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   VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20   

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VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20 (https://dejure.org/2021,55280)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2021 - 1 K 3842/20 (https://dejure.org/2021,55280)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Dezember 2021 - 1 K 3842/20 (https://dejure.org/2021,55280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits und

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Konkurrierende Rechtsvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des LIFG; Normenkonkurrenz; Nichtöffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen; Grundbuchordnung ; Anspruchsgegenstand; Anspruchsverpflichtete; Grundstückskaufvertrag; Kaufpreis; ehemals militärisch genutzte Liegenschaft; Konversionsflächen; Betriebs- oder ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2013 - 8 A 1172/11

    Informationsanspruch gegen eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Die Beigeladene zu 1 ist als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BImAG) Behörde des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und der streitgegenständliche Grundstückskaufvertrag ist eine amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 32).

    Der beurkundete Kaufvertrag, an dem die Beklagte auf Käuferseite beteiligt ist, ist mitsamt dem in ihm vereinbarten Kaufpreis sowie den kaufpreisbildenden Faktoren eine amtliche Information nach § 3 Nr. 1 LIFG (vgl. zur Einsichtnahme in die Verkaufsakten der Beigeladenen zu 1: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 32).

    Die Beigeladenen zu 1 bis 3 sind geschützte Personen im Sinne des § 3 Nr. 4 Alt. 2 LIFG (zur Anwendbarkeit des § 6 Satz 2 LIFG auf öffentliche Stellen bzw. informationspflichtige Stellen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 120 ff., Debus, in: HK-IZR BW, LIFG § 8 Rn. 8).

    Abzustellen ist dabei im vorliegenden Fall allein auf künftige, noch ausstehende Veräußerungsprojekte, denn die wesentlichen Hauptleistungspflichten des streitgegenständlichen Grundstückkaufvertrags - Zahlung des Kaufpreises ohne Berücksichtigung etwaiger Nachbesserungs- oder ähnlicher Klauseln sowie Übertragung des Eigentums am Grundstück, Besitz und Lastenwechsel - sind bereits erfüllt worden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 100; VG Köln, Urteil vom 07.04.2011 - 13 K 822/10 -, juris Rn. 6).

    Der Preis für ein Grundstück hängt insbesondere von seiner konkreten Lage, den jeweiligen Möglichkeiten, es zu nutzen, und seiner Größe ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 108).

    Auch liegen die sonstigen, noch nicht verkauften Konversionsliegenschaften der Beigeladenen zu 1 ausweislich der von ihr vorgelegten Übersichtskarte keineswegs in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander (vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 103).

    Bezüglich eines etwaigen Entgegenkommens der Beigeladenen zu 1 bei anderen vertraglichen Konditionen gilt schon deshalb nichts Anderes, weil diese immer in enger Relation zum Kaufpreis stehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 108).

    Die Argumentation der Beigeladenen zu 1 bis 3 hinsichtlich einer etwaigen Ausforschung der Verhandlungsstrategie verfängt unter anderem schon deshalb nicht, weil der Kläger nur die Einsichtnahme in den Grundstückskaufvertrag, nicht aber in die gesamten Veräußerungsakten einschließlich der internen Vermerke begehrt (anders in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 111).

    Weiterhin hat der Kläger nicht die Einsicht in etwaige Vollzugsakten hinsichtlich der im weiteren Verlauf, insbesondere nach der BUGA 2023, zu konkretisierenden Vollzugsregelungen des Kaufvertrags (z.B. in Bezug auf Abbruchkosten, Grundstücksverbilligung, Ausgleichszahlungen, Nachbesserungsklauseln, Haftungsausschlüsse, Ausübung von Rücktrittsrechten, Sicherheiten) beantragt (anders in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 110).

    Insofern ist zwar zu berücksichtigen, dass informationspflichtige Stellen wie Dritte als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehmen, sich also öffentliche Stellen und Private auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, und ihre wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 36; Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 6 IFG, BT-Drs. 15/4493 S. 11 sowie Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG, LT-Drs. 15/7720 S. 67).

    -, juris Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 44, 100).

    Die der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG obliegende Beurteilung, ob das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr haben kann, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 68).

