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VG Karlsruhe, 16.11.2021 - 7 K 3674/20 |
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Kurzfassungen/Presse
- vgkarlsruhe.de (Pressemitteilung)
Klage des Nierenzentrums Heidelberg auf Einstufung in der Notfallversorgung ohne Erfolg
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Baden-Württemberg, 11.09.2002 - L 5 KA 4153/01
Poliklinik iS von § 117 SGB V
Auszug aus VG Karlsruhe, 16.11.2021 - 7 K 3674/20
Dabei ist irrelevant, dass das klägerische Krankenhaus nach einem Urteil des Landessozialgerichts (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2002 - L 5 KA 4153/01 -, juris) den Status einer Hochschulambulanz innehat.
- VG München, 24.11.2022 - M 15 K 22.937
Keine Ausweisung als Spezialversorger oder Erforderlichkeit der Notfallversorgung
Das Gericht teilt die Auffassung des VG Karlsruhe, wonach es sich bei der entsprechenden Feststellung nicht um eine gebundene, sondern um eine Ermessensentscheidung handelt (U.v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 - juris Rn. 23).Aus diesem Grund kommt - im Falle einer Ermessensentscheidung - auch eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 - juris Rn. 24 ff.).
aa) Mit Beschluss des Krankenhausplanungsausschusses vom 20. Oktober 2020 wurden zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R abstrakte und spezifische Kriterien festgelegt, um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschrift auf Landesebene sicherzustellen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 - juris Rn. 26).
Diese Kriterien, deren Auswahl als Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt (VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 - juris Rn. 29), sind nach Auffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei und insbesondere nicht willkürlich oder sachfremd.
Eine zu weitreichende Auswahl derjenigen Krankenhäuser, die trotz des Nichtvorliegens der Kriterien einer der drei Stufen der Notfallversorgung keine Abschläge hinzunehmen haben, liefe dieser Intention diametral entgegen (VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 - juris Rn. 31).
Es bedarf auf jeden Fall einer gewissen Mindestzahl an Notfallpatienten, um von einer qualifizierten Inanspruchnahme des Krankenhauses ausgehen zu können (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 - juris Rn. 42).
- VG München, 25.01.2024 - M 15 K 21.4959
Krankenhausrecht, Spezialversorger/zwingende Erforderlichkeit für die …
Aus diesem Grund kommt - im Falle einer Ermessensentscheidung - auch eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 - juris Rn. 24 ff.).aa) Mit Beschluss des Krankenhausplanungsausschusses vom 20. Oktober 2020 wurden zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R abstrakte und spezifische Kriterien festgelegt, um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschrift auf Landesebene sicherzustellen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 - juris Rn. 26).
Eine zu weitreichende Auswahl derjenigen Krankenhäuser, die trotz des Nichtvorliegens der Kriterien einer der drei Stufen der Notfallversorgung keine Abschläge hinzunehmen haben, liefe dieser Intention diametral entgegen (VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 - juris Rn. 31).
- VGH Bayern, 14.03.2023 - 12 ZB 23.470
Unzulässige Anhörungsrüge bei lediglich anderer Rechtsansicht
Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit inzwischen bekannt gewordenem Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13 S 217/22 - in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer vorangegangenen Entscheidung des VG Karlsruhe (Urteil v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20) zugelassen haben soll - die nicht allgemein zugängliche Entscheidung des VGH Baden-Württemberg wurde mit der Anhörungsrüge nicht vorgelegt, obwohl sie der Klägerin zumindest in Auszügen bekannt ist -, kann deshalb entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht dazu führen, unter Durchbrechung der bereits gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO eingetretenen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2022 erneut in die Prüfung von Zulassungsgründen einzutreten, ungeachtet der Tatsache, dass die in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Senat nicht bindet.