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   VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20   

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https://dejure.org/2020,32285
VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20 (https://dejure.org/2020,32285)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 (https://dejure.org/2020,32285)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 7 K 4209/20 (https://dejure.org/2020,32285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Außer Vollzug gesetzt: Maskenpflicht in Heidelberger Altstadt gekippt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Maskenpflicht in Teilen der Heidelberger Altstadt erfolgreich - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20
    Weitere tatbestandliche Anforderungen bestehen nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020 - 20 CS 20.1821 -, juris Rn. 24 f.).

    Die niedrige Eingriffsschwelle der Norm ist nicht auf Tatbestandsebene, sondern im Einzelfall gegebenenfalls auf der Ermessensebene zu kompensieren, indem an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Maßnahme je nach deren Eingriffstiefe erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020, a.a.O.).

    Zudem sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O., Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020, a.a.O., Rn. 27).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20
    § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern, soweit eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Fall des SARS-CoV-2-Virus überhaupt sachgerecht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33, und vom 13.05.2020 - 1 S 1281/20 -, juris Rn. 17).

    Zudem sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O., Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020, a.a.O., Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1281/20

    Verbot des Präsenzbetriebs von Nachhilfeeinrichtungen durch CoronaVO

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20
    § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern, soweit eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Fall des SARS-CoV-2-Virus überhaupt sachgerecht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33, und vom 13.05.2020 - 1 S 1281/20 -, juris Rn. 17).

    Die Eignung der streitgegenständlichen Verpflichtung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass noch weitergehende, bislang - ersichtlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nicht erlassene Verpflichtungen oder Verbote eine noch umfangreichere Reduzierung des Übertragungsrisikos erreichen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O. Rn. 74).

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20
    Hierfür genügt es, dass die Maßnahme zur Zweckerreichung beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1.11 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20
    Die Verpflichtung, in bestimmten Bereichen der Altstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und die für den Fall der Nichtbeachtung angedrohte Anwendung unmittelbaren Zwangs sind nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage und summarischer Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15) voraussichtlich rechtswidrig und verletzten den Antragsteller in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20
    § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern, soweit eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Fall des SARS-CoV-2-Virus überhaupt sachgerecht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33, und vom 13.05.2020 - 1 S 1281/20 -, juris Rn. 17).
  • VG Stuttgart, 10.11.2020 - 16 K 5206/20

    Voraussichtlich keine Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht im Freien ohne

    (2) Ebenfalls ist nach summarischer Prüfung von der Geeignetheit der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in ausgewiesenen Verdichtungszonen auszugehen (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 9).

    (3) Die Kammer zweifelt aber an der Erforderlichkeit einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien, soweit diese über die in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO getroffene Regelung hinausgeht (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 11 f.).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21

    Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum; Maskenpflicht in Fußgängerbereichen

    Mildere, gleich geeignete Mittel zur Begrenzung des Ansteckungsrisikos sind nicht ersichtlich, zumal die Benutzer der Straßen und Wege von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung immer dann freigestellt werden, wenn aufgrund geringen Personenaufkommens keine Gefahr besteht, dass der Mindestabstand von 1, 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2020, a.a.O. ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, BeckRS 2020 28347).
  • VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Infektionsschutzregeln

    Die angeordnete Verpflichtung dürfte - anders als die Antragsteller meinen - einen eigenen Beitrag zu dem Ziel der Allgemeinverfügung leisten, eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus abzuwenden (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 77 f. m.w.N.; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 8; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn.19).

    Es mag zwar - was die Antragsteller beanstandet - im Unterschied etwa zu Einkaufsstraßen und Wochenmärkten an Erfahrungswerten fehlen (vgl. für ein solches Erfordernis auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 11; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 10; anders möglicherweise VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 45), dass es an allen Orte im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe - unabhängig von ihrer Attraktivität und Größe, der Tageszeit oder auch der Jahreszeit - regelmäßig dazu kommt oder jederzeit dazu kommen kann, dass sich Menschen ohne die Möglichkeit einen Abstand von 1, 5 m einzuhalten, begegnen.