    Die Anwendungsbereiche von § 6 Satz 2 LIFG und § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG überschneiden sich insoweit in großem Umfang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 130), wovon auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgegangen sind.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Bei der bundesrechtlichen Regelung des § 1 Abs. 3 IFG stellt sich die Vorrangfrage nicht, soweit es um den Zugang von Registern (§ 12 Abs. 1 GBO) geht, die wie das Grundbuch von Stellen des Landes geführt werden; insoweit fehlt es von vornherein an einer Überschneidung hinsichtlich des Anspruchsverpflichteten - Behörden des Bundes - und damit an einer Kollisionslage (vgl. Schoch, in: IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 292, 324; eine solche Sperrwirkung wurde daher wohl auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn.19 ff. nicht erwogen).

    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 27 f.).

    Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes in § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG ist es, nicht Transparenz zu verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, wenn informationspflichtige Stellen als Marktteilnehmer im privaten Wirtschaftsverkehr mit der Absicht der Gewinnerzielung teilnehmen (vgl. zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung in § 3 Nr. 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Die informationspflichtigen Stellen müssen während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags darf aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der informationspflichtigen Stellen, insbesondere für den Bereich der Beschaffung, der Verwaltung und der Veräußerung von Grundstücken, geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 29 und vom 15.11.2012 - 7 C 1.12.

    Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG setzt in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung in § 3 Nr. 6 IFG (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 38) voraus, dass die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr von gewissem Gewicht sind; es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zu dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 25 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - 10 S 397/18 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Die der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG obliegende Beurteilung, ob das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr haben kann, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 68).

    Dabei ist das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner der informationspflichtigen Stelle nicht weitergehend, als § 6 Satz 2 LIFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse schützt (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 33).

    Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 47 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19

    Anspruch des Gemeindeeinwohners auf Einsicht in das Protokoll über die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Der Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm, insbesondere im Hinblick auf die Antragsberechtigung, die Informationsverpflichtung, den Gegenstand des Informationszugangs und die Art des Informationszugangs geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 7 C 30.15 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 18 m.w.N).

    Erforderlich ist eine bereichsspezifische Analyse des einschlägigen Fachrechts (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 25).

    § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO liegt mit der abschließenden Regelung der Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen eines Gemeinderates ein anderer Gegenstand des Informationszugangs als die im vorliegenden Fall vom Kläger beantragte Einsichtnahme in den Grundstückskaufvertrag vom 03.04.2020 zu Grunde (vgl. zu anderen Fallkonstellationen [Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen]: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 25, 31, 41 u.a. unter Bezugnahme auf die nicht eindeutige Gesetzesbegründung in LT-Drucks S. 58 f.; VG Freiburg, Urteil vom 27.03.2019 - 1 K 5856/17 -, juris Rn. 54).

    Eine etwaige Sperrwirkung für das LIFG ist damit im vorliegenden Fall nicht verbunden, da insoweit die Vertraulichkeit der Beratung gewährleistet werden soll, sich dieser Schutz aber nicht auf das Beratungsergebnis und die Beratungsgrundlagen bezieht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 60; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 41, der darauf hinweist, dass der Zugang zu Unterlagen [Beratungsgrundlagen] einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung nicht Regelungsgegenstand des § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO ist).

  • VG Köln, 07.04.2011 - 13 K 822/10

    Ablehnung der von einem Kläger begehrten Einsicht in die Akten der Veräußerung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Abzustellen ist dabei im vorliegenden Fall allein auf künftige, noch ausstehende Veräußerungsprojekte, denn die wesentlichen Hauptleistungspflichten des streitgegenständlichen Grundstückkaufvertrags - Zahlung des Kaufpreises ohne Berücksichtigung etwaiger Nachbesserungs- oder ähnlicher Klauseln sowie Übertragung des Eigentums am Grundstück, Besitz und Lastenwechsel - sind bereits erfüllt worden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 100; VG Köln, Urteil vom 07.04.2011 - 13 K 822/10 -, juris Rn. 6).

