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   VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15   

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VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15 (https://dejure.org/2017,28798)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2017 - 4 K 3166/15 (https://dejure.org/2017,28798)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. April 2017 - 4 K 3166/15 (https://dejure.org/2017,28798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 2 AufenthG 2004, § 53 Abs 3 AufenthG 2004, § 54 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 55 Abs 1 Nr 3 AufenthG 2004
    Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen zahlreicher Straftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerwiegende Gründe; öffentliche Sicherheit; öffentliche Ordnung; Wiederholungsgefahr; spezial- und generalpräventive Gründe; Abwägung; gebundene Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    Die noch nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n.F. nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - UA Rz. 21; BayVGH, Beschluss vom 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - Rn. 14, juris unter Hinweis auf: Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky/Reis in Hofmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53-56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2017 - 2 L 119/15 - juris Rn. 16 m.w.N.; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen).

    Stattdessen hat sich der Gesetzgeber für ein einheitliches System der rechtlich gebundenen Ausweisung entschieden ("wird ausgewiesen"), das vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3.16 - UA Rn. 21).

    Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib in Deutschland überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 43 Abs. 1 AufenthG n.F. nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3/16 - UA Rn. 22).

    Die von § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung ist und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3/16 - UA Rn. 23).

    Die nunmehr als schwerwiegend oder besonders schwerwiegend qualifizierten Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 AufenthG n.F. decken sich weitgehend - aber nicht vollständig - mit den früheren Gründen für eine Regel- und Ist-Ausweisung, die schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen greifen Fälle des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG n.F. auf (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3/16 - UA Rn. 24).

    Die in § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Auslandes wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - UA Rn. 25).

    Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG n.F. stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - UA Rn. 26).

    Nur wenn der unionsrechtliche Maßstab strenger ist als derjenige, der durch den Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. festgelegt worden ist, bedarf § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. nach allgemeinen Grundsätzen einer unionrechtskonformen Auslegung, die angesichts der Weite der Tatbestandsmerkmale und des erkennbaren gesetzgeberischen Willens, europarechtlichen Maßstäben zu genügen, auch möglich ist (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - UA Rn. 46 f).

    Für die Bestimmung des Bedeutungsinhalts der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" hat der EuGH (Urteil vom 24.06.2015 - C-373713 -) auf seine Rechtsprechung zu den Begriffen der "öffentlichen Ordnung" und der" öffentlichen Sicherheit" in Art. 27 und 28 der Unionbürgerrichtlinie 2004/83/EG Bezug genommen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3/16 - UA Rn. 51 ff. und 60; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 53 Rn. 124 ff.).

    Diese gesetzgeberische Entscheidung ist mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 65 und Urteil vom gleichen Tage - 1 C 27.16 - juris Rn. 20 ff.).

    Ihm ist nicht zu entnehmen, dass die bei der Auslegung der damaligen Gesetzesfassung herangezogenen verfassungs-, unions- und menschenrechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Einräumung eines behördlichen Ermessensspielraums zwingend entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 65, 66 und BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 19).

    Zur Auslegung der "Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" hat der EuGH (Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 - juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - Rn. 51, juris), wie bereits zu § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. ausgeführt worden ist (s. 1.3.), zunächst Bezug auf seine Rechtsprechung zu den Begriffen der "öffentlichen Sicherheit" und der "öffentlichen Ordnung" in Art. 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG genommen.

    Den Begriff der "öffentlichen Ordnung" hat der EuGH für die Unionsbürgerrichtlinie dahin ausgelegt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    Diese gesetzgeberische Entscheidung ist mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 65 und Urteil vom gleichen Tage - 1 C 27.16 - juris Rn. 20 ff.).

    Ihm ist nicht zu entnehmen, dass die bei der Auslegung der damaligen Gesetzesfassung herangezogenen verfassungs-, unions- und menschenrechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Einräumung eines behördlichen Ermessensspielraums zwingend entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 65, 66 und BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 19).

    Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277).

    Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens - wie nach altem Recht bei der Ermessensausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 20 m.w.N.) - eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23).

    Die Einhaltung dieser Obergrenze unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 24 f).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277 ff. Rn. 1 unter Hinweis auf Urteile vom 06.09.1974 - 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31, 40; vom 17.03.1981 - BVerwG 1 C 74.76 - BVerwGE 62, 36 ff. und vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 ff.).

    Zu § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, aaO, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18).

