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   VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20   

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VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20 (https://dejure.org/2021,7478)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2021 - 9 K 1777/20 (https://dejure.org/2021,7478)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 9 K 1777/20 (https://dejure.org/2021,7478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eingeschränktes Kündigungsrecht einer Gemeinde hinsichtlich Zweckverbandsmitgliedschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1989 - 1 S 247/87

    Zweckverband: Ausfertigung der Gründungssatzung - Kündigung der Mitgliedschaft

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Ist ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in der Verbandssatzung nicht geregelt, kann eine Gemeinde ihre Mitgliedschaft in einem Zweckverband in Anwendung des in § 60 LVwVfG normierten Rechtsgedanken der clausula rebus sic stantibus nur dann wegen grundlegender Änderungen gegenüber den bei Gründung des Zweckverbands maßgeblichen Umständen kündigen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für sie als Mitglied führt (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 22 ff. und vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; hier verneint für im Einzelnen geltend gemachte veränderte Marktbedingungen auf dem Gebiet der Gemeinde, eine veränderte Förderkulisse des Bundes und Landes sowie finanzielle Belastungen bei einem Verbleib in einem Zweckverband zur Breitbandversorgung im ländlichen Raum).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe ausgeführt, dass trotz einer fehlenden Regelung im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in entsprechender Anwendung des § 60 VwVfG eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund rechtlich möglich sei (hierzu verweist die Beklagte auf die Urteile vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 - und vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -).

    Selbst wenn infolge einer eingeschränkten Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze eine Kündigung vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gänzlich ausgeschlossen sei, würde dies in jedem Fall voraussetzen, dass ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis der Beklagten zur Beendigung der Verbandsmitgliedschaft durch Kündigung bestehe, wie etwa dann, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen führe (hierzu verweist der Kläger auf VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 - und vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -).

    Die darin liegende Regelungslücke kann nicht ohne weiteres durch die zivilrechtlichen Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund, durch die Grundsätze der Lehre vom Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch die clausula rebus sic stantibus geschlossen werden (vgl. hierzu grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 22).

    Die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen sind auf die Kündigung der Vereinbarung oder der Mitgliedschaft in einem Zweckverband schon deshalb nicht anwendbar, weil sie maßgeblich auf dem Recht der Selbstbestimmung des einzelnen beruhen, dessen persönliche Freiheit durch eine zeitlich unbegrenzte Bindung nicht über das vertretbare Maß hinaus eingeschränkt werden soll, und weil dieser Gesichtspunkt bei Gemeinden als juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine entscheidende Rolle spielt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Diese Rechtsfolge kann nicht durch Kündigung eines Teilakts rückgängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Da die Bildung des Zweckverbands auf freiwilliger Basis erfolgt und ein, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen mögliches, Lösungsrecht vom Verband anerkannt wird, ist auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein weitergehendes Kündigungsrecht nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 25 m. w. N.; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch: VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2005 - 10 K 5649/03 -, juris Rn. 78 f.; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2018 - 26/15 -, juris Rn. 64 ff. zum - dort gesetzlich geregelten - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2002 - A 2 S 464/98 -, juris Rn. 42 und Beschlüsse vom 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -, juris Rn. 5 und vom 11.01.2007 - 4 L 732/04 -, juris Rn. 6 zum dort bis 2003 gesetzlich geregelten Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2013 - 10 K 338/12 -, juris Rn. 51; Aker/Zinell, GKZ-Kurzkommentar, § 21 Rn. 4; Pautsch/Schenek/Zimmermann, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 9; Kunze/Hekking, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 12).

    (1) Zum einen begründen finanzielle Belastungen aufgrund der Mitgliedschaft in einem Zweckverband (vgl. § 19 GKZ) bereits typischerweise keine Existenzgefährdung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 3 S 1947/12

    Bemessung der Umlagen eines Zweckverbands zur Wasserversorgung: Wasserrecht nicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Ist ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in der Verbandssatzung nicht geregelt, kann eine Gemeinde ihre Mitgliedschaft in einem Zweckverband in Anwendung des in § 60 LVwVfG normierten Rechtsgedanken der clausula rebus sic stantibus nur dann wegen grundlegender Änderungen gegenüber den bei Gründung des Zweckverbands maßgeblichen Umständen kündigen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für sie als Mitglied führt (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 22 ff. und vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; hier verneint für im Einzelnen geltend gemachte veränderte Marktbedingungen auf dem Gebiet der Gemeinde, eine veränderte Förderkulisse des Bundes und Landes sowie finanzielle Belastungen bei einem Verbleib in einem Zweckverband zur Breitbandversorgung im ländlichen Raum).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe ausgeführt, dass trotz einer fehlenden Regelung im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in entsprechender Anwendung des § 60 VwVfG eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund rechtlich möglich sei (hierzu verweist die Beklagte auf die Urteile vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 - und vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -).

    Selbst wenn infolge einer eingeschränkten Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze eine Kündigung vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gänzlich ausgeschlossen sei, würde dies in jedem Fall voraussetzen, dass ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis der Beklagten zur Beendigung der Verbandsmitgliedschaft durch Kündigung bestehe, wie etwa dann, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen führe (hierzu verweist der Kläger auf VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 - und vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -).