    Die von der Beigeladenen zu 1 genannten, sieben derzeit noch in ihrem Eigentum stehenden Konversionsliegenschaften in der Rhein-Neckar-Region - insoweit besteht gegenüber Wettbewerbern eine Monopolstellung der Beigeladenen zu 1, was das Risiko drohender Verhandlungsnachteile bereits ohnehin relativieren dürfte (vgl. zu diesem Aspekt: VG Köln, Urteil vom 07.04.2011 - 13 K 822/10 -, juris Rn. 53; Schoch, in: Schoch IFG, 2. Aufl. 2016, IFG § 6 Rn. 94) - mögen zwar ebenfalls potenziell einer zivilen Nachnutzung, insbesondere der Wohnbebauung und damit verwandter Nutzungen, zugeführt werden, sodass eine gewisse Parallelität mit dem streitgegenständlichen Projekt anzunehmen ist.

    Als Tochtergesellschaften der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft, profitieren sie als Käuferinnen von Grundstücken entsprechend von Vorteilen, sodass sie umgekehrt auch "Nachteile", etwa die für sie geltenden Transparenzvorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, hinnehmen müssen und diesbezüglich keine "Bereichsausnahme" für die von ihnen unter Einsatz von Mitteln der Allgemeinheit getätigten Geschäfte beanspruchen dürfen (vgl. zu den durch öffentlich-rechtliche Bindungen hervorgerufenen und sich gegenüberstehenden Wettbewerbsvorteilen und -nachteilen im Vergleich zu Privaten: VG Köln, Urteil vom 07.04.2011 - 13 K 822/10 -, juris Rn. 56).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2006 - 8 A 1642/05

    Einsicht in die Prüfberichte des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes hinsichtlich

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Die Bedeutung der Vertraulichkeit nichtöffentlicher Gemeinderatssitzungen, insbesondere wie sie in der Regelung der §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 2 Satz 4 GemO zum Ausdruck kommt, ist - wie hier im Fall einer fehlenden Identität der Anspruchsgegenstände - im Rahmen einer möglichen anspruchsausschließenden Wirkung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LIFG zu würdigen (vgl. dazu noch unten S. 28 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 68 ff.).

    Eine etwaige Sperrwirkung für das LIFG ist damit im vorliegenden Fall nicht verbunden, da insoweit die Vertraulichkeit der Beratung gewährleistet werden soll, sich dieser Schutz aber nicht auf das Beratungsergebnis und die Beratungsgrundlagen bezieht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 60; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 41, der darauf hinweist, dass der Zugang zu Unterlagen [Beratungsgrundlagen] einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung nicht Regelungsgegenstand des § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO ist).

    Soweit die Beratungsgrundlagen lediglich Fakten darstellen und keinen Rückschluss auf den Beratungsablauf und den Prozess der Willensbildung geben, greift die Schutzfunktion der Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht ein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 60, 68).

  • VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20

    Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Soweit in dem von der Beigeladenen zu 1 in Bezug genommen Urteil des VG Karlsruhe vom 30.09.2021 - 14 K 2520/20 - (juris) hinsichtlich eines Anspruchs gegen eine Gemeinde auf Auflistung aller städtischen Grundstücke auf einem Teil ihrer Gemarkung sowie auf Zugänglichmachung der Daten zu deren Lage und Größe ein abschließender vorrangiger Anspruch auf Grundbucheinsichtnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO angenommen wurde, vermag dies keine Sperrwirkung für den vorliegenden Anspruch auf Einsichtnahme in den streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag zu begründen.

    Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Mannheim ist deshalb insoweit keine informationspflichtige Stelle und vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen (anders, aber ohne nähere Begründung wohl: VG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2021 - 14 K 2520/20 -, juris Rn. 72); eine Überschneidung hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung liegt vorliegend nicht vor.

