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   VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20   

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VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20 (https://dejure.org/2021,10860)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2021 - 12 K 670/20 (https://dejure.org/2021,10860)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 12 K 670/20 (https://dejure.org/2021,10860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Erschließungsbeitrag nach Ablösevertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitrag; Ablösevereinbarung; Ablösebetrag; Ablösebestimmung; mutmaßlicher Erschließungsaufwand; Schätzungsbefugnis; Schätzungsspielraum; Sachgerechte Schätzungsgrundlage; Kostenvoranschlag; Kostenpuffer; Kostenreserve; Angemessenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 2 S 2218/06

    Nichtigkeit einer Ablösevereinbarung; Überwiegendes öffentliches Interesse an

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Ein solcher Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 6).

    Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, verlangt es zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge (dazu unter dd)).Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 15 ff., vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - juris, Rn. 19, und vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 - juris, Rn. 25, und vom 14. April 2011 - 2 S 2898/10 - juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 7).

    Das ist etwa noch der Fall, wenn die Ablösungsbestimmungen - wie hier die einschlägige Regelung in § 16 Satz 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 1. Dezember 1987 (im Folgenden: EBS 1987) - lediglich festlegen, der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB solle sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags richten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 8).

    Für den mutmaßlichen beitragsfähigen Erschließungsaufwand bedeutet dies, dass dieser auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden, geschätzten tatsächlichen Erschließungskosten zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 8).

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 24.81

    Erschließungsbeitragsrecht - Ablösungsbestimmungen - Ablösungsvereinbarung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, verlangt es zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge (dazu unter dd)).Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 15 ff., vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - juris, Rn. 19, und vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 - juris, Rn. 25, und vom 14. April 2011 - 2 S 2898/10 - juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 7).

    Das ist etwa noch der Fall, wenn die Ablösungsbestimmungen - wie hier die einschlägige Regelung in § 16 Satz 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 1. Dezember 1987 (im Folgenden: EBS 1987) - lediglich festlegen, der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB solle sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags richten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 8).

    Mit dieser auf den voraussichtlich entstehenden Beitrag bezugnehmenden Formulierung kommt zum Ausdruck, dass zur Bestimmung des Ablösebetrags zunächst der mutmaßliche beitragsfähige Erschließungsaufwand in der Art ermittelt wird, die für die Beitragserhebung vorgesehen ist und auf der Grundlage des so ermittelten mutmaßlichen Erschließungsaufwands unter Anwendung des für eine Beitragserhebung maßgeblichen, in der Satzung vorgesehenen Verteilungsmaßstabs der Ablösungsbetrag errechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 23).

    Für den mutmaßlichen beitragsfähigen Erschließungsaufwand bedeutet dies, dass dieser auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden, geschätzten tatsächlichen Erschließungskosten zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2003 - 2 S 2567/01

    Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung - Offenlegungsgrundsatz; Teilnichtigkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, verlangt es zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge (dazu unter dd)).Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 15 ff., vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - juris, Rn. 19, und vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 - juris, Rn. 25, und vom 14. April 2011 - 2 S 2898/10 - juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 7).

    dd) Die Ablösevereinbarung vom 4. November 1998 verstößt auch nicht gegen das Gebot der Offenlegung des Ablösebetrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - juris, Rn. 20 f., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 - juris, Rn. 25 f.).

    Insbesondere sind darin die Kosten des Straßenbaus und der Straßenentwässerung getrennt voneinander ausgewiesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 - juris, Rn. 26).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Ein solcher Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht, indem schon in einem Zeitpunkt, in dem die Anlage noch nicht endgültig hergestellt und folglich die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist, eine abschließende vertragliche Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 6).

    Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, verlangt es zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge (dazu unter dd)).Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 15 ff., vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - juris, Rn. 19, und vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 - juris, Rn. 25, und vom 14. April 2011 - 2 S 2898/10 - juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 7).

    Und zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben und geht stattdessen davon aus, dass sich die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen bestimmt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 15 ff.).

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88

    Zulässigkeit der Ablösung von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, verlangt es zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge (dazu unter dd)).Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - juris, Rn. 15 ff., vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - juris, Rn. 19, und vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 - juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 - juris, Rn. 25, und vom 14. April 2011 - 2 S 2898/10 - juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 2218/06 - juris, Rn. 7).

    dd) Die Ablösevereinbarung vom 4. November 1998 verstößt auch nicht gegen das Gebot der Offenlegung des Ablösebetrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - juris, Rn. 20 f., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 - juris, Rn. 25 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 S 3.09

    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungs- und Finanzierungsvertrag;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Dies ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum sowie mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 6 CS 09.1435 - juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 - juris, Rn. 9; OVG Saarland, Urteil vom 27. September 2005 - 1 R 9/05 - juris, Rn. 50 ff.).