    Da die Bildung des Zweckverbands auf freiwilliger Basis erfolgt und ein, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen mögliches, Lösungsrecht vom Verband anerkannt wird, ist auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein weitergehendes Kündigungsrecht nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 25 m. w. N.; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch: VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2005 - 10 K 5649/03 -, juris Rn. 78 f.; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2018 - 26/15 -, juris Rn. 64 ff. zum - dort gesetzlich geregelten - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2002 - A 2 S 464/98 -, juris Rn. 42 und Beschlüsse vom 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -, juris Rn. 5 und vom 11.01.2007 - 4 L 732/04 -, juris Rn. 6 zum dort bis 2003 gesetzlich geregelten Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2013 - 10 K 338/12 -, juris Rn. 51; Aker/Zinell, GKZ-Kurzkommentar, § 21 Rn. 4; Pautsch/Schenek/Zimmermann, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 9; Kunze/Hekking, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 12).

  • VG Stuttgart, 16.12.2005 - 10 K 5649/03

    Fraglicher Aufgabenübergang hinsichtlich eines Schienenpersonennahverkehrs.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Die Rechtsprechung nehme dabei eine Abwägung vor zwischen den Interessen der Verbandsmitglieder, die aus einem Zweckverband ausschieden und den Interessen derjenigen Mitglieder, die in einem Zweckverband verbleiben wollten (hierzu verweist die Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.03.1998 und vom 05.05.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2005 - 10 K 5649/03 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2011 - 15 A 1544/11- ).

    Da die Bildung des Zweckverbands auf freiwilliger Basis erfolgt und ein, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen mögliches, Lösungsrecht vom Verband anerkannt wird, ist auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein weitergehendes Kündigungsrecht nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 25 m. w. N.; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch: VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2005 - 10 K 5649/03 -, juris Rn. 78 f.; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2018 - 26/15 -, juris Rn. 64 ff. zum - dort gesetzlich geregelten - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2002 - A 2 S 464/98 -, juris Rn. 42 und Beschlüsse vom 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -, juris Rn. 5 und vom 11.01.2007 - 4 L 732/04 -, juris Rn. 6 zum dort bis 2003 gesetzlich geregelten Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2013 - 10 K 338/12 -, juris Rn. 51; Aker/Zinell, GKZ-Kurzkommentar, § 21 Rn. 4; Pautsch/Schenek/Zimmermann, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 9; Kunze/Hekking, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 12).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2007 - 4 L 732/04

    Austritt; Zweckverband; Abwasserbeseitigung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Da die Bildung des Zweckverbands auf freiwilliger Basis erfolgt und ein, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen mögliches, Lösungsrecht vom Verband anerkannt wird, ist auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein weitergehendes Kündigungsrecht nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 25 m. w. N.; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch: VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2005 - 10 K 5649/03 -, juris Rn. 78 f.; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2018 - 26/15 -, juris Rn. 64 ff. zum - dort gesetzlich geregelten - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2002 - A 2 S 464/98 -, juris Rn. 42 und Beschlüsse vom 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -, juris Rn. 5 und vom 11.01.2007 - 4 L 732/04 -, juris Rn. 6 zum dort bis 2003 gesetzlich geregelten Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2013 - 10 K 338/12 -, juris Rn. 51; Aker/Zinell, GKZ-Kurzkommentar, § 21 Rn. 4; Pautsch/Schenek/Zimmermann, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 9; Kunze/Hekking, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2000 - A 2 S 364/98
    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Da die Bildung des Zweckverbands auf freiwilliger Basis erfolgt und ein, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen mögliches, Lösungsrecht vom Verband anerkannt wird, ist auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein weitergehendes Kündigungsrecht nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 25 m. w. N.; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch: VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2005 - 10 K 5649/03 -, juris Rn. 78 f.; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2018 - 26/15 -, juris Rn. 64 ff. zum - dort gesetzlich geregelten - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2002 - A 2 S 464/98 -, juris Rn. 42 und Beschlüsse vom 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -, juris Rn. 5 und vom 11.01.2007 - 4 L 732/04 -, juris Rn. 6 zum dort bis 2003 gesetzlich geregelten Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2013 - 10 K 338/12 -, juris Rn. 51; Aker/Zinell, GKZ-Kurzkommentar, § 21 Rn. 4; Pautsch/Schenek/Zimmermann, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 9; Kunze/Hekking, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 12).
  • VG Saarlouis, 26.06.2013 - 10 K 338/12