    Sinn und Zweck des Grundbuchs ist es, dessen Publizität für die Informationsinteressen eines eingeschränkten berechtigten Personenkreises hinsichtlich der Eigentümerstellungen im privaten Grundstücksverkehr bei gleichzeitigem Schutz des Vertrauens der Eigentümer darauf, dass ihre Eigentümerstellung geheim bleibt, zu gewährleisten (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2021 - 14 K 2520/20 -, juris Rn. 70; zum Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchregisters: Wilsch, in: BeckOK GBO, 44. Ed. 1.11.2021, GBO § 12 vor Rn. 1).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 30.15

    Anschlussrevision; Ausgestaltung; Bundesrechnungshof; Bundestag;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Maßgeblich für die Beurteilung des Informationszugangsanspruchs ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung oder der - hier ohnehin nicht gegebenen - behördlichen Ablehnungsentscheidung, sondern die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 7 C 30.15 -, juris Rn. 34).

    Das LIFG wird nur durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 2 LIFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. zu § 1 Abs. 1 und 3 IFG: BVerwG, Urteile vom 15.12.2020 - 10 C 24.19 -, juris Rn. 21 und vom 22. März 2018 - 7 C 30.15 -, juris Rn. 16).

    Der Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm, insbesondere im Hinblick auf die Antragsberechtigung, die Informationsverpflichtung, den Gegenstand des Informationszugangs und die Art des Informationszugangs geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 7 C 30.15 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris Rn. 18 m.w.N).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2008 - 8 A 1548/07

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu amtlichen Informationen unter

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 -, juris Rn. 1).

    Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG zur Anwendung (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 -, juris Rn. 1), wobei der Gesetzgeber (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 58 f.) abschließende speziellere Regelungen nur für Umweltinformationen, Geodaten, öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien und Archivgut sowie Statistiken und Evaluationen im Schulbereich annimmt; im Übrigen sei es eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit eine andere Regelung abschließend sei.

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 24.19

    Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Das LIFG wird nur durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 2 LIFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. zu § 1 Abs. 1 und 3 IFG: BVerwG, Urteile vom 15.12.2020 - 10 C 24.19 -, juris Rn. 21 und vom 22. März 2018 - 7 C 30.15 -, juris Rn. 16).

    Allerdings regelt die Grundbuchordnung bezüglich des Zugangs zu Grundstückskaufverträgen weder Informationsrechte, die ausschließlich oder zumindest typischerweise - und nicht nur im Einzelfall - den Zugang zu amtlichen Informationen (§ 3 Nr. 3 LIFG) gestatten, noch Informationsrechte, die sich in gleicher Weise an informationspflichtige Stellen im Sinne von § 3 Nr. 2 LIFG richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 - 10 C 24.19 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 -, juris Rn. 40; Sicko, in: HK-IZR BW, LIFG § 1 Rn. 26 m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13

    Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Einsicht des Grundbuchs bei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
    Dies ergibt sich schon daraus, dass gegenüber privaten, nicht informationspflichtigen Stellen in der Regel nicht ohne Weiteres ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in die zur Grundakte gehörigen Grundstückskaufverträge, soweit sie nicht für die eigentumsrechtliche Publizität des Grundbuchinhalts nach § 12 Abs. 1 GBO von Bedeutung sind, gegeben sein dürfte (vgl. OLG Niedersachen, Beschluss vom 30.09.2013 - 12 W 261/13 -, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 - 10 S 397/18

    Informationsanspruch hinsichtlich des Wertes einer Fiskuserbschaft

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 22.19

    Arzneimittel; Ausschlussgründe; Geschäftsgeheimnis; Informationszugangsanspruch;

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 C 7.12

    Umweltinformation; Zugangsanspruch; Bundesministerium; gesetzesvorbereitende

  • VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17

    (Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen

  • VG Freiburg, 17.05.2017 - 1 K 1802/16

    Rechtsnatur der Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem

  • VG Hamburg, 23.04.2009 - 19 K 4199/07

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang zur Vorbereitung der

  • VG Karlsruhe, 12.06.2019 - 9 K 4617/17

    Ablehnung eines Informationszugangs; Ermessen; wichtiger Grund

  • BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87

    Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00

    Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22

    Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen

    Die Berufungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2021 - 1 K 3842/20 - werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2021 - 1 K 3842/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21

    Pflicht einer Gemeinde zur Erteilung von Informationen über Lage und Größe von in

    Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG, wonach das Landesinformationsfreiheitsgesetz für die Gerichte nur gilt, soweit sie nicht als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden (a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2021 - 1 K 3842/20 - juris Rn. 40).
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