    Vielmehr bedarf es einer gewissenhaften Kostenschätzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08 - juris, Rn. 30) unter Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 462/92 - juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 6 CS 09.1435 - juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 - juris, Rn. 9; OVG Saarland, Urteil vom 27. September 2005 - 1 R 9/05 - juris, Rn. 50 ff.; VG München, Beschluss vom 10. Februar 2015 - M 2 S 14.5356 - juris, Rn. 36).

  • VGH Bayern, 10.09.2009 - 6 CS 09.1435

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; nachträgliche Abschnittsbildung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Dies ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum sowie mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 6 CS 09.1435 - juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 - juris, Rn. 9; OVG Saarland, Urteil vom 27. September 2005 - 1 R 9/05 - juris, Rn. 50 ff.).

    Vielmehr bedarf es einer gewissenhaften Kostenschätzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08 - juris, Rn. 30) unter Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 462/92 - juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 6 CS 09.1435 - juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 - juris, Rn. 9; OVG Saarland, Urteil vom 27. September 2005 - 1 R 9/05 - juris, Rn. 50 ff.; VG München, Beschluss vom 10. Februar 2015 - M 2 S 14.5356 - juris, Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 2 S 462/92

    Erschließungsbeitrag: Kostenschätzung bei Vorausleistung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Vielmehr bedarf es einer gewissenhaften Kostenschätzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08 - juris, Rn. 30) unter Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 462/92 - juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 6 CS 09.1435 - juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 - juris, Rn. 9; OVG Saarland, Urteil vom 27. September 2005 - 1 R 9/05 - juris, Rn. 50 ff.; VG München, Beschluss vom 10. Februar 2015 - M 2 S 14.5356 - juris, Rn. 36).

    Die Beklagte hat zu diesem Zweck die den Straßenbau sowie den Bau der Kanalisation betreffenden Kostenvoranschläge des beauftragten Ingenieurbüros herangezogen, was grundsätzlich als sachgerechte Schätzungsgrundlage zu bewerten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 462/92 - juris, Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 26. April 2016 - 17 K 5739/14 - juris, Rn. 51; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - juris, Rn. 30).

  • OVG Saarland, 27.09.2005 - 1 R 9/05

    Beitragsrecht; Verbindung von Straßenausbau und Kanalerneuerung; Gutschrift der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Dies ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum sowie mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 6 CS 09.1435 - juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 - juris, Rn. 9; OVG Saarland, Urteil vom 27. September 2005 - 1 R 9/05 - juris, Rn. 50 ff.).

    Vielmehr bedarf es einer gewissenhaften Kostenschätzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08 - juris, Rn. 30) unter Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 462/92 - juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 6 CS 09.1435 - juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 - juris, Rn. 9; OVG Saarland, Urteil vom 27. September 2005 - 1 R 9/05 - juris, Rn. 50 ff.; VG München, Beschluss vom 10. Februar 2015 - M 2 S 14.5356 - juris, Rn. 36).

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89

    Verbindlichkeit von Verträgen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen bei im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
    Im ersten Fall stehe der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein Rückzahlungsanspruch zu (BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - juris, Rn. 15).
  • VG München, 10.02.2015 - M 2 S 14.5356

    Erschließungsbeitragsrecht (einstweiliger Rechtsschutz); Vorausleistung;

  • VG Köln, 26.04.2016 - 17 K 5739/14

    Heranziehung des Grundstückseigentümers zu einer Vorausleistung auf einen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2011 - 2 S 2898/10

    Ablösung eines Erschließungsbeitrags; Nichtigkeit eines vor Inkrafttreten der

  • VG Schleswig, 05.12.2012 - 9 A 94/10

    Vorauszahlung für Ausbaubeitrag für ein gewerblich genutztes

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2004 - 2 S 2806/02

    Bemessung der Abwassergebühr nach der Frischwassermenge

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10

    Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem

  • VG Stuttgart, 17.03.2020 - 2 K 2005/18

    Heranziehung zu Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal; fehlerhafte

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2009 - 6 A 10750/08
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.1992 - 2 S 1298/92

    Nachträgliche Änderung einer Erschließungseinheit nach Entstehung der sachlichen

  • VG Köln, 20.11.2012 - 17 K 6367/11

    Erhebung einer Vorausleistung auf einen künftigen Erschließungsbeitrag;

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