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   VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07   

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https://dejure.org/2008,6981
VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07 (https://dejure.org/2008,6981)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2008 - 1 K 432/07 (https://dejure.org/2008,6981)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Juli 2008 - 1 K 432/07 (https://dejure.org/2008,6981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Teileinziehung einer Straße zum Zwecke der Verkehrsberuhigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umwidmung eines verkehrsberuhigten Bereichs einer Straße in eine Fußgängerzone; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer straßenrechtlichen Teileinziehungsverfügung; Beachtlichkeit von Willensmängeln einzelner Gemeinderäte bei einer Beschlussfassung durch den ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 5 S 2092/92

    Beschränkung des Anliegerrechts auf Zufahrt zum eigenen Grundstück durch

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07
    Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird.

    Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Kläger beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Kläger nicht festzustellen.

  • BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90

    Teileinziehung einer Straße ist keine Enteignung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07
    Mit § 15 StrG markiert er einen Punkt, der der Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG Grenzen setzt; §§ 7, 15 StrG sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl.: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschlusse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358).
  • BayObLG, 08.10.1980 - 2 ObOWi 327/80
    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07
    Ob sie dabei - im Gegensatz zu dem eindeutigen Zusatzschild "Bewohner frei" - mit dem Schild "Anwohner frei", das an einigen, aber nicht an allen Stellen (vgl. die Lichtbilder auf Seite 253, 447 der Gerichtsakte) seine Verwendung fand, dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen Rechnung getragen hat, mag zweifelhaft erscheinen (vgl.: BayObLG, Beschluss vom 08.10.1980 - 2 Ob OWi 327/80; Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, Rn 19 f.), ändert jedoch nichts daran, dass aus den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur ein Befahren der Mannheimer Strasse durch die Bewohner und ihre Besucher zugelassen werden konnte, ein darüber hinausgehender Anliegerverkehr, insbesondere durch Kunden der Geschäfte in der Mannheimer Strasse, jedoch den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs widersprach und widerspricht und daher nicht zugelassen werden konnte und kann.
  • BVerwG, 19.09.2007 - 9 B 22.06

    Rügefähigkeit der fehlerhaften Anwendung von Landesrecht unter Verstoß gegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07
    Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11 = NVwZ 1999, 1341 = DVBl 1999, 1513 = UPR 1999, 354 und vom 19.09.2007 - 9 B 22.06 - juris), der die Kammer folgt, vermittelt der Anliegergebrauch, auf den sich die Kläger zur Abwehr der Teileinziehung berufen, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition.
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 VR 7.99

    Straßenplanung; Anliegergebrauch; Bestimmung von Inhalt und Schranken des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07
    Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11 = NVwZ 1999, 1341 = DVBl 1999, 1513 = UPR 1999, 354 und vom 19.09.2007 - 9 B 22.06 - juris), der die Kammer folgt, vermittelt der Anliegergebrauch, auf den sich die Kläger zur Abwehr der Teileinziehung berufen, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90

    Teileinziehung einer Straße zur Schaffung eines Fußgängerbereichs - Auswirkung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 432/07
    Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2008 - 1 K 478/07

    Teileinziehung einer Straße zum Zwecke der Verkehrsberuhigung

    Gegen die Teileinziehung legten die Klägerinnen Widersprüche ein, zu deren Begründung sie ihre Einwendungen wiederholten und vertieften sowie geltend machten, zumindest bei Teilen der Gemeinderatsmitglieder habe zum Zeitpunkt der Abstimmung die Vorstellung geherrscht, der Kläger zu 23) im Verfahren 1 K 432/07 wolle seine Firma auslagern.

    Des Weiteren sei zu beanstanden, dass die Beklagte über die Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid entschieden, sondern hinsichtlich jedes Klägers in diesen und dem Verfahren 1 K 432/07 einen Widerspruchsbescheid erlassen habe.

    Soweit die Klägerinnen im Widerspruchsverfahren gerügt hatten, dem Gemeinderat sei zumindest in Teilen nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 23) im Verfahren 1 K 432/07 sein Geschäft nicht in das Gewerbegebiet auslagern wolle, ist ein eventuelles Ermessensdefizit durch die erneute Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren in Kenntnis dieses Umstandes geheilt worden.

    Auch wenn er sich gegenüber dem Kläger zu 23) im Verfahren 1 K 432/07 so geäußert haben sollte, unterlag der Vorsitzende der SPD-Fraktion nicht dem von den Klägerinnen geschilderten Irrtum, vielmehr ging er, wie der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ausweislich der von ihm am 27.07.2006 gehaltenen Rede davon aus, dass Kundenverkehr bislang und künftig nicht zulässig sei.

  • VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09

    Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss

    Es soll ein Lebensraum für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation geschaffen werden (in diesem Sinne auch für nahezu identische Gründe in ...: VG Karlsruhe, Urteile v. 18.7.2008 - 1 K 478/07 und 1 K 432/07 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.9.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314: berechtigte Belange der Wohnumfeldverbesserung, insbesondere die Vermeidung von unzumutbaren Lärm- und Abgasbelästigungen, wie überhaupt das Ziel einer Verkehrsberuhigung der Altstadt).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19

    Teileinziehung einer Straße zur Erweiterung einer Fußgängerzone

    Vielmehr ist im Hinblick auf diese Gesichtspunkte davon ausgehen, dass in der Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit bestehen (in diesem Sinne: VGH BW, Urteil vom 23. September 1993 - 5 S 2092/92 - juris Rn. 38; VG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 B 2312/15 - juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2008 - 1 K 432/07 - juris Rn. 16).
  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 15 E 4495/22

    Im Ergebnis erfolgloser Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    Hierbei handelt es sich um typischerweise für eine Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs sprechende Gründe von erheblichem Gewicht, welche den Verkehr und städtebauliche Belange betreffen und inhaltlich nicht zu beanstanden sind (vgl. auch Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 11. Rn. 54.1; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2008, 1 K 432/07, juris Rn. 16).
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