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   VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21   

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VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21 (https://dejure.org/2022,35060)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.07.2022 - 8 K 4700/21 (https://dejure.org/2022,35060)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 (https://dejure.org/2022,35060)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 SGB 8, § 42a Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 SGB 8, § 87 S 2 SGB 8, § 88a Abs 1 SGB 8
    Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen; zur Zuständigkeit des örtlichen Trägers für eine solche Inobhutnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung; Länderübergreifende Kostenerstattung; Unbegleitetes ausländisches Kind; Unbegleiteter ausländischer Jugendlicher; Unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Örtliche Zuständigkeit; Gefahr im Verzug; Tatsächlicher Aufenthalt; Gewöhnlicher Aufenthalt; ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20

    Kostentragung bzw. Kostenerstattung für eine Inobhutnahme

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
    Auch eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, weil nach § 89b Abs. 2 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger bestehe (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -).

    Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin als gleichgeordneter örtliche Jugendhilfeträgerin nicht zur einseitigen Entscheidung über die Erstattung von Kosten durch Verwaltungsakt befugt ist und eine solche Entscheidung auch in der Sache nicht begehrt wird (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 27; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, n.v. sowie OVG NRW, Urteil vom 27.8.1998 - 16 A 3477/97 -, juris, Rn. 11 zu Ansprüchen nach § 89d SGB VIII).

    Ein solches Verteilungsverfahren wurde hier jedoch - wie auch der Klägerin aufgrund der Angaben des A. gegenüber der Bundespolizei bekannt war - bereits im Juni 2016 durchgeführt, so dass eine erneute vorläufige Inobhutnahme nach Maßgabe des § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht in Betracht kam (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 31; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 88a SGB VIII Rn. 23, 26; a.A. wohl VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 7 sowie Steinbüchel in Wiesner/Wapler, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 88a SGB VIII Rn. 5).

    Insoweit ist § 88a SGB VIII lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII, die - soweit vorhanden - an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des Kindes oder der Pflegeperson anknüpft (vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 31 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 4).

    In derartigen Fällen kann § 89b Abs. 1 SGB VIII daher schon strukturell keine Erstattungsansprüche begründen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 4; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]), zumal der Gesetzgeber dem Unterschied zwischen der Zuständigkeit kraft gewöhnlichen Aufenthalts, der Zuständigkeit kraft tatsächlichen Aufenthalts und der Zuständigkeit kraft behördlicher Zuweisung auch in anderen Kontexten kostenerstattungsrechtliche Folgewirkungen beimisst (vgl. §§ 89 und 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 26 ff.).

    Dabei kann offenbleiben, ob einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer durch nicht nach Maßgabe des § 88a Abs. 1 oder 2 SGB VIII zuständige Jugendämter bereits der Umstand entgegensteht, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (so VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 5; für eine analoge Anwendung aber 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018 zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen).

    Ob - was eher fernliegt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 37; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 6; JAmt 2018, 147 [148]) - die Auffangregelung des § 89b Abs. 2 SGB VIII in Fällen eines länderübergreifenden Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer entgegen ihrem Wortlaut einer Auslegung zugänglich sein könnte, die auch länderübergreifende Erstattungsansprüche ermöglicht, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil sich ein entsprechender Erstattungsanspruch jedenfalls gegen das Land als überörtlichen Träger richten müsste.

    Demgegenüber scheidet eine vorliegend alleine in Betracht kommende entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII - mit der Folge, dass Ansprüche auch gegen örtliche Träger begründet würden, deren Zuständigkeit nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird - angesichts der Systematik der gesetzlichen Erstattungsansprüche jedenfalls aus (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 5 f.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]; a.A. die 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018).

    Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle, in denen aufgrund des Entweichens eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers ein anderes als das nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständige Zuweisungsjugendamt tätig geworden ist, ebenso ungeklärt ist wie die Rechtsgrundlage eines (möglichen) Tätigwerdens des Jugendamts in eigener Zuständigkeit zum Zweck der Inobhutnahme des Minderjährigen mit dem Ziel der Rückführung an das Zuweisungsjugendamt und beide Fragen - wie schon der hier zu entscheidende Fall des wiederholt entwichenen Jugendlichen A. zeigt - in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle aufgeworfen sind (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 - DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]; 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 1407/19

    Kostenerstattung unter Leistungsträgern; Jugendhilfemaßnahmen für einen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
    Insoweit ist § 88a SGB VIII lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII, die - soweit vorhanden - an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des Kindes oder der Pflegeperson anknüpft (vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 31 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 4).

    In derartigen Fällen kann § 89b Abs. 1 SGB VIII daher schon strukturell keine Erstattungsansprüche begründen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 4; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]), zumal der Gesetzgeber dem Unterschied zwischen der Zuständigkeit kraft gewöhnlichen Aufenthalts, der Zuständigkeit kraft tatsächlichen Aufenthalts und der Zuständigkeit kraft behördlicher Zuweisung auch in anderen Kontexten kostenerstattungsrechtliche Folgewirkungen beimisst (vgl. §§ 89 und 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 26 ff.).

