnte, in dem die Klägerin in Kenntnis der bereits ergangenen Anerkennungsentscheidung keine für den Beklagten erkennbaren Anstrengungen zur Herbeiführung einer Statusänderung entfaltet hat - sich nicht in einer Weise auf das Verhalten der Klägerin eingerichtet hat, dass eine begründete Klage mit wesentlichen Nachteilen für sie verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, juris, Rn. 28).

    Schließlich verstößt die Klageerhebung auch nicht deswegen gegen das - unabhängig vom Rechtsinstitut der prozessualen Verwirkung zu prüfende (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, juris, Rn. 29) - Verbot widersprüchlichen Verhaltens, weil die hier in Rede stehende Anerkennungsentscheidung vom 11.11.2004 des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter Mitwirkung des damaligen Dekans E. ergangen ist, der bei der nur für Stiftungen weltlichen Rechts zuständigen Stiftungsbehörde die Anerkennung der Beigeladenen als "Stiftung bürgerlichen Rechts" beantragt hatte.

  • VG Münster, 20.09.1985 - 1 K 237/84
    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    Trotz der beispielhaften Erwähnung der "Wohlfahrtspflege" in § 22 Nr. 1 StiftG kann daher - anders als bei den dort ebenfalls genannten spezifisch kirchlichen Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung - die Verpflichtung zur Wahrnehmung entsprechender Aufgaben nicht automatisch als Widmung für kirchliche Aufgaben verstanden werden (vgl. VG Münster, Urt. v. 20.09.1985 - 1 K 237/84 -, juris, Orientierungssatz 1).

    Er sah die Einbeziehung des Kriteriums der "Unterstellung unter die Aufsicht einer Religionsgemeinschaft" daher - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung kirchlicher und weltlicher Altstiftungen (vgl. insbesondere BayVerfGH, Entsch. v. 28.12.1984 - Vf. 10-VII-81 -, juris, Rn. 155f.; VG Münster, Urt. v. 20.09.1985 - 1 K 237/84 -, juris, Orientierungssatz 1) - gerade deswegen als notwendig an, um den Stifter insbesondere bei nicht von einer Religionsgemeinschaft errichteten Stiftungen mit der Wohlfahrtspflege, Erziehung oder Bildung gewidmeten Zwecken "zu einer deutlichen Abgrenzung hinzuführen, aus der sich unstreitig der Wille zur Errichtung einer kirchlichen oder weltlichen Stiftung feststellen läßt" (vgl. Lt.-Drs. 7 / 510, S. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09

    Kirchliche Stiftung; Genehmigung einer Satzungsänderung; Klagebefugnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    57 2. Insoweit ist die Klägerin auch klagebefugt, da eine Kirche, der eine Stiftung bei unterstellter Richtigkeit der Annahme des Vorliegens einer kirchlichen Stiftung zugeordnet wäre, die behauptete Verkennung eines auf die Errichtung einer kirchlichen Stiftung gerichteten Stifterwillens als Verletzung des ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts geltend machen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris, Rn. 18).

    Ob schutzwürdige Dispositionen einer Stiftungsbehörde im Vertrauen auf die Rechtsnatur einer Stiftung als Stiftung weltlichen Rechts daher schon deswegen nicht angenommen werden könnten, weil - bei Annahme eines tatsächlich auf die Errichtung einer kirchlichen Stiftung gerichteten Stifterwillens - jedenfalls die Stiftung durch Anpassung ihrer Satzung jederzeit eine Statusänderung bzw. -korrektur herbeiführen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 43; Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris, Rn. 18f.), bedarf daher keiner Entscheidung.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 S 118/10

    Ausgleichszulage für Wegfall von Stellenzulage

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    Denn ebenso wie das Rechtsinstitut der prozessualen Verwirkung (vgl. zu den Maßstäben insoweit BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, juris, Rn. 16ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.02.2011 - 4 S 118/10 -, juris, Rn. 25ff.) setzt die Verwirkung eines materiellen Rechtsanspruchs neben dem erforderlichen Zeitmoment auch das Vorliegen eines tatsächlichen Vertrauens auf die Nichtausübung des nunmehr geltend gemachten Rechts (Vertrauensgrundlage bzw. -tatbestand) und eine im Vertrauen auf den geschaffenen Tatbestand getroffene Disposition des Verpflichteten bzw. Betroffenen - d.h. der in Anspruch genommenen Behörde oder des durch den angegriffenen Verwaltungsakt Begünstigten - voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, juris, Rn. 15ff.; Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, juris, Rn. 27f.).