    Beendigung der Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem kommunalen Zweckverband;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Da die Bildung des Zweckverbands auf freiwilliger Basis erfolgt und ein, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen mögliches, Lösungsrecht vom Verband anerkannt wird, ist auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein weitergehendes Kündigungsrecht nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 25 m. w. N.; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch: VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2005 - 10 K 5649/03 -, juris Rn. 78 f.; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2018 - 26/15 -, juris Rn. 64 ff. zum - dort gesetzlich geregelten - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2002 - A 2 S 464/98 -, juris Rn. 42 und Beschlüsse vom 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -, juris Rn. 5 und vom 11.01.2007 - 4 L 732/04 -, juris Rn. 6 zum dort bis 2003 gesetzlich geregelten Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2013 - 10 K 338/12 -, juris Rn. 51; Aker/Zinell, GKZ-Kurzkommentar, § 21 Rn. 4; Pautsch/Schenek/Zimmermann, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 9; Kunze/Hekking, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2002 - A 2 S 464/98

    Zweckverband, Austritt, Feststellung, Genehmigung, Grund, wichtiger, Abwasser,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Da die Bildung des Zweckverbands auf freiwilliger Basis erfolgt und ein, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen mögliches, Lösungsrecht vom Verband anerkannt wird, ist auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein weitergehendes Kündigungsrecht nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris Rn. 25 m. w. N.; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch: VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2005 - 10 K 5649/03 -, juris Rn. 78 f.; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2018 - 26/15 -, juris Rn. 64 ff. zum - dort gesetzlich geregelten - Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2002 - A 2 S 464/98 -, juris Rn. 42 und Beschlüsse vom 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -, juris Rn. 5 und vom 11.01.2007 - 4 L 732/04 -, juris Rn. 6 zum dort bis 2003 gesetzlich geregelten Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2013 - 10 K 338/12 -, juris Rn. 51; Aker/Zinell, GKZ-Kurzkommentar, § 21 Rn. 4; Pautsch/Schenek/Zimmermann, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 9; Kunze/Hekking, GKZ-Kommentar, § 21 Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17

    Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Wie der Kläger zu Recht geltend macht, ist vielmehr der Rechtsrahmen in dem hier maßgeblichen Punkt unverändert und in diesem Rechtsrahmen auch unstreitig, dass der Breitbandausbau vorrangig durch die Marktteilnehmer erfolgen soll, sofern nicht ein Marktversagen in Gestalt "weißer" bzw. in Ausnahmefällen auch "grauer" Flecken vorliegt (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2019 - 9 S 75/17 -, juris Rn. 50, 57 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.07.2020 - 8 B 59.19 -, juris).
  • BVerwG, 07.07.2020 - 8 B 59.19

    Erstrecken der bis zum 31. Dezember 2013 befristeten Genehmigung einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Wie der Kläger zu Recht geltend macht, ist vielmehr der Rechtsrahmen in dem hier maßgeblichen Punkt unverändert und in diesem Rechtsrahmen auch unstreitig, dass der Breitbandausbau vorrangig durch die Marktteilnehmer erfolgen soll, sofern nicht ein Marktversagen in Gestalt "weißer" bzw. in Ausnahmefällen auch "grauer" Flecken vorliegt (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2019 - 9 S 75/17 -, juris Rn. 50, 57 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.07.2020 - 8 B 59.19 -, juris).
  • BVerwG, 12.12.1974 - V C 25.74

    Unanfechtbarer Leistungsbescheid als Vollstreckungstitel - Erlöschen eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Verwaltungsträger bereits einen Leistungsbescheid erlassen hat und der geltend gemachte Anspruch insoweit bereits durch Verwaltungsakt tituliert worden ist (BVerwG, Urteil vom 12.12.1974 - V C 25.74 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 15.10

    Anmeldung; Berechtigter; Beschwer; Bindungswirkung; Genossenschaft;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 15 A 1544/11

    Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Zweckverband Volkshochschule

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 27.64

    Alternatives Vorgehen zum Erstattungsbeschluss - Fehlen des

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2005 - 9 LA 33/05

    Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Kur-Abgabe gegen eine

  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 49.04

    Rindfleisch; Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen;

  • VG Ansbach, 19.10.2021 - AN 4 K 20.00502

    Austritt einer Mitgliedsgemeinde aus dem Zweckverband - Zum Vorliegen eines

    Zum einen bleibt der Konzentrationszweck des § 43 Abs. 2 VwGO (hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, VwGO § 43 Rn. 41 unter Verweis auf BVerwGE 111, 306 (308 f.)), jedenfalls nach der Beiladung des Freistaats Bayern, gewahrt und zum anderen erfordert § 43 Abs. 2 VwGO nicht, dass ein Vorgehen gegen einen anderen Beteiligten vorrangig durchgeführt werden muss (vgl. auch im Ergebnis VG Karlsruhe, U.v. 18.02.2021, Az. 9 K 1777/20, Rn. 58, juris).

    Anders als bei typischen zivilrechtlichen Verträgen führt die öffentlich-rechtliche Gründungsvereinbarung zur Schaffung einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die andere Rechtsmaßstäbe als die den zivilrechtlichen Regelungen zugrundeliegende Selbstbestimmung gelten (VGH Mannheim, U.v. 20.03.1989, Az. 1 S 247/87, Rn. 23, juris; VG Regensburg, U.v. 16.03.2005, Az. RN 3 K 04.00617, Rn. 37, juris; VG Karlsruhe, U.v. 18.02.2021, Az. 9 K 1777/20, Rn. 66 juris).

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