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   VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18   

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VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18 (https://dejure.org/2020,16803)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.06.2020 - 2 K 8782/18 (https://dejure.org/2020,16803)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 2 K 8782/18 (https://dejure.org/2020,16803)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Nr 3 HBegleitG BW 2013/2014
    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der Besoldungsgruppe W 3 in Baden-Württemberg in den Jahren 2017 und 2018

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe für Professoren - und die unterschiedlichen Eigenanteile

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kostendämpfungspauschale für Professoren in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Beamtenrecht: Kostendämpfungspauschale für Professoren in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Die in der jüngeren Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozeduralen Begründungspflichten für gesetzliche Neuregelungen im Besoldungsbereich (zuletzt fortentwickelt und präzisiert durch BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382) sind jedenfalls dann auf die Beihilfe begrenzende gesetzliche Neuregelungen anwendbar, wenn diese zu einem vollständigen Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Krankheitsfällen führen können (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris ).

    Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinander greifendes Recht "aus einem Guss" zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen zuletzt zur parallelen Neuregelung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris in Zusammenfassung der zu diesem Problemkreis ergangenen Rspr. des BVerfG und BVerwG).

    Hierzu gehört auch die Beachtung einer gegebenenfalls bestehenden prozeduralen Begründungspflicht (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG).

    Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. erneut VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG).

    Denn es sei nicht Aufgabe des kontrollierenden Gerichts, unabhängig von dokumentierten Erläuterungen an die Stelle des Normgebers zu treten und dessen Einschätzungsspielraum auszufüllen (vgl. zum Ganzen anhand der parallelen Neuregelung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr.).

    In Bezug auf die Beihilfeverordnung sind die Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner von 18.000 Euro auf 10.000 Euro (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris, Rn. 35 ff.), die Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes von 70 auf 50 Prozent für Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, die Anhebung der so genannten Kostendämpfungspauschale sowie die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen (Art. 9 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) zu nennen.

    Er hat hierzu im Einzelnen das Folgende ausgeführt (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris ):.

    Die damit verbundene Anpassung der Kostendämpfungspauschale (im Falle des Klägers von 180,- EUR auf 225,- EUR) an die - vom Land ermittelten und in der Gesetzesbegründung präzise bezifferten - gestiegenen Beihilfeausgaben seit Einführung dieser Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 begegnet unter dem Gesichtspunkt der genannten prozeduralen Begründungspflichten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur unproblematischen Zulässigkeit der - strukturell vergleichbaren - Anpassung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO an die Euroumstellung in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung unter dem Gesichtspunkt der prozeduralen Begründungspflicht bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. auch des BVerwG).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Die in der jüngeren Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozeduralen Begründungspflichten für gesetzliche Neuregelungen im Besoldungsbereich (zuletzt fortentwickelt und präzisiert durch BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382) sind jedenfalls dann auf die Beihilfe begrenzende gesetzliche Neuregelungen anwendbar, wenn diese zu einem vollständigen Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Krankheitsfällen führen können (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris ).

    Die erstmalige Schlechterstellung der - bis zu diesem Zeitpunkt gleichbehandelten - Besoldungsgruppe W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 hätte nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung der Besoldungshöhe als "zweiter Säule" des Alimentationsprinzips (hierfür nimmt der Kläger Bezug auf BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -) auf Grundlage einer sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts und dessen Niederlegung in der Begründung zur Verordnung erfolgen müssen.

    aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zuletzt mit seinem Beschluss zur - ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten und ihrerseits aus formellen wie materiellen Gründen für mit Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärten - Absenkung der Eingangsbesoldung für bestimmte Besoldungsgruppen um 8 Prozent in Baden-Württemberg vom 16.10.2018 durch § 23 LBesGBW die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen im Besoldungsbereich fortentwickelt und präzisiert (BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

    Insofern ergänzen diese prozeduralen Anforderungen die weiteren (materiellen) Vorgaben des Senats hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung unter Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

    Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber nach der zwischenzeitlich ergangenen präzisierenden Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der von diesem entwickelten prozeduralen Begründungspflichten ausdrücklich nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung zu berücksichtigen hat, wenn er - wie hier mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang trifft (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diesbezüglich zu Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (auch) daraus abgeleitet, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat und hierzu im Einzelnen das Folgende ausgeführt (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382):.