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
    Denn auch insoweit sind die Voraussetzungen einer analogen Anwendung in Ansehung der gesetzlichen Systematik der in §§ 89 ff. SGB VIII geregelten Erstattungsansprüche nicht gegeben, deren bewusste Wertungen nicht überspielt werden dürfen (vgl. oben II. 2., VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 7 f. sowie allgemein BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R -, juris Rn. 24; Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.1.2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 81).
  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
    Denn unabhängig davon, dass die Klägerin sich auf diesen Lebenssachverhalt, der sich aus Seite 71 der vorgelegten Beklagtenakte ergibt, bereits nicht berufen hat, so dass er nicht Gegenstand des auf die tatsächliche Inobhutnahme des A. gestützten Klageantrags ist (vgl. zur Geltung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren BVerwG, Urteil vom 14.11.2016 - 5 C 10.15 D -, BVerwGE 156, 229, juris Rn. 17), befindet sich das "Bürgermeister-G.-Haus" in der Trägerschaft des von der Klägerin körperschaftsrechtlich zu unterscheidenden, privatrechtlich organisierten Vereins F., so dass diese aus einer dem Verein gegenüber erteilten Leistungszusage keine eigenen Rechte herleiten könnte.
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13

    Aufenthalt; tatsächlicher Aufenthalt; Auslandshilfe; Brüssel-IIa-Verordnung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
    Denn auch insoweit sind die Voraussetzungen einer analogen Anwendung in Ansehung der gesetzlichen Systematik der in §§ 89 ff. SGB VIII geregelten Erstattungsansprüche nicht gegeben, deren bewusste Wertungen nicht überspielt werden dürfen (vgl. oben II. 2., VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 7 f. sowie allgemein BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R -, juris Rn. 24; Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.1.2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 81).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
    Eine Kostenerstattung gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII scheide aus, weil eine Inobhutnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigkeitsrechtlich nach § 86 SGB VIII nicht wie eine neue Leistung zu behandeln sei, bei der es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person (unmittelbar) vor Beginn der Inobhutnahme ankomme, sondern auf den Beginn einer einheitlichen Jugendhilfeleistung abzustellen sei, die alle erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs umfasse, sofern diese ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1998 - 16 A 3477/97

    Verwaltungsrechtsweg; Kostenerstattung; Leistungsklage; Statthaftigkeit;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
    Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin als gleichgeordneter örtliche Jugendhilfeträgerin nicht zur einseitigen Entscheidung über die Erstattung von Kosten durch Verwaltungsakt befugt ist und eine solche Entscheidung auch in der Sache nicht begehrt wird (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 27; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, n.v. sowie OVG NRW, Urteil vom 27.8.1998 - 16 A 3477/97 -, juris, Rn. 11 zu Ansprüchen nach § 89d SGB VIII).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 6.16

    Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
    Die seitens der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsregelung des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht analog anzuwenden, weil die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 6.16 -, BVerwGE 161, 99, juris Rn. 15) nicht vorliegen.
  • VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21

    Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; ausländerrechtliche

    Diese Befugnis umfasst allein die vorläufige Inobhutnahme, sobald die unbegleitete Einreise nach Deutschland (erstmals) festgestellt wird, und zielt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung des in § 42b SGB VIII geregelten Verteilungsverfahrens (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 20; BT-Drs. 18/5921, S. 23).

    aa) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers richtet sich - wie sich auch aus dem wohl nur deklaratorischen Hinweis in § 87 Satz 2 SGB VIII (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 21) ergibt - grundsätzlich nach § 88a Abs. 2 SGB VIII (dazu [1]), der bei vor dem 1. November 2015 ergangene Zuweisungsentscheidungen analog anzuwenden ist (dazu [2]).

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte nicht rechtzeitig erreichen konnte und daher die Inobhutnahme wegen einer Gefahr im Verzuge fortgeführt hat (vgl. zu einer solchen Konstellation VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 21).

    Bereits aus rechtssystematischen Gründen kann aus dieser Norm kein Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern gegenüber dem Zuweisungsjugendamt begründet werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 31 ff.).

    Die Kostenerstattungsregel des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht analog anzuwenden, denn es fehlen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 6; für eine analoge Anwendung hingegen 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018 zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen).

    Der Gesetzgeber hat mit der Beibehaltung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, der eine Kostenerstattungspflicht der örtlichen Träger nur in Fällen einer durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Zuständigkeit vorsieht, dem § 89b Abs. 2 SGB VIII, der eine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers begründet, wenn kein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden ist, sowie der neu geschaffenen Erstattungsregelung des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die einen Kostenerstattungsanspruch der kraft tatsächlichen Aufenthalts oder kraft Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde zuständigen örtlichen Träger gegenüber dem Land vorsieht, deutlich gemacht, dass die Kosten für Maßnahmen im Sinne des § 88a Abs. 2 SGB jedenfalls nicht die örtlichen Träger treffen sollen (vgl. ausführlich VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24 ff.).

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