    Da die angegriffene Regelung spätestens mit Ablauf des 20.11.2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 71; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.102020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 16).

  • VG Karlsruhe, 18.01.2021 - 9 K 66/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügung: Erweiterung der Maskenpflicht

    Insofern unterscheidet sie sich von der Allgemeinverfügung der Stadt XXX, die der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.10.2020 (- 7 K 4209/20 - juris) zugrunde lag.
  • VG Düsseldorf, 25.11.2020 - 29 L 2317/20

    Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zur Maskenpflicht in bestimmten Bereichen

    VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 7 K 4209/20 -, juris, Rn. 10 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 2020 - 16 K 5206/20 -, juris, Rn. 44 ff.; vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 18. November 2020 - RN 14 S 20.2756 - S. 15 ff. des Beschlussumdrucks, Diese Entscheidungen sind schon deshalb nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, weil ihnen sowohl eine andere CoronaSchVO als auch eine andere Allgemeinverfügung zugrunde lag.
  • VG Schleswig, 28.10.2020 - 1 B 126/20

    Maskenpflicht in Meldorf bleibt bestehen - Antrag einer Helgoländerin gegen

    Das Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerbereichen ist gegenwärtig in Schleswig-Holstein noch nicht durch eine Landesverordnung geregelt, insoweit unterscheidet sich der Fall in seiner Ausgangslage von dem durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 7 K 4209/20 -, wo nach der Presseerklärung des VG Karlsruhe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Allgemeinverfügung über die bereits in der Landes-Corona-Verordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerbereichen hinaus erforderlich sei).
  • VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21

    Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige

    Dies zugrunde gelegt war die Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9 Corona-Verordnung a.F., wonach in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, sofern ein Abstand von 1, 5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden konnte, kein eindeutig gleich geeignetes Mittel (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 26.10.2020 - 3 K 3340/20 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 30.10.2020 - 5 K 3403/20 -, juris Rn. 13; ebenso - zu den jeweiligen Landesverordnungen - VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 B 126/20 -, juris Rn. 11; VG Osnabrück, Beschluss vom 29.10.2020 - 3 B 77/20 -, juris Rn. 29; VG Neustadt, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2020 - 29 L 2277/20 -, juris Rn. 58; VG Gera, Beschluss vom 01.12.2020 - 3 E 1801/20 -, juris Rn. 37ff.; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2020 - 16 K 5206/20 -, juris Rn. 45ff.).
  • VG Freiburg, 15.01.2021 - 4 K 6/21

    Coronapandemie: Prozesskostenhilfe bewilligt für Klage gegen Maskenpflicht in

    Soweit Verwaltungsgerichte vereinzelt die Erforderlichkeit einer von der Einhaltung eines Mindestabstandes unabhängigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerbereichen in Zweifel gezogen haben (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris, Rn. 11, 12; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.11.2020 - 16 K 5206/20 -, juris, Rn. 44 ff., offen gelassen bei VG Regensburg, Beschl. v. 18.11.2020 - RN 14 S 20.2756 -, juris, Rn. 64), vermag dem die Kammer mit der deutlichen Mehrzahl der veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte nicht zu folgen (wie auch VG Freiburg, Beschl. v. 26.10.2020 - 3 K 3340/20 -, juris, Rn. 12; VG Freiburg, Beschl. .v. 30.10.2020 - 5 K 3403/20 -, juris, Rn. 13; VG Gera, Beschl. v. 01.12.2020 - 3 E 1801/20 -, juris, Rn. 37 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2020 - 29 L 2277/20 -, juris, Rn. 58, allerdings unter Hinweis auf den dort auch zeitlich beschränkten Geltungsbereich; VG Neustadt, Beschl. 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, juris, Rn. 21).
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