    Sondern hierin läge im Übrigen auch eine rein fiskalische Erwägung, die allein eine Ungleichbehandlung grundsätzlich gleich zu behandelnder Besoldungsgruppen nicht zu tragen vermöchte (vgl. hierzu im Kontext der Besoldung im engeren Sinne BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 sowie den zugrundeliegenden Vorlagebeschluss des VG Karlsruhe vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris jeweils zum auch hier verfahrensgegenständlichen Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Aus einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - folge, dass eine - grob typisierende - Anknüpfung an die Besoldungsgruppen mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch dann zulässig sein könne, wenn innerhalb der Besoldungsgruppe nicht nochmals nach Dienst- bzw. Lebensaltersstufen differenziert werde, auch wenn hierdurch in einer Reihe von Fällen an den Schnittstellen der einzelnen Gruppen Empfänger höherer Bezüge mit einem geringeren Betrag belastet würden als Empfänger geringerer Bezüge.

    Einer näheren Begründung für diese Neuregelung hätte es in diesem Fall aber umso mehr bedurft, als der Gesetzgeber mit dieser erstmaligen Schlechterstellung der Besoldungsgruppe W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 das bis dahin durchgängig verfolgte - und vom Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch als grundsätzlich zulässig erkannte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 = BVerwGE 118, 277; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris jeweils m.w.N. zur Rspr.) - System einer typisierenden Anknüpfung allein an die Besoldungsgruppe unter Verzicht insbesondere auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall mit dieser Umgestaltung der Tabelle für die Erhebung der Kostendämpfungspauschale mindestens relativiert, wenn nicht in diesem Regelungszusammenhang partiell aufgegeben hat.

    Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 = BVerwGE 118, 277 im Kontext einer Kostendämpfungspauschale nach früherem niedersächsischem Landesrecht; vgl. zu diesem Maßstab zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris zur baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale jeweils m.w.N. zur Rspr.).

    Zudem habe der Gesetzgeber in einen grundrechtlich geschützten Bereich, der eine intensivere Bindung durch das Gleichbehandlungsgebot hätte fordern können, nicht eingegriffen (vgl. zum Ganzen nochmals BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 = BVerwGE 118, 277; vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris zur Zulässigkeit unter Art. 3 Abs. 1 GG einer typisierenden und generalisierenden Anknüpfung der baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale allein an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit).

    BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 f. = BVerwGE 118, 277, bestätigt durch BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, NJW 2008, 137 ; ferner BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 = BVerwGE 131, 20 jeweils m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG).

    Auch die Abstufung der jeweiligen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen unter Verzicht insbesondere auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist - für sich genommen - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. dazu schon oben unter II. 2. c) und d) (2) sowie BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 = BVerwGE 118, 277; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 2 S 1723/16

    Berechnung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale während der Zeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Einer näheren Begründung für diese Neuregelung hätte es in diesem Fall aber umso mehr bedurft, als der Gesetzgeber mit dieser erstmaligen Schlechterstellung der Besoldungsgruppe W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 das bis dahin durchgängig verfolgte - und vom Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch als grundsätzlich zulässig erkannte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 = BVerwGE 118, 277; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris jeweils m.w.N. zur Rspr.) - System einer typisierenden Anknüpfung allein an die Besoldungsgruppe unter Verzicht insbesondere auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall mit dieser Umgestaltung der Tabelle für die Erhebung der Kostendämpfungspauschale mindestens relativiert, wenn nicht in diesem Regelungszusammenhang partiell aufgegeben hat.

    Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 = BVerwGE 118, 277 im Kontext einer Kostendämpfungspauschale nach früherem niedersächsischem Landesrecht; vgl. zu diesem Maßstab zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris zur baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale jeweils m.w.N. zur Rspr.).