    Bei derart hochrangigen Rechtgütern genügt auch die nur entfernte Möglichkeit einer Wiederholung (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, aaO).

    Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 11 S 1470/11

    Ausweisung aus generalpräventiven Gründen; schwere Straftat; Prognose der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2012 (- 11 S 1470/11 -), rechtskräftig seit dem 15.01.2013, wurden das Urteil des VG Karlsruhe geändert und die Verfügung vom 22.10.2010 aufgehoben.

    Ob die Heranziehung der Verurteilung des Klägers wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239 a Abs. 2 und 4, 239 b Abs. 1 2. HS, Abs. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB) vom 30.06.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für die Begründung eines besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG n.F. verbraucht ist (s. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 - juris), weil der Kläger nach Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 22.10.2010 durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2012 (- 11 S 1470/11 ), rechtskräftig seit dem 15.01.2013, im Besitz seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geblieben ist, ist nach Maßgabe des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

    Insoweit wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 - UA, 15 f.) verwiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2017 - 18 A 2540/16

    Eintritt des "Verbrauchs" eines Ausweisungsgrundes als Ausprägung des Grundsatzes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht (OVG NW, Beschluss vom 19.01.2017 - 18 A 2540/16 - Rn. 4 ff., juris m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser erneut in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung tritt (OVG NW, Beschluss vom 19.01.2017, aaO, Rn. 6).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    Für alle diese Personengruppen gilt der besondere aus Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG abgeleitete Maßstab, den der Gerichtshof der Europäischen Union auch auf Ausländer erstreckt hat, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C - 371/08, Ziebell -Slg. 2011, I- 12735 Rn. 79, 86).

    Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - Ziebell, juris Rn. 17), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe.

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    Zur Befristungsentscheidung würden folgende Ermessenserwägungen nachgeschoben (siehe Schriftsatz vom 23.03.2017): Grund hierfür sei die Tatsache, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Befristung nach § 11 AufenthG a.F. eine gebundene Entscheidung dargestellt habe (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7/11 -), jedoch nach der Novelle des Gesetzes zum 01.08.2015 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden werde.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorläuferfassung des § 11 AufenthG a.F., wonach eine gebundene Entscheidung zu treffen war (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 31 ff.), erging ausdrücklich vor dem Hintergrund des seinerzeit offenen Wortlauts der Vorschrift.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 11 S 383/17

    Familiäre Lebensgemeinschaft durch begleiteten Umgang

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    Ob die Heranziehung der Verurteilung des Klägers wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239 a Abs. 2 und 4, 239 b Abs. 1 2. HS, Abs. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB) vom 30.06.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für die Begründung eines besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG n.F. verbraucht ist (s. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 - juris), weil der Kläger nach Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 22.10.2010 durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2012 (- 11 S 1470/11 ), rechtskräftig seit dem 15.01.2013, im Besitz seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geblieben ist, ist nach Maßgabe des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
  • OVG Saarland, 17.06.2016 - 2 B 124/16

    Vorläufiger Rechtsschutz der Familienangehörigen gegen Ausweisung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    Das Bleibeinteresse des Klägers wiegt auch deshalb besonders schwer nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG n.F., weil seine Ehefrau seit 06.07.1998 und die gemeinsamen Kinder deutsche Staatsangehörige sind, mit denen der Kläger vor seiner zweiten Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft lebte (OVG Saarland, Beschluss vom 17.06.2016 - 2 B 124/16 - Rn. 13, juris).
  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
    Soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - Rn. 21, juris m.w.N.).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EGMR, 19.02.1996 - 23218/94

    GÜL v. SWITZERLAND

  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2009 - 11 S 2990/08

    Ansprüche iSd AufenthG 2004 § 5 Abs 2 S 2 Alt 1 ist nur ein gesetzlich gebundener

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • EGMR, 31.01.2006 - 50435/99

    Schutz von Ehe und Familie, Abschiebung, Duldung, unerlaubter Aufenthalt, Kinder

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2017 - 2 L 119/15

    Ausweisung eines straffälligen Ausländers

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

  • VGH Bayern, 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109

    Berücksichtigung der Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Ausweisungsrechts

  • VG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 K 14273/17

    Ausweisung eines Heiratsschwindlers rechtmäßig

    Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist unzulässig (VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2017 - 4 K 3166/15 -, juris Rn. 44; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2017 - OVG 11 N 58.16 -, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urteil vom 10.05.2016 - 5 K 4857/15 -, juris Rn. 28).
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