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   VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11   

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VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11 (https://dejure.org/2014,1746)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2014 - 4 K 1561/11 (https://dejure.org/2014,1746)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 4 K 1561/11 (https://dejure.org/2014,1746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 33 Abs 2 GG, § 839 Abs 3 BGB, § 23 BBG
    Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3
    Schaden Bediensteter - Schadensersatzanspruch eines Beamten; Schadensabwendungspflicht; Beförderung; Konkurrentenstreitverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln bei unterlassener Beanstandung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln bei unterlassener Beanstandung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 29.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten für entgangene - und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11
    Für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten, den dieser damit begründet, sein Dienstherr habe ihm die endgültige Übertragung einer höherwertigen Funktion als notwendige Voraussetzung für eine Beförderung rechtswidrig verweigert, gilt der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke; danach tritt eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Beamte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, hier insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. dazu etwa: BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29).

    26 1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 01.08.2007 - 2 B 15.07 - juris; Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; v. 03.12.1998 - 2 C 22.97 - NVwZ 1999, 542 und v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29) tritt auch im Beamtenrecht nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand.

    Der Rechtsgedanke gilt aber gleichermaßen auch für Schadensersatzansprüche, die ein Beamter wegen seiner Ansicht nach rechtswidrig unterbliebener Auswahl für einen Beförderungsdienstposten und Beförderung erhebt (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.05.1998, aaO) kommen möglicherweise zwar auch formlose Rechtsbehelfe als Rechtsmittel im Sinne des in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegten Rechtsgedankens in Betracht.

  • BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 22.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener - bei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11
    26 1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 01.08.2007 - 2 B 15.07 - juris; Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; v. 03.12.1998 - 2 C 22.97 - NVwZ 1999, 542 und v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29) tritt auch im Beamtenrecht nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand.

    Denn der in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gebrachte Vorrang des primären Rechtsschutzes dient dem Ziel, eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn vor deren endgültigen Verfestigung zu korrigieren und auf diese Weise zusätzliche finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand durch Schadensersatzansprüche zu vermeiden (so BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, aaO).

  • BVerwG, 26.09.2002 - 2 B 23.02

    Beförderung, Zuerkennung eines Amtes mit Amtszulage als -; Schadensersatzanspruch

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 26.09.2002 - 2 B 23.02 - NVwZ-RR 2003, 246) wird der Streitwert eines Schadensersatzbegehrens wegen verspäteter Beförderung mit dem 6, 5-fachen des Endgrundgehalts aus dem Beförderungsamt bewertet.
  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11
    Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (ständ. Rechtspr. d. BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris u. v. 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 26.03

    Schadensersatzanspruch wegen zu später Beförderung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11
    26 1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 01.08.2007 - 2 B 15.07 - juris; Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; v. 03.12.1998 - 2 C 22.97 - NVwZ 1999, 542 und v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29) tritt auch im Beamtenrecht nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand.
  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 24.09.2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung.
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11
    Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (ständ. Rechtspr. d. BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris u. v. 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361).
  • BVerwG, 01.08.2007 - 2 B 15.07

    Schadensminderungspflicht eines Beamten durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1561/11
    26 1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 01.08.2007 - 2 B 15.07 - juris; Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; v. 03.12.1998 - 2 C 22.97 - NVwZ 1999, 542 und v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29) tritt auch im Beamtenrecht nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand.
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