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   VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22   

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VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22 (https://dejure.org/2022,38163)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2022 - 14 K 4097/22 (https://dejure.org/2022,38163)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - 14 K 4097/22 (https://dejure.org/2022,38163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80a Abs 1 Nr 1 VwGO, § 80a Abs 3 S 1 VwGO, § 80a Abs 3 S 2 VwGO, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG, § 2 Abs 1 S 1 UmwRG
    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Umwandlung eines geschützten Streuobstbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbandsklage; Anerkannte Umweltvereinigung; Anhörung; Heilung; Rechtliches Gehör; Effektiver Rechtsschutz; Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; Umwandlungsgenehmigung; Streuobstbestand; Rodung; Biotopschutz

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 11 S 311/18

    Notwendigkeit der Anhörung bei nachträglich angeordneter sofortiger Vollziehung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Eine Verletzung des in Ausnahmefällen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Falle einer nachträglichen isolierten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur von einer vorherigen Anhörung des im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtsbehelfsführenden Dritten abgesehen wird, sondern diesem zusätzlich durch die im konkreten Einzelfall erfolgte weitere Gestaltung des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit substantiell erschwert wird, mit seinen Argumenten jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO noch effektiven Rechtsschutz zu finden, weshalb in einer solchen Fallgestaltung auch eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nicht in Betracht kommt.

    Die hierin liegende, sinngemäße Rüge, dass der Antragsteller zum einen trotz seiner Eigenschaft als widerspruchsführender Dritter im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor Erlass der Sofortvollzugsanordnung nicht angehört worden sei, und ihm zum anderen die Möglichkeit, seine Einwände gegen eine sofortige Vollziehung der Grundverfügung jedenfalls in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO noch effektiv vorbringen zu können, durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen erheblich erschwert worden sei, dürfte zumindest in der Gesamtschau eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4) und damit einen Verfahrensfehler begründen (dazu aa).

    Hierzu bestehe, sofern nicht Gefahr im Verzuge sei, jedenfalls im Falle einer nachträglichen Anordnung schon deshalb Veranlassung, weil die Tatsache, dass zunächst keine Anordnung zusammen mit dem Verwaltungsakt erfolgt war, die Vermutung rechtfertige, dass sich jedenfalls aus behördlicher Sicht die maßgeblichen Umstände seit Erlass der Grundverfügung geändert hätten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 53; ähnlich unter Bezugnahme auf den in einer solchen Fallkonstellation gegebenen Überraschungseffekt: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 259; dies noch offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2001 - 5 S 2274/01 -, NVwZ-RR 2002, 818).

    Eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4) dürfte nach alledem jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im Falle einer nachträglichen isolierten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur von einer vorherigen Anhörung des im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtsbehelfsführenden Dritten abgesehen wird, sondern diesem zusätzlich durch die Verfahrensgestaltung im Übrigen die Möglichkeit substantiell erschwert wird, mit seinen Argumenten jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO noch effektives rechtliches Gehör zu finden.

    Zwar dürfte der Umstand, dass eine Anhörung des von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung Betroffenen erstmalig im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren erfolgt, einer uneingeschränkten Erreichung der Funktion dieser Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde für sich genommen nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2014 - 8 B 10342/14 -, NVwZ-RR 2014, 721; eine Heilungsmöglichkeit entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG hingegen schon deshalb verneinend, weil sich eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG hinsichtlich der in dieser Fallgestaltung allein im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anhörungspflicht dogmatisch nicht begründen lasse: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 53).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 10 S 797/90

    Entbehrlichkeit der Anhörung bei Erlaß einer Sofortvollzugsanordnung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Doch auch soweit in anderen - überwiegenden - Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, dass eine gesonderte Anhörung vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung - auch eines betroffenen Dritten (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - weder unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Anhörung bei Verwaltungsakten noch aus rechtsstaatlichen Gründen geboten sei (vgl. in diesem Sinne etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, juris Rn. 12 und vom 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, juris Rn. 4; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 81), wird dies im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, dass dem Betroffenen jedenfalls in Gestalt des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO die Möglichkeit eröffnet werde, alle ihm für die Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte vorzubringen und darauf bauen zu können, dass seine Argumente in dem Sinne volle Berücksichtigung finden, dass auf deren Grundlage einem etwaig unberechtigten Sofortvollzug effektiv entgegengewirkt werden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, juris Rn. 12 und vom 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, juris Rn. 4; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 81).