    Ebenso wenig hat die Klägerin ihr Recht zur klagweisen Geltendmachung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme prozessual verwirkt (vgl. zum Rechtsinstitut der prozessualen Verwirkung BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, juris, Rn. 16ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.02.2011 - 4 S 118/10 -, juris, Rn. 25ff.), da die Klägerin unmittelbar nach Ablehnung ihres förmlichen Rücknahmeantrags durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (und innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO) Klage erhoben hat.

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    Zwar wurde die Frage nach der Einstufung rechtsfähiger Stiftungen als Stiftungen weltlichen bzw. kirchlichen Rechts in der Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte verschiedentlich erörtert (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73; BayVerf GH, Entsch. v. 28.12.1984 - Vf. 10-VII-81 - BVerwG, Beschl. v. 02.07.2007 - 7 B 65/06 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -); diese Entscheidungen betrafen jedoch jeweils Altstiftungen, auf die die einfachgesetzlichen Begriffsbestimmungen der Landesstiftungsgesetze zu Neustiftungen jedenfalls keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 45).
  • BVerwG, 02.07.2007 - 7 B 65.06

    Feststellung der Einordnung als kirchliche Stiftung einer Krankenhausträgerin;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    Zwar wurde die Frage nach der Einstufung rechtsfähiger Stiftungen als Stiftungen weltlichen bzw. kirchlichen Rechts in der Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte verschiedentlich erörtert (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73; BayVerf GH, Entsch. v. 28.12.1984 - Vf. 10-VII-81 - BVerwG, Beschl. v. 02.07.2007 - 7 B 65/06 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -); diese Entscheidungen betrafen jedoch jeweils Altstiftungen, auf die die einfachgesetzlichen Begriffsbestimmungen der Landesstiftungsgesetze zu Neustiftungen jedenfalls keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 45).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VII C 103.66

    Widerruf mit Wirkung ex tunc einer Stiftungsgenehmigung nach § 80 BGB durch die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    Zwar spricht vieles dafür, dass die allgemeinen Vorschriften des § 48f. LVwVfG nicht bzw. nicht ohne Weiteres neben den Vorschriften über die Aufhebung einer Stiftung anzuwenden sein dürften, soweit die die Rechtsfähigkeit einer Stiftung erst begründende behördliche Anerkennungsentscheidung unmittelbar betroffen ist (vgl. allgemein Hof, in: v. Campenhausen/Richter, StiftR, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 351ff. sowie BayVGH, Urt. v. 12.10.2005 - 5 BV 03.2841 -, juris, Rn. 23 zur Möglichkeit der Rücknahme einer "erschlichenen" Stiftungsgenehmigung) bzw. dafür, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und des überwiegenden Bestandsinteresses der Stiftung regelmäßig jedenfalls eine Rücknahme einer Anerkennungsentscheidung mit Wirkung ex tunc ausscheiden dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII C 103/66 -, BVerwGE 29, 314 = juris, Rn. 41 zum Ausschluss der Aufhebung einer Stiftungsgenehmigung mit Wirkung ex tunc selbst bei anfänglicher Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts sowie BayVGH, Urt. v. 12.10.2005 - 5 BV 03.2841 -, juris, Rn. 23 zum Ausschluss der Rücknahme der Stiftungsgenehmigung mit Wirkung ex tunc selbst bei arglistiger Täuschung durch den Stifter).
  • VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841

    Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
    Zwar spricht vieles dafür, dass die allgemeinen Vorschriften des § 48f. LVwVfG nicht bzw. nicht ohne Weiteres neben den Vorschriften über die Aufhebung einer Stiftung anzuwenden sein dürften, soweit die die Rechtsfähigkeit einer Stiftung erst begründende behördliche Anerkennungsentscheidung unmittelbar betroffen ist (vgl. allgemein Hof, in: v. Campenhausen/Richter, StiftR, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 351ff. sowie BayVGH, Urt. v. 12.10.2005 - 5 BV 03.2841 -, juris, Rn. 23 zur Möglichkeit der Rücknahme einer "erschlichenen" Stiftungsgenehmigung) bzw. dafür, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und des überwiegenden Bestandsinteresses der Stiftung regelmäßig jedenfalls eine Rücknahme einer Anerkennungsentscheidung mit Wirkung ex tunc ausscheiden dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII C 103/66 -, BVerwGE 29, 314 = juris, Rn. 41 zum Ausschluss der Aufhebung einer Stiftungsgenehmigung mit Wirkung ex tunc selbst bei anfänglicher Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts sowie BayVGH, Urt. v. 12.10.2005 - 5 BV 03.2841 -, juris, Rn. 23 zum Ausschluss der Rücknahme der Stiftungsgenehmigung mit Wirkung ex tunc selbst bei arglistiger Täuschung durch den Stifter).
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