    Zudem habe der Gesetzgeber in einen grundrechtlich geschützten Bereich, der eine intensivere Bindung durch das Gleichbehandlungsgebot hätte fordern können, nicht eingegriffen (vgl. zum Ganzen nochmals BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 = BVerwGE 118, 277; vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris zur Zulässigkeit unter Art. 3 Abs. 1 GG einer typisierenden und generalisierenden Anknüpfung der baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale allein an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit).

    Die soziale Staffelung sollte ersichtlich dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit einschließlich Familienfreundlichkeit Rechnung tragen, ohne bei der Eigenbeteiligung die krankheitsbedingten Kosten aus dem Blick zu verlieren (z.B. bei Teilzeitkräften; vgl. zum Vorstehenden - allerdings im Kontext der Frage, ob auch bei Beamten in Elternzeit der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist, der dieser angehört - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris ).

    Auch die Abstufung der jeweiligen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen unter Verzicht insbesondere auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist - für sich genommen - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. dazu schon oben unter II. 2. c) und d) (2) sowie BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 = BVerwGE 118, 277; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - entschieden, dass eine pauschalierte Eigenbeteiligung des Beamten an den Krankheitskosten in Form einer Kostendämpfungspauschale mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe es mit seinem Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG für zulässig gehalten, eine nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vorgesehene Abstufung von Kostendämpfungspauschalen u.a. nach Besoldungsgruppen vorzunehmen, weil der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in typisierender Weise Rechnung zu tragen.

    Insbesondere steht der Statthaftigkeit des vom Kläger gestellten Verpflichtungsantrags nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach für Klagen eines Beamten oder Richters, mit denen geltend gemacht wird, die ihm gewährte Besoldung sei insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen, (allein) die Feststellungsklage statthaft ist, weil aus der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der Besoldung angesichts des weiten Spielraums des Besoldungsgesetzgebers bei der Wahl der Mittel zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustands nicht unmittelbar ein Anspruch auf Auszahlung verfassungskonformer Dienstbezüge folgt (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 ; Beschl. v. 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, juris ; zuletzt erneut bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.09.2017 - 2 C 30.16 -, NVwZ 2018, 260 jeweils m.w.N.).

    Die Kammer hat - unter diesem Gesichtspunkt - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger hier inzident angegriffenen Norm, da § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG den Verordnungsgeber ausdrücklich ermächtigt, insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist, und § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LBG explizit vorsieht, dass die Beihilfe die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll (vgl. für eine vergleichbare Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 ; demgegenüber zur fehlenden inhaltlichen Deckung des Leistungsausschlusses betreffend Aufwendungen für "wirtschaftlich unabhängige Ehegatten oder Lebenspartner" des Beihilfeberechtigten durch die Verordnungsermächtigungen des § 78 Abs. Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2 LBG zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 = VBlBW 2019, 409).

    BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 f. = BVerwGE 118, 277, bestätigt durch BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, NJW 2008, 137 ; ferner BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 = BVerwGE 131, 20 jeweils m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG).

  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (vgl. zum Ganzen zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. zur stRspr des BVerwG).

    Zudem muss das ermächtigende Landesgesetz - wie auch im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien - eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthalten, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG).

    Die Kammer hat - unter diesem Gesichtspunkt - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger hier inzident angegriffenen Norm, da § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG den Verordnungsgeber ausdrücklich ermächtigt, insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist, und § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LBG explizit vorsieht, dass die Beihilfe die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll (vgl. für eine vergleichbare Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 ; demgegenüber zur fehlenden inhaltlichen Deckung des Leistungsausschlusses betreffend Aufwendungen für "wirtschaftlich unabhängige Ehegatten oder Lebenspartner" des Beihilfeberechtigten durch die Verordnungsermächtigungen des § 78 Abs. Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2 LBG zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 = VBlBW 2019, 409).

  • VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14

    Zur Abstufung der Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht nach

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Anders, als es das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem Urteil vom 02.05.2016 - 6 K 1017/14 - für die parallel strukturierte Zuordnung der Besoldungsgruppen W 2 und C 3 zu unterschiedlichen Stufen der Kostendämpfungspauschale angenommen habe, lasse sich diese Ungleichbehandlung nicht mit Blick auf die variablen Leistungsbezüge in der W-Besoldung und den hierdurch erzielten Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen, weil die - auch vom Verwaltungsgericht Freiburg zugrunde gelegte - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Pauschalierungen innerhalb einer Statusgruppe als zulässig eingestuft habe, nicht aber die auch dort vorliegende Ungleichbehandlung bei gleicher Statusgruppe (Professoren ohne Lehrstuhl).

    cc) Sind danach die Besoldungsgruppen W 3 und C4 nicht nur im Hinblick auf die mit den jeweiligen Ämtern verliehenen Funktionen in den Hochschulen, sondern auch mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Ämter als "wesentlich gleich" im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen, so bedurfte es für die mit § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vorgenommenen Differenzierung zwischen diesen Besoldungsgruppen im Hinblick auf die Höhe der Kostendämpfungspauschale eines sachlichen Grundes (anders, allerdings ohne die nach Auffassung der Kammer gebotene Bildung der genannten Vergleichsgruppen und unter Rückgriff auf die genannte Rspr. des BVerwG, die allerdings eine Bewertung der Leistungsbezüge naturgemäß noch nicht vornehmen konnte VG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 - 6 K 1017/14 -, juris zur Parallelproblematik bei W 2 und C 3 sowie VG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2015 - 12 K 5085/13 -, n.v. jeweils unter Verweis auf VG Sigmaringen, Urt. v. 03.05.2013 - 3 K 1063/11 -, n.v. dort insb. , dessen Ausführungen sich allerdings auf einen Vergleich der Höhe der Kostendämpfungspauschale für W 3 und C 3 nach der bis zum 31.12.2012 geltenden früheren Fassung der BVO beziehen).

    Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man schließlich, wenn man grundsätzlich mit Blick auf den dem Grunde nach gegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers allein eine Unvereinbarkeitserklärung mit der Folge eines Anspruchs auf Neubescheidung für möglich hielte (in diesem Sinne wohl VG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 - 6 K 1017/14 -, juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass das gegenwärtige System der Beihilfegewährung keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG bildet, weshalb auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, sofern sichergestellt ist, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, NJW 1991, 743 f. = BVerfGE 83, 89 in Zusammenfassung der verfassungsgerichtlichen Rspr.; ferner BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720 = BVerfGE 106, 225; zuletzt BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, NJW 2008, 137 ).

    BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 f. = BVerwGE 118, 277, bestätigt durch BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, NJW 2008, 137 ; ferner BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 = BVerwGE 131, 20 jeweils m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 68; Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.).

    Vorliegend erfolgte die Herabsetzung der Einkünftegrenze nicht als Teil eines nach der Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017, a.a.O., juris Rn. 68; Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
    Soweit sie argumentiert, der Senat habe in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (BVerfGE 139, 64 ) die Begründungsanforderungen hinsichtlich der Kürzung von Sonderzahlungen relativiert, verkennt sie, dass die Kürzung eines solchen Besoldungsbestandteils vorliegend nicht in Rede steht.

    Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), auch nicht angezeigt.".

  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010,

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16

    115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit;

  • BVerwG, 27.03.2019 - 2 B 58.18

    Alimentation; Auslegung; Besoldung; Doppeldienst; Fachobergericht;

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2019 - 2 S 930/18

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit in der Schweiz entstandener Aufwendungen

  • BVerwG, 27.04.2020 - 2 B 48.19

    Auslegung des Klagebegehrens nach rechtlichem Hinweis auf voraussichtliche

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16

    Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren;

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 13.06.2008 - 2 C 75.07

    Kürzung der Beihilfe eines Lehrers um die Kostendämpfungspauschale -

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2020 - 2 K 8782/18 - geändert.

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Klage mit Urteil vom 23.06.2020 - 2 K 8782/18 - im Hauptantrag stattgegeben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.06.2020 - 2 K 8782/18 - zu ändern und die Klagen abzuweisen,.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

    Soweit die Klägerin Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 14 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 und damit an der Absenkung des Beihilfebemessungssatzes auf generell 50 Prozent mit dem Urteil des VG Karlsruhe vom 23.06.2020 - 2 K 8782/18 - begründe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - geändert worden sei.
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