    Exemplarisch für diese Wertung führt der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hierzu im Beschluss vom 11.06.1990 aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, juris Rn. 4):.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1767/94

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten; Antragsgegner

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Die Herleitung einer unmittelbaren Anhörungspflicht aus § 28 LVwVfG scheitert bereits daran, dass es sich bei der auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergehenden Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, juris Rn. 12; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 259; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 53).

    Doch auch soweit in anderen - überwiegenden - Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, dass eine gesonderte Anhörung vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung - auch eines betroffenen Dritten (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - weder unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Anhörung bei Verwaltungsakten noch aus rechtsstaatlichen Gründen geboten sei (vgl. in diesem Sinne etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, juris Rn. 12 und vom 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, juris Rn. 4; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 81), wird dies im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, dass dem Betroffenen jedenfalls in Gestalt des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO die Möglichkeit eröffnet werde, alle ihm für die Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte vorzubringen und darauf bauen zu können, dass seine Argumente in dem Sinne volle Berücksichtigung finden, dass auf deren Grundlage einem etwaig unberechtigten Sofortvollzug effektiv entgegengewirkt werden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, juris Rn. 12 und vom 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, juris Rn. 4; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 81).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1999 - 5 S 328/99

    Keine Prüfung baurechtlicher Fragen im Waldumwandlungsgenehmigungsverfahren

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Soweit § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG BW vorgibt, eine Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes solle versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden Interesse liege, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung und den nachfolgend erlassenen Vollzugserlassen Anhaltspunkte für die Anwendung eines an die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 WaldG BW angelehnten gerichtlichen Kontrollmaßstabs (vgl. zu diesem VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.1983 - 5 S 1649/82 -, Natur + Recht 1984, 148 und vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 -, juris), demzufolge der Behörde bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt.

    Die Rechtsprechung geht bei der Anwendung dieser Bestimmung davon aus, dass der Behörde bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt, die Abwägung mithin einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.1983 - 5 S 1649/82 -, Natur + Recht 1984, 148 und vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 -, juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1983 - 5 S 1649/82

    Interessenabwägung beim Antrag auf Umwandlung eines Waldstücks

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Soweit § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG BW vorgibt, eine Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes solle versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden Interesse liege, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung und den nachfolgend erlassenen Vollzugserlassen Anhaltspunkte für die Anwendung eines an die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 WaldG BW angelehnten gerichtlichen Kontrollmaßstabs (vgl. zu diesem VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.1983 - 5 S 1649/82 -, Natur + Recht 1984, 148 und vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 -, juris), demzufolge der Behörde bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt.

    Die Rechtsprechung geht bei der Anwendung dieser Bestimmung davon aus, dass der Behörde bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt, die Abwägung mithin einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.1983 - 5 S 1649/82 -, Natur + Recht 1984, 148 und vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Auch nach dieser Vorschrift tritt eine Heilung aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, NJW 2012, 2823 Rn. 18 und vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, KommJur 2011, 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits (Folgenabwägung) bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2020 - 11 S 6.20

    Antrag eines Naturschutzverbandes auf vorläufige Untersagung der Baumfällarbeiten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Während der Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG), beispielsweise in Anlehnung an die vergleichbare Formulierung in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, auf eine Pflicht zur Abwägung gegenläufiger Interessen hindeuten könnte (vgl. zum in § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG enthaltenen Abwägungsgebot: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - 11 S 6/20 -, juris Rn. 13), könnte die im selben Satz verwendete Formulierung "soll versagt werden" - entsprechend einer häufig anzutreffenden Formulierungspraxis - auch die Einräumung eines durch eine gesetzliche Intention vorgezeichneten Ermessens (sog. intendiertes Ermessen) zum Ausdruck bringen.
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Auch nach dieser Vorschrift tritt eine Heilung aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, NJW 2012, 2823 Rn. 18 und vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, KommJur 2011, 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2001 - 5 S 2274/01

    Verletztes Beteiligungsrecht der Gemeinde durch Plangenehmigung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
    Hierzu bestehe, sofern nicht Gefahr im Verzuge sei, jedenfalls im Falle einer nachträglichen Anordnung schon deshalb Veranlassung, weil die Tatsache, dass zunächst keine Anordnung zusammen mit dem Verwaltungsakt erfolgt war, die Vermutung rechtfertige, dass sich jedenfalls aus behördlicher Sicht die maßgeblichen Umstände seit Erlass der Grundverfügung geändert hätten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 53; ähnlich unter Bezugnahme auf den in einer solchen Fallkonstellation gegebenen Überraschungseffekt: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 259; dies noch offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2001 - 5 S 2274/01 -, NVwZ-RR 2002, 818).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen die nach § 2 Abs. 2 GHBG zu

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2018 - 5 S 548/18

    Beschwerdeentscheidung bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 - 11 S 567/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - 8 B 10342/14

    Kein Baustopp für US-Satellitenanlage in Landstuhl

  • BVerwG, 19.12.2019 - 7 C 28.18

    Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im

  • VG Stuttgart, 12.01.2023 - 2 K 6423/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung und

    b) Der Antragsteller ist auch als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung antragsbefugt und die auf § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG gestützte Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes unterfällt als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch dem Katalog der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Entscheidungen (vgl. hierzu ausführlich VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 101 ff.).

    Die gesamte Vorschrift des § 33a NatSchG wirft eine Vielzahl von Fragen auf (so zurückhaltend formuliert in VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 158 ff.).

  • VG Stuttgart, 12.10.2023 - 2 K 4527/23

    Klage gegen eine naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung

    b) Der Antragsteller ist als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung antragsbefugt und die auf § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG gestützte Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes unterfällt als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dem Katalog der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Entscheidungen (vgl. hierzu ausführlich VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 101 ff.).

    Die gesamte Vorschrift des § 33a NatSchG wirft eine Vielzahl von Fragen auf (so zurückhaltend formuliert in VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 158 ff.).

  • VG Freiburg, 25.10.2023 - 6 K 2547/23

    Umwandlung eines gesetzlich geschützten Streuobstbestandes im Rahmen des

    Allerdings ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 33a Abs. 2 und Abs. 3 NatSchG die zuständige Naturschutzbehörde zur Erteilung einer Genehmigung für die Umwandlung eines Streuobstbestandes ermächtigt, bislang erst in zwei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen thematisiert und darin als "uneindeutig" (VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 160) bzw. als "Fehlgriff" (VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2023 - 2 K 6423/22 - juris Rn. 41) angesehen worden.
  • VG Freiburg, 16.10.2023 - 10 K 3097/23

    Befristete Waldumwandlungsgenehmigung: Notwendigkeit der Vornahme einer

    Insbesondere ist der Antragsteller als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung antragsbefugt, da die auf § 11 LWaldG gestützte Genehmigung über die befristete Umwandlung einer insgesamt ca. 0,29 ha (2.988 m²) großen Waldfläche zwecks Bau bzw. Umlegung der Gashochdruckleitung Rheintalsüdleitung (RTS 2) im Bereich des von der Beigeladenen Ziff. 2 geplanten Stadtteils Dietenbach als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dem Katalog der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Entscheidungen unterfällt (zur entsprechenden Qualifizierung einer Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes auf der Grundlage des § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 K 4097/22 -, juris Rn. 109, und VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2023 - 2 K 6423/22 -, juris Rn. 25).
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