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   VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19   

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VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19 (https://dejure.org/2021,44305)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2021 - 10 K 4968/19 (https://dejure.org/2021,44305)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - 10 K 4968/19 (https://dejure.org/2021,44305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 Abs 1 BauGB
    Erteilung eines Bauvorbescheides für Mehrfamilienhaus; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; (kein) Sich Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung; Lärmimmissionen durch Fahrzeugbewegungen; Gebot der Rücksichtnahme bei bestandsgeschütztem emittierenden Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 1
    Nähere Umgebung; Einfügen; Art der baulichen Nutzung; Gemengelage; Maß der baulichen Nutzung; Wertende Gesamtbetrachtung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll; Rückwärtige Bebauung; (kein) unselbständiger Stichweg; (kein) Ausnahmefall; Bodenrechtliche Spannungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    Diese nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    (1) Es kommt für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung v.a. auf die äußerlich sichtbaren Kriterien, also die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bauweise das Verhältnis zur umgebenden Freifläche (Baudichte) an, ohne dass jedoch die Feinheiten der §§ 16 ff. BauNVO relevant wären (BVerwG, Urt. vom 23.03.1994 -4 C 18.92-, BVerwGE 95, 277; vom 03.04.2014 -4 C 12.14-, juris; vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    (2) Wie bereits ausgeführt, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-; Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, jeweils juris).

    Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie ggf. nach dem Verhältnis zur Freifläche vergleichbar sind, wobei sich auch solche Vorhaben einfügen können, die über den vorhandenen Rahmen nur unwesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 - 5 S 1032/20-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris).

    (4) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der die Überschreitung des bauplanungsrechtlichen Rahmens erlauben würde, was der Fall ist, wenn eine nicht nur unwesentliche Überschreitung des Rahmens vorliegt, sich das Vorhaben aber dennoch einfügt, weil es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen erhöht (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2017 - 2 A 45/16

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie ggf. nach dem Verhältnis zur Freifläche vergleichbar sind, wobei sich auch solche Vorhaben einfügen können, die über den vorhandenen Rahmen nur unwesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 - 5 S 1032/20-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris).

    Insoweit ist eine wertende Betrachtung anzustellen zum wahrnehmbaren Verhältnis des Stichwegs zu dem Straßenzug, von dem er absticht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris).

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-; Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-; alle juris).

    Unter der Annahme von vier Fahrzeugbewegungen (zwei Hin- und Rückfahrten) pro Tag pro Stellplatz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017, a.a.O.) ergeben sich 108 Fahrzeugbewegungen pro Tag.

    Selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin angeführten sog. Parkplatzlärmstudie (Bayrisches Landesamt für Umwelt, Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen usw., 6. Aufl., zit. nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017, a.a.O.) ergeben sich bei 27 Stellplätzen immer noch etwa 70 Fahrzeugbewegungen pro Tag, davon etwa 5 Fahrten nachts, davon in der lautesten Stunde wiederum (rechnerisch) etwas mehr als die Hälfte.

  • BVerwG, 02.12.1985 - 4 B 189.85

    Bebauung - Grundstück - Reihenhaus - Wohnbebauung - Umgebung - Gießerei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    Es braucht sich aber nicht ohne weiteres Einschränkungen des Ausmaßes gefallen zu lassen, wie es sie bei Anlegung eines Mittelwertmaßstabes hinnehmen müsste (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.10.1991 -3 S 2087/91-, juris; vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris).

    Eine an einen bestandsgeschützten, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betrieb heranrückende Wohnbebauung ist auch unabhängig vom Ausmaß der Lärmbelästigung diesem Betrieb gegenüber rücksichtslos, wenn ein bislang nicht zu Wohnzwecken, sondern störungsunempfindlich als ...gelände genutztes Grundstück, das sich unmittelbar neben dem noch produzierenden Betrieb befindet, erstmals umfangreich mit nicht inmitten zumutbar vorbelasteter vorhandener Wohnbebauung liegenden Wohnhäusern bebaut werden soll und dem Betrieb so die Möglichkeit genommen wird, in Richtung dieses Grundstückes zu emittieren (vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings, in Abgrenzung zu seinem von der Klägerin mehrfach herangezogenen Beschluss vom 05.03.1984 (-4 B 171/83- (juris)), in einem vergleichbaren Fall (unter § 4 BImSchG fallende Schwermetallgießerei, 29 Reihenhäuser) ausgeführt, es liege auf der Hand, dass eine an den bestandsgeschützten Betrieb heranrückende Wohnbebauung auch unabhängig vom Ausmaß der Lärmbelästigung diesem Betrieb gegenüber rücksichtslos ist, wenn ein bislang nicht zu Wohnzwecken, sondern störungsunempfindlich als ...gelände genutztes Grundstück, das sich unmittelbar neben dem noch produzierenden Betrieb befindet, erstmals umfangreich mit nicht inmitten vorhandener zumutbar vorbelasteter Wohnbebauung liegenden Wohnhäusern bebaut werden soll und dem Betrieb so die Möglichkeit genommen wird, in Richtung dieses Grundstückes Lärm zu emittieren, vielmehr in der maßgeblichen näheren Umgebung eine (zusätzliche) (Klein-)Gemengelage entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris).

    Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich auf den südlich des Metallbaubetriebs gelegenen Grundstücken Fl.St.-Nrn. 937/7 und 937/8 in ähnlicher Entfernung wie der Entfernung der Betriebsgrundstücke zum Vorhaben Wohnbebauung befindet, die durch das auf dem Grundstück Fl.St.-Nr. 943/1 an der südlichen Grundstücksgrenze gelegene halboffene Gebäude aus Eternitplatten nicht wirksam gegen Lärmimmissionen abgeschirmt sein dürfte (vgl. zu vereinzelt vorhandener vorbelasteter Wohnbebauung auch BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-; Urt. vom 06.06.2019 -4 C 10.18-, jeweils juris).

    Einzubeziehen ist grundsätzlich jedenfalls die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -IV C 9.77-, BVerwGE 55, 369), was das Landratsamt ebenfalls verkennt (auch insoweit ergibt sich aus dem vom Landratsamt angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2003, a.a.O., nichts Gegenteiliges), aber auch etwa je nach wechselseitigem Störpotential und Störungsempfindlichkeit die weitere Umgebung, ggf. bei zwei unterschiedlichen Baugebieten, die durch eine Straße getrennt sind, trotz der in diesem Fall an sich gegebenen Trennfunktion (BVerwG, Beschl. vom 29.04.1997 -4 B 67.97-, juris) selbst über eine Straße hinweg, wenn z.B. entsprechende Immissionen vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.).

    Auszugehen ist davon, dass sich der jeweils beachtlichen Umgebung ein Rahmen entnehmen lässt, anhand dessen sich das Einfügen des Vorhabens überprüfen lässt (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-, BVerwGE 55, 369).

    (5) Der als Maßstab der beachtlichen Umgebung zu entnehmende Rahmen erfasst mithin Wohngebäude, Gewerbebetriebe ohne erhebliche Nachteile für die Umgebung, aber auch Gewerbebetriebe von stärker emittierender Art (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-, BVerwGE 55, 369).

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    Diese nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    Neben der Perspektive des stehenden Menschen kommt es für die Feststellung der maßgeblichen näheren Umgebung auch auf den "Blick von oben" (Lagepläne, Luftbilder u.ä.) an (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris).

    (2) Wie bereits ausgeführt, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-; Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1991 - 3 S 2087/91

    Heranrückende Bebauung - Studentenwohnheim neben bestehendem Gewerbebetrieb -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    dd) Das Vorhaben fügt sich auch deshalb nicht in die nähere Umgebung ein, weil es mit Blick auf die vorhandene gewerbliche Nutzung gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung verstößt (zum Rücksichtnahmegebot als Teil des Merkmals des Sicheinfügens vgl. etwa BVerwG, Urt. vom 13.03.1981 -4 C 1/78-; vom 10.12.1982 -4 C 28/81-; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.10.1991 -3 S 2087/91-, alle juris).

    Die dafür entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beziehung zwischen - wie hier - jeweils im beplanten oder unbeplanten Innenbereich gelegenen baulichen Anlagen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.10.1991 -3 S 2087/91-, juris).

    Es braucht sich aber nicht ohne weiteres Einschränkungen des Ausmaßes gefallen zu lassen, wie es sie bei Anlegung eines Mittelwertmaßstabes hinnehmen müsste (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.10.1991 -3 S 2087/91-, juris; vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2021 - 5 S 1032/20

    Einfügen eines Wohngebäudes nach dem Maß der baulichen Nutzung; Relevanz eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie ggf. nach dem Verhältnis zur Freifläche vergleichbar sind, wobei sich auch solche Vorhaben einfügen können, die über den vorhandenen Rahmen nur unwesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 - 5 S 1032/20-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris).

    Auf den Umstand, dass die Grundflächenzahl (im Sinne einer faktischen Baudichte, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 -5 S 1032/20-, juris) der Gebäude auf diesen Grundstücken mit 0, 69 bzw. 0,52 größer als beim Vorhaben (0,36) sind, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an; vielmehr stellt sich dieses bei wertender Gesamtbetrachtung als das in der maßgeblichen Umgebung vorbildlose Ergebnis der - so wohl auch beabsichtigten (vgl. BAS 251-255 und den Vortrag im Widerspruchsverfahren) - Kombination einzelner in der näheren Umgebung vorhandener Bestimmungsfaktoren dar, das aufgrund der Rekombination des vorhandenen Rahmens über diesen auch nicht nur unwesentlich hinausgeht.

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    Die maßgebliche Umgebung beschränkt sich grundsätzlich auf den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, in dem das Baugrundstück liegt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um unter § 34 BauGB oder § 30 BauGB fallende Innenbereichsgrundstücke handelt; auch ein beplanter Bereich kann Teil der näheren Umgebung sein (BVerwG, Urt. vom 31.10.1975 -IV C 16.73-, juris), was das Landratsamt verkennt (aus dem vom Landratsamt angeführten, die Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung betreffenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2003 -4 B 74/03-, juris, ergibt sich nichts Gegenteiliges).

    Einzubeziehen ist grundsätzlich jedenfalls die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -IV C 9.77-, BVerwGE 55, 369), was das Landratsamt ebenfalls verkennt (auch insoweit ergibt sich aus dem vom Landratsamt angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2003, a.a.O., nichts Gegenteiliges), aber auch etwa je nach wechselseitigem Störpotential und Störungsempfindlichkeit die weitere Umgebung, ggf. bei zwei unterschiedlichen Baugebieten, die durch eine Straße getrennt sind, trotz der in diesem Fall an sich gegebenen Trennfunktion (BVerwG, Beschl. vom 29.04.1997 -4 B 67.97-, juris) selbst über eine Straße hinweg, wenn z.B. entsprechende Immissionen vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2020 - 2 A 1585/20
    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    Maßstabbildend hierfür kann dabei innerhalb eines Straßengevierts nur die in unmittelbarer Nähe gelegene und zum Blockinneren gerichtete Bebauung sein, da nur insoweit hinsichtlich der Frage einer rückwärtigen Bebaubarkeit von Grundstücken eine wechselseitige Prägung in Betracht kommt (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-, beide juris).

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-; Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-; alle juris).

  • OVG Sachsen, 05.07.2018 - 1 A 150/18

    Vorbescheid; Wohngebäude; Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Grundstücksfläche,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19
    Maßstabbildend hierfür kann dabei innerhalb eines Straßengevierts nur die in unmittelbarer Nähe gelegene und zum Blockinneren gerichtete Bebauung sein, da nur insoweit hinsichtlich der Frage einer rückwärtigen Bebaubarkeit von Grundstücken eine wechselseitige Prägung in Betracht kommt (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-, beide juris).

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-; Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-; alle juris).

  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei -

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2017 - 8 S 2507/16

    Gebot der Rücksichtnahme bei Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich

  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68

    Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • VGH Bayern, 25.10.2006 - 1 ZB 06.24
  • BVerwG, 26.06.1997 - 4 B 97.97

    Bauplanungsrecht - Kein Anspruch auf Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung

  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 16.73

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Begriff des Bebauungszusammenhanges;

  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 8 A 10695/16

    Einfügen eines Wohnbauvorhabens nach Maß der baulichen Nutzung

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 28.81

    Schweinemast am Rande des Baugebiets - § 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2001 - 8 S 2120/00

    Teilbarkeit eines beantragten Bauvorhabens; metallverarbeitender Betrieb im

  • BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 1.91

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Sportanlagen im unbeplanten Innenbereich

  • BVerwG, 29.04.1997 - 4 B 67.97

    Bauplanungsrecht - Begriff der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich;

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

  • BVerwG, 26.11.1976 - IV C 69.74

    Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des

  • BVerwG, 06.06.2019 - 4 C 10.18

    Eigenart der näheren Umgebung; Faktisches Baugebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

  • BVerwG, 17.12.1964 - I C 36.64

    Rechtscharakter des § 33 BBauG; Auslegung von § 34 BBauG

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 8 S 1281/93

    Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Garage - Einfügen in die Umgebungsbebauung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 330/06

    Zulässigkeit weiterer Bebauung in einem Bebauungszusammenhang, der aus nur

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 3 S 198/12

    Normenkontrollverfahren - Überplanung einer baulich nicht vorgenutzten

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2005 - 5 S 1847/05

    Bau- und Straßenflucht nach altem badischen Straßenrecht entspricht Baulinie im

  • VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21

    Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern;

    Mit der Nutzung der Zufahrt zur Tiefgarage geht für die bisher von Anliegerverkehr nicht betroffenen Grundstücke eine erhebliche, neue und zusätzliche Lärmbelastung einher (vgl. zur Quantifizierung auch nach der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen sog. Parkplatzlärmstudie Kammer, Urt. vom 20.07.2021 -10 K 4968/19-, juris; zur negativen Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung im Blockinneren, für die grundsätzlich ebenfalls Stellplätze anzulegen wären, bereits